Änderungen der Abgabenordnung

5. April 2024 | Reading Time: 3 Min

Die Eilverordnung über einige steuer- und haushaltsrechtliche Maßnahmen wurde verkündet, die unter anderem eine Reihe von steuer- bzw. abgabenrechtlichen Änderungen einführt. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Mindestumsatzsteuer

Von der Mindestumsatzsteuer ausgenommen bzw. befreit sind jene, von der nationalen Energieregulierungsbehörde regulierten/lizenzierten Steuerzahler, die – im Verhältnis von – über 95 % ihrer Gesamteinkünfte aus der Verteilung / Lieferung / Übertragung von Elektrizität und Erdgas erzielen, abzüglich der in dem Vs-Indikator[1] enthaltenen steuerfreien Einkünfte.

  • Einkommensteuer für Kleinstunternehmen (die sog. Mikrounternehmen)

Für die Zwecke der Anwendung der Kleinstunternehmensregelung ist eine rumänische juristische Person mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der folgenden Beziehungen besteht:

  • eine rumänische juristische Person hält (direkt oder indirekt) an einer anderen rumänischen juristischen Person über 25% ihrer Kapitalanteile oder Stimmrechte oder ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-/Geschäftsführungs-/Aufsichtsrats einer solchen anderen juristischen Person zu bestellen oder abzuberufen;
  • eine andere rumänische juristische Person besitzt (direkt oder indirekt) über 25% der Kapitalanteile/Stimmrechte an einer rumänischen juristischen Person, die die Voraussetzung der verbundenen Unternehmen erfüllt, oder diese andere rumänische juristische Person ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-/Geschäftsführungs-/Aufsichtsrats der rumänischen juristischen Person, die die Voraussetzung der verbundenen Unternehmen erfüllt, zu bestellen oder abzuberufen;
  • zwei rumänische juristische Personen gelten als verbunden, wenn sie (direkt oder indirekt) zu über 25% im Besitz einer anderen Person sind. Wenn der Anteilseigner der beiden Unternehmen eine rumänische juristische Person ist, erfolgt die Überprüfung der 500.000 EUR-Grenze auch unter Berücksichtigung der Einkünfte des Anteilseigners;
  • eine rumänische juristische Person erfüllt die Voraussetzung eines verbundenen Unternehmens, wenn sie einen oder mehrere Anteilseigner hat, die (direkt oder indirekt) mindestens 25 % ihrer Kapitalanteile oder Stimmrechte halten und die außerdem über jeweils einen nach geltendem Recht zugelassenen selbständig Erwerbstätigen (autorisierte natürliche Person) / ein Einzelunternehmen (individuelles Unternehmen) / ein Familienunternehmen / eine andere unternehmensrechtliche Organisationsform ohne Rechtspersönlichkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In diesem Fall werden die Einkünfte der Anteilseigner, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften bzw. der jährlichen Einkommensnorm erfasst werden, mit den Einkünften der rumänischen juristischen Person und anderer verbundener Unternehmen kumuliert.

Die Obergrenze von 500.000 EUR wird überprüft, indem die Einkünfte der rumänischen juristischen Person kumuliert berücksichtigt werden mit (i) den Einkünften der mit ihr verbundenen Unternehmen und (ii) einem Viertel der für das laufende Steuerjahr festgelegten jährlichen Einkommensnorm für jeweils – nach geltendem Recht zugelassenen – selbständig Erwerbstätigen (autorisierte natürliche Person) / Einzelunternehmen (individuelles Unternehmen) / Familienunternehmen / andere eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende unternehmensrechtliche Organisationsform ohne Rechtspersönlichkeit, welche ihre Einkommensteuer auf der Grundlage der jährlichen Einkommensnorm berechnen.

Bei der Ermittlung dieser 500.000 EUR-Obergrenze sind jene Elemente zu berücksichtigen, die die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen bilden.

Die neuen Bestimmungen kommen auch bei der Überprüfung der Einstufung (bzw. Einstufbarkeit) als Kleinstunternehmen im Steuerjahr 2024 zur Anwendung.

Ausnahmsweise wird im und für das Jahr 2024 die Anmeldefrist für die Anwendung der Kleinstunternehmensregelung bis zum 15. April 2024 (normalerweise 31. März) verlängert.

Steuerpflichtige, die bis zum 29. März 2024 die Anwendung der Einkommensteuerregelung für Kleinstunternehmen, d.h. ihren Austritt aus dieser Regelung, gemeldet haben, haben ggf. eine neue Erklärung / Anmeldung über die Erfüllung der für die Kleinstunternehmerregelung geltenden neuen Voraussetzungen abzugeben.

Quelle: am 29. März 2024 veröffentlichte Eilverordnung Nr. 31 über die Regelung einiger steuer- und haushaltsrechtlicher Maßnahmen sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte.

[1] Vs-Indikator – vom Gesamteinkommen abgezogene Einkünfte, die kumulativ vom Beginn des Steuerjahres/geänderten Steuerjahres bis zum Ende des Quartals/Berechnungsjahres ermittelt werden und (i) nicht steuerpflichtige Einkünfte im Sinne von Art. 23 und 24 FC, (ii) Einkünfte im Zusammenhang mit Kosten für Vorräte von Produkten, (iii) Einkünfte im Zusammenhang mit Kosten für laufende Dienstleistungen, (iv) Einkünfte aus der Herstellung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die nicht in Indikator I enthalten sind (Wert der in der Herstellung befindlichen Vermögenswerte, die ab dem 1. Januar 2024 in der Buchhaltung zu erfassen sind, d.h. ab dem ersten Tag des geänderten Steuerjahres, das 2024 beginnt), (v) Erträge aus Subventionen, (vi) Erträge aus Versicherungs-/Rückversicherungsansprüchen gegenüber Versicherungs-/Rückversicherungsgesellschaften für Schäden an Waren in Form von Vorräten oder eigenen Sachanlagen, (vii) Erträge aus Verbrauchssteuern, die gleichzeitig in den Aufwandskonten berücksichtigt wurden.

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