Kurzarbeit

17. August 2020 | Reading Time: 2 Min

Auf Drängen der Europäischen Kommission, und um auf die EU-Fördergelder aus dem SURE-Programm zugreifen zu können, hat Rumänien innerhalb kürzester Zeit ein Kurzarbeits-Modell ausgearbeitet, das sich stark an den deutschen und österreichischen Vorbildern orientiert.

Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Tätigkeit eines Unternehmens aufgrund der Erklärung des Ausnahmezustands können Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter um bis zu 50% reduzieren. Voraussetzung für die Beantragung der Kurzarbeit ist, dass das Unternehmen in einem der beiden Monate vor der Beantragung einen Umsatzrückgang von mindestens 10% gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet hat, und dass mindestens 10% der Belegschaft in Kurzarbeit geschickt werden.

Während dieses Zeitraums erhalten die Arbeitnehmer einerseits die anteilige Entlohnung für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber, andererseits ein Kurzarbeitsgeld in Höhe von 75% des Differenzbetrags zum bisherigen Einkommen.

Das Kurzarbeitsgeld ist zunächst vom Arbeitgeber zu zahlen und wird dann auf Antrag aus dem Arbeitslosenfonds innerhalb von 10 Tagen rückerstattet. Details für die Rückerstattung des Kurzarbeitsgeldes und die Dauer der Kurzarbeitsregelung sind noch durch einen Regierungsbeschluss festzulegen.

Einige Punkte stehen aber bereits fest :

  • Die Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beschlossen und gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf aufeinander folgenden Arbeitstagen. Die Entscheidung muss den Mitarbeitern mitgeteilt und im öffentlichen Register der Mitarbeiter (“Revisal”) registriert werden
  • Die Maßnahme kann nicht mit anderen im Arbeitsrecht festgelegten Maßnahmen zur Verkürzung der Arbeitszeit kumuliert werden, und während der Dauer der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber keine kollektiven Kündigungen durchführen
  • Während der Periode der Kurzarbeit dürfen keine neuen Mitarbeiter angestellt werden, um Tätigkeiten auszuführen, die mit jenen von Arbeitnehmern identisch oder ähnlich sind, deren Arbeitszeit verkürzt wurde. Die Vergabe von externen Aufträgen für die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter ist ebenfalls untersagt
  • Das Kurzarbeitsgeld stellt ein Gehaltseinkommen dar und unterliegt der Einkommensteuer und den Sozialabgaben, einschließlich des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung
  • Das Kurzarbeitsgeld kann nicht mit anderen Arten von Steuererleichterungen kumuliert werden, die Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer wegen Covid 19 gewährt werden
  • Überstunden durch die betroffenen Mitarbeiter – auch mittels Telearbeit oder Heimarbeit – sind streng verboten. Zuwiderhandeln kann mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 RON pro Mitarbeiter geahndet werden, maximal 200.000 RON je Unternehmen.

Quelle: Dringlichkeitsverordnung 132/2020 über die Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie zur Stimulierung des Beschäftigungswachstums; Amtsblatt Nr. 720 vom 10. August 2020.

Covid - 19_Employment Flash No. 17_12.08.2020
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