Änderungen der Abgabenordnung

22. Dezember 2023 | Reading Time: 7 Min

Es wurde eine neue Notverordnung zu diversen steuerlichen/budgetären Maßnahmen veröffentlicht, womit unter anderem eine Reihe steuerlicher Änderungen eingeführt wird. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend zusammengefasst. 

1.1. Körperschaftsteuer / Mindestumsatzsteuer

  • Mindestumsatzsteuer

Steuerzahler, die den Wert von Anlagegütern / in Bau befindlichen Anlagen von der Berechnung der Mindestumsatzsteuer abziehen, sind verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen Anlagegüter mindestens für die Hälfte ihrer Nutzungsdauer, jedoch höchstens 5 Jahre zu behalten. Die Nichteinhaltung dieser Bedingung führt zu einer Neuberechnung der Mindestumsatzsteuer und potentieller zusätzlicher Steuerverbindlichkeiten.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Anlagegüter, die (i) im Zuge von Umstrukturierungen übertragen werden, (ii) im Zuge von Liquidations-/Insolvenzverfahren veräußert werden, (iii) vernichtet werden, verloren gehen oder gestohlen werden, oder (iv) in Erfüllung gesetzlich vorgesehener Pflichten abgeschrieben werden.

  • Steuerliche Verluste

Ab 2024 können steuerliche Verluste bis zu einer Höchstgrenze von 70 % aus steuerpflichtigen Gewinnen für die nächsten 5 aufeinanderfolgenden Jahre abgebaut werden.

Steuerliche Verlustvorträge aus Perioden vor dem 31. Dezember 2023 können aus späteren steuerpflichtigen Gewinnen bis zu höchstens 70 % für den verbleibenden Zeitraum der 7 Jahre abgebaut werden.

  • Finanzierungskosten

Überschüssige Fremdkapitalkosten infolge von Transaktionen/Tätigkeiten, die nicht den Erwerb/die Herstellung unfertiger Güter/von Anlagegütern bei verbundenen Parteien finanzieren, sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 500.000 abzugsfähig.

Überschüssige Fremdkapitalkosten, die in einer Steuerperiode durch Transaktionen mit verbundenen und nicht verbundenen Personen entstehen, sollten insgesamt die Abzugsgrenze von EUR 1.000.000 nicht übersteigen.

  • Uneinbringliche Forderungen

Ab 2024 sind uneinbringliche Forderungen, die im Zusammenhang mit Kunden für Produkte, Halbfertigerzeugnisse, Materialien, Waren, durchgeführte Arbeiten und erbrachte Leistungen verbucht wurden, unter bestimmten Bedingungen bis zu einer Höhe von 30 % der Wertberichtigungsbeträge (bisher 50 %) abzugsfähig.

  • Früherziehung

In die Kategorie Sozialaufwand werden zwei neue Arten von Aufwendungen aufgenommen, und zwar wie folgt: (i) Aufwendungen für den Betrieb von Krabbelstuben und Kindergärten durch Steuerzahler; und (ii) Aufwendungen für die Früherziehung der Kinder von Mitarbeitern bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von RON 1.500 pro Kind. 

  • Private Stipendien und Sponsoring 

Private Stipendien wurden aus der Kategorie von Aufwendungen, auf die Steuergutschriften zur Anwendung kommen können, entfernt.

Steuerzahler, die private Stipendien gewähren, können diese Beträge bis zu einem Höchstbetrag von RON 1.500 pro Stipendium absetzen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen unterliegt außerdem der Grenze für die Abzugsfähigkeit von Sozialaufwendungen (d. h. ein Prozentsatz von 5 % angewandt auf die Höhe der Gehaltsaufwendungen).

Ab 2024 können Steuerzahler Beträge, die nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnungsfähig sind, für nicht in Anspruch genommene Förder- und/oder Unterstützungstätigkeiten (Sponsoring, Mäzenatentum; nachdem die vorgetragenen Beträge abgesetzt wurden) bis zur Einreichfrist für ihre jährliche Körperschaftsteuererklärung nach ihrer Wahl an gemeinnützige Organisationen weitergeben (bisher galt eine Frist von 6 Monaten nach Einreichung ihrer jährlichen Körperschaftsteuererklärung). 

1.2. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen

Ab 1. Jänner 2024 treten neue Bedingungen für die Anwendung der Kleinstunternehmensregelung in Kraft, und zwar:

  • die Gesellschafter halten direkt oder indirekt mehr als 25 % des Werts/der Anzahl der Anteile an einem einzelnen Kleinstunternehmen
  • bis zum 31. März 2024 müssen die Steuerpflichtigen ihre Jahresabschlüsse aus Vorjahren vorlegen. Mit anderen Worten, wenn die Jahresabschlüsse für 2022 und/oder für die vorangegangenen Jahre nicht bis zu diesem Termin eingereicht werden, verliert der Steuerpflichtige das Recht, die Steuerregelung für Kleinstunternehmen im Jahr 2024 anzuwenden.

Die Grenze von EUR 500.000 wird unter Berücksichtigung der Einnahmen der Gesellschaft zusammen mit den Einnahmen ihrer nahestehende Unternehmen berechnet (gemäß Definition in Gesetz Nr. 346/2004).

Ab 2024 unterliegen Gesellschaften, die im HoReCa-Sektor tätig sind, den allgemeinen Regeln für die Anwendung der Kleinstunternehmensteuer.

Vorübergehend nicht aktive Kleinstunternehmen wenden weiterhin die Kleinstunternehmensteuer für die gesamte Dauer ihrer Inaktivität an.

Ab 2024 wird die Option der Anwendung von Steuergutschriften auf Sponsoringtätigkeiten/Stipendien und den Kauf von elektronischen Registrierkassen abgeschafft.

1.3. Einkommensteuer

  • Änderungen betreffend die Besteuerung von Gehältern und gehaltsbezogenem Einkommen

Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

  • Klarstellung des zur Berechnung steuerlicher Anreize für Arbeitnehmer, die ein Gehalt in den Bereichen Softwareentwicklung, Bauwesen, Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie beziehen, verwendeten Verfahrens. Diese Anreize sind entsprechend dem Zeitraum des Monats zu berechnen, in dem Arbeitnehmer eine Hauptstelle bei einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitgebern innehatten (anwendbar auf das ab Jänner 2024 bezogene Einkommen);
  • Arbeitnehmer, die ein Gehalt in den Bereichen Softwareentwicklung, Bauwesen, Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie beziehen, können sich gegen die Zahlung von Beiträgen an privat geführte Pensionsfonds entscheiden, und zwar ab dem Einkommen, das in dem auf die Einreichung eines diesbezüglichen Antrags folgenden Monat verdient wird, wobei die Regelungen betreffend die Option/den Ausstieg aus den Beitragszahlungen vom Arbeitgeber in Form einer Geschäftsordnung oder von sonstigen internen Dokumenten festgelegt werden (anwendbar auf das ab Jänner 2024 bezogene Einkommen);
  • Abschaffung der Steuerbefreiung für den Betrag von bis zu RON 400 für remote arbeitende Mitarbeiter (gültig ab 1. Jänner 2024);
  • von einem Arbeitgeber oder direkt von Arbeitnehmern für die Unterbringung der Kinder von Arbeitnehmern in Früherziehungseinrichtungen gezahlte Beträge sind im Einklang mit dem Gesetz innerhalb der vom Arbeitgeber festgelegten Grenze, jedoch in Höhe von maximal RON 1.500/Monat pro Kind in die monatliche Höchstgrenze von 33 % des Grundgehalts miteinzubeziehen (gültig ab 1. Jänner 2024);
  • die günstige Differenz zwischen ausverhandelten Vorzugszinsen und Marktzinsen auf Darlehen und Einlagen gewährt den Angestellten wird in die monatliche Höchstgrenze von 33 % des Grundgehalts miteinbezogen (gültig ab 1. Jänner 2024);
  • der nicht steuerpflichtige Betrag für Sport- und Fitnessabos, die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer bezahlt werden, wird ab 1. Jänner 2024 auf 100 Euro pro Jahr pro Person gesenkt, vorausgesetzt dieser Wert fällt in den Rahmen der monatlichen Höchstgrenze von 33 % des Grundgehalts (der Wert von Abos, die Mitarbeiter selbst bezahlen, kann von der Steuerbemessungsgrundlage der Lohnsteuer in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich abgezogen werden);
  • Klarstellungen sind erfolgt bezüglich des Termins, zu dem die folgenden Arten von geldwerten Vorteilen für Berichts- und Besteuerungszwecke mit dem Einkommen aus Gehältern kumuliert werden, für den Fall, dass die nicht steuerpflichtigen Höchstbeträge überschritten werden, in dem Sinne, dass diese Zulagen für die Monate, für welche die Zahlung erfolgt ist/den Monat, in dem die Abrechnung genehmigt wurde/die Monate, in denen die Gutschrift fällig ist, als Einkommen gelten: der Wert von touristischen Dienstleistungen und/oder Behandlungsleistungen, Beiträge zu einem optionalen Pensionsfonds, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, Prämien für freiwillige Krankenversicherung/medizinische Leistungen in Form eines Abonnements, der Wert von Sport- und Fitnessabos, vom Arbeitgeber gezahlte/gewährte Beträge für die Früherziehung von Kindern von Arbeitnehmern, die günstige Differenz zwischen den ausverhandelten Vorzugszinsen und den Marktzinsen auf Darlehen und Einlagen (gültig ab 1. Jänner 2024);
  • Zuschüsse für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die gemäß Regierungsnotverordnung Nr. 158/2005 gewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlage für Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer miteinzuschließen (gilt für ab Jänner 2024 erhaltene Zuschüsse);
  • Zuschüsse für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die gemäß Gesetz Nr. 346/2002 zur Versicherung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen gewährt werden, sind auch weiterhin nicht in der Berechnungsgrundlage für Krankenversicherungsbeiträge enthalten;
  • die Möglichkeit, wonach ein Betrag von RON 200/Monat nicht in der Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei Mitarbeitern, welche die in Notverordnung Nr. 115/2023 dargelegten Bedingungen erfüllen, enthalten ist, soll im Jahr 2024 ebenfalls beibehalten werden (anwendbar auf Einkommen, das in den Monaten Jänner bis inklusive Dezember 2024 bezogen wird);
  • Klarstellung des Verfahrens für die Berechnung der Grenze – bezogen auf den Wert von 3 Grundgehältern – für Entsendungszuschüsse, Dienstreise­zuschüsse, einschließlich spezifischer Zuschüsse für transnationale Entsendungen, sowie der weiteren Zulagen, die mobile Mitarbeiter gemäß Regierungsbeschluss Nr. 38/2008 erhalten, wonach die Grenze für jeden Monat separat berechnet wird, und zwar indem das Verhältnis der 3 Gehälter zur Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Monat ermittelt wird. Das Ergebnis wird sodann mit der dem einzelnen Monat der Entsendung / Dienstreise / an einem anderen Standort, sowohl innerhalb Rumäniens als auch im Ausland, ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Anzahl von Tagen multipliziert (gültig ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt von Notverordnung Nr. 115/2023);
  • Klarstellung der Tatsache, dass Zuschüsse und sonstige ähnliche, während der Entsendung an einen anderen Standort, ob in Rumänien oder im Ausland, erhaltene Beträge als Einkommen des Monats gelten, für welchen die Lohnabrechnung genehmigt wird (gültig ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt von Notverordnung Nr. 115/2023).
  • Änderungen hinsichtlich der Besteuerung anderer Einkommensarten
  • Für Einkommen aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Güter:
  • die Option, die Höhe des Nettoeinkommens im realen System zu ermitteln, wird abgeschafft;
  • das Nettoeinkommen wird ermittelt, indem man vom Bruttoeinkommen die Pauschalaufwendungen von 20% vom Bruttoeinkommen abzieht.
  • Neue Regelungen werden eingeführt für die Feststellung und Einbehaltung der Steuer auf Einkommen aus der Vermietung von Gütern, bezahlt von juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern, die Buchhaltungsaufzeichnungen führen;
  • Steuerliche Verluste auf bestimmte Einkommensarten (aus selbständiger Tätigkeit, aus geistigem Eigentum oder Kapitalerträge aus der Übertragung von Anteilen) werden gleich wie gemäß den im Bereich der Körperschaftsteuer eingeführten Steuerbestimmungen bezüglich Höhe und Zeitraum vorgetragen.

1.4. Mehrwertsteuer

Das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Kauf, Miete oder Leasing von Gebäuden/Wohnräumen (in Wohngegenden oder Wohnhäusern) sowie der Mehrwertsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Gebäuden/Wohnräumen ist mit 50 % begrenzt, wenn sie nicht ausschließlich für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden. Diese Bestimmung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Datum folgt, an dem Rumänien ermächtigt ist, eine Sondermaßnahme zum Abweichen von den Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzuwenden.

Gewisse Bedingungen für die Einfuhr von Gütern wurden geändert, etwa dass die Mehrwertsteuer nicht eigentlich an die Zollbehörden gezahlt

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