Zuwendungen für andere Kategorien von Begünstigten

17. August 2020 | Reading Time: 1 Min

Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit aufgrund der Erklärung des Ausnahmezustands können Freiberufliche sowie Personen, die individuelle Werkverträge abgeschlossen haben, eine monatliche Zulage in Höhe von 41,5% des durchschnittlichen nationalen Bruttoeinkommens erhalten.

Für Tagelöhner, die in einem der Sektoren arbeiten, die aufgrund der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Coronavirus von der Unterbrechung oder Einschränkung der Tätigkeiten betroffen sind, kann ersatzweise ein Betrag von 35% der für die tägliche Arbeit fälligen Vergütung gezahlt werden – höchstens für einen Zeitraum von 3 Monaten und nur auf Antrag des Begünstigten ihrer Arbeit, längstens bis zum 31. Dezember 2020.

Quelle: Dringlichkeitsverordnung 132/2020 über die Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie zur Stimulierung des Beschäftigungswachstums; Amtsblatt Nr. 720 vom 10. August 2020.

Covid - 19_Employment Flash No. 17_12.08.2020
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