Aktualisierte Bestimmungen für Mehrwertsteuerbefreiungen

6. August 2020 | Reading Time: 2 Min

Die Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Mehrwertsteuerbefreiungen wurden durch die folgenden Klarstellungen aktualisiert:

Ausfuhr von Waren und exportbezogene Dienstleistungen 

  • Die Definition eines Exporteurs wurde auf Personen ausgedehnt, die ohne Vorliegen einer gewerblichen Transaktion Güter aus der EU heraus befördern
  • Besitzt oder erhält ein Lieferant nicht den Status eines Exporteurs, sollte er in das Feld 44 der Ausfuhrzollanmeldung seine Daten eintragen und einreichen, um eine Mehrwertsteuerbefreiung zu rechtfertigen
  • Der Exporteur kann die tatsächliche Ausfuhr der Güter aus der EU mit anderen als den in den Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Mitteln nachweisen
  • Als exportbezogen gelten Dienstleistungen, wenn sie tatsächlich die Durchführung einer Ausfuhr unterstützen und direkt dem Exporteur/Empfänger der exportierten Güter erbracht werden.

Mehrwertsteuerbefreiungen für Weiterverarbeitungsdienstleistungen im Zusammenhang mit importierten Waren: Die Bedingung bezüglich der aktiven Veredelung wurde aufgehoben.

Befreiungen für Schiffe und Flugzeuge: Es wurden Klarstellungen in Bezug auf (i) die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen für Schiffe und (ii) die Lieferung von Flugzeugen vorgenommen.

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (im Kontext von Quick Fixes) 

  • In Bezug auf die Situationen gemäß Art. 45a der Verordnung (EU) 2018/1912[1] sind die Dokumente, die die Beförderung von Gütern aus Rumänien in einen anderen Mitgliedsstaat bescheinigen, in den Absätzen (1) und (3) des Art. 45a der Verordnung (EU) 282/2011 aufgeführt. Der Gesetzgeber regelt auch die Dokumentation, die zur Berechtigung einer Mehrwertsteuerbefreiung erforderlich ist, wenn diese Situationen nicht zutreffen (Beispiele werden angeführt)
  • Als unabhängig gelten Parteien, wenn sie nicht verbunden im Sinne der Abgabenordnung (Art. 7, Punkt 26) sind
  • Die Gewährung einer Befreiung setzt die korrekte Meldung von Umsätzen in der Zusammenfassenden Meldung voraus (es werden Beispiele für Situationen genannt, in denen eine fehlerhafte Meldung korrigiert werden kann)

Einreichung von Belegen: die Frist für die Einreichung der Belege für die Mehrwertsteuerbefreiung wurde von 90 Tagen auf 150 Tage verlängert. 

Quelle: Regierungsverordnung Nr. 2148/2020 zur Änderung und Ergänzung der Anweisungen für die Anwendung von Mehrwertsteuerbefreiungen betreffend Geschäfte gemäß § 294 Abs. (1) Z (a)-(i), § 294 Abs. (2) und § 296 des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 628.

[1] Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

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