Änderungen bezüglich des nationalen RO e-Faktura-Systems

22. Dezember 2023 | Reading Time: 2 Min

Am 15. Dezember 2023 hat Notverordnung Nr. 115/2023 betreffend verschiedene steuerliche und budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Änderungen betreffend das System der elektronischen Fakturierung eingeführt, die am 1. Jänner 2024 in Kraft treten.

Für den Zeitraum 1. Jänner 2024 – 30. Juni 2024 wurde die Liste operativer Tätigkeiten, die von der Verpflichtung ausgenommen sind, Rechnungen über das RO e-Faktura-System zu erstellen, erweitert. Zusätzlich zu innergemeinschaftlichen Lieferungen und Exporten sind für die Lieferung von Waren/Dienstleistungen ausgestellte Rechnungen an steuerpflichtige Personen, die in Rumänien weder ansässig noch für MwSt-Zwecke registriert sind, Lieferungen von Waren/die Erbringung von Dienstleistungen, für die vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, und Leistungen, bei welchen das Ausstellen von Rechnungen nicht den in Rumänien geltenden Fakturierungsregeln unterliegt, ebenfalls von der Meldung über das RO e-Faktura-System ausgeschlossen.

Ab 1. Juli 2024 unterliegen vereinfachte Rechnungen nicht länger der Übermittlung durch das RO e-Faktura-System.

Ab 1. Juli 2024 sind, bei B2B-Geschäftsbeziehungen, alle in Rumänien errichteten juristischen Personen verpflichtet, elektronische Rechnungen innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung und spätestens 5 Kalendertage nach der gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung festgelegten Frist über das RO e-Faktura-System zu übermitteln.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bewirkt die Verhängung von Verwaltungsstrafen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Steuerzahlerkategorie richtet, wie folgt:

  • für große Steuerzahler liegen die Geldstrafen zwischen RON 5.000 und RON 10.000;
  • für mittelgroße Steuerzahler liegen die Geldstrafen zwischen RON 2.500 und RON 5.000;
  • für sonstige juristische Personen und natürliche Personen liegen die Geldstrafen zwischen RON 1.000 und RON 2.500.

Darüber hinaus, auch hier wieder ab 1. Juli 2024, kommt eine Geldstrafe in Höhe von 15 % des Gesamtbetrags einer Rechnung sowohl auf den Aussteller als auch auf den Empfänger zur Anwendung, wobei es sich bei beiden um in Rumänien errichtete juristische Personen handelt, und zwar im Hinblick auf Transaktionen, die im Zuge von B2B-Beziehungen stattfinden, wie folgt:

  • auf den Aussteller für die Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Rechnung elektronisch über das RO e-Faktura-System auszustellen,
  • auf den Empfänger für die Entgegennahme und Buchung einer nicht elektronisch ausgestellten und nicht über das RO e-Faktura-System übermittelten Rechnung.

Wenn das nationale elektronische Fakturierungssystem (RO e-Faktura) für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden nicht funktioniert, wird die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen so lange aufgehoben, bis das System wiederhergestellt ist.

Zeiträume, während derer das nationale elektronische Fakturierungssystem (RO e-Faktura) nicht funktioniert, werden auf den Websites der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde und des Finanzministeriums veröffentlicht.

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