Änderungen der Währungsordnung

31. August 2020 | Reading Time: 2 Min

Verordnung Nr. 4/2005 betreffend das Wechselkurssystem der Nationalbank von Rumänien wurde durch Verordnung Nr. 7/2020 abgeändert; letztere trat am 7. August in Kraft. Die wichtigsten Änderungen, die damit eingeführt wurden, beziehen sich auf Folgendes:

1. Die Möglichkeit, bestimmte Transaktionen zwischen Deviseninländern in ausländischen Währungen durchzuführen, und nicht nur in der nationalen Währung (RON). Dazu zählen, ohne darauf beschränkt zu sein:
– Ausschüttungen von Dividenden;
– durch die Gewährung von Darlehen generierte Geldströme;
– die Einrichtung von Depots;
– Wertpapiertransaktionen.

2. Kategorien von Deviseninländern, die Transaktionen in ausländischen Währungen durchführen dürfen. Die Änderungen nennen konkret folgende Kategorien von Deviseninländern, denen es gestattet ist, Devisentransaktionen mit anderen Deviseninländern durchzuführen, sowie die Situationen, in welchen diese Transaktionen stattfinden dürfen:
a) natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die unmittelbare Tätigkeiten infolge der externen Verarbeitung von Verträgen im Rahmen des Iohn-Systems wahrnehmen, auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zwischen Deviseninländern und, sofern gebietsansässige Mitarbeiter benannt sind, unter Autorisierung der internen Abwicklung;

b) juristische Personen, die Zahlungen an Lieferanten und Sublieferanten im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen durchführen, die als Exportprodukte eingestuft sind oder zur Erbringung von Exportleistungen beitragen. Diese Kategorie beinhaltet keine Güter, die von gebietsansässigen Lieferanten und Sublieferanten eingekauft werden und in derselben Form, in der sie eingekauft wurden, für den Export bestimmt sind, ohne dass der Exporteur eine Wertschöpfung mit diesen Gütern erzielt hat.

3. Unternehmen, die zur Wahrnehmung von Devisentätigkeiten berechtigt sind. Verordnung Nr. 7/2020 erweitert die Devisenverordnung um einen weiteren Abschnitt, worin die verschiedenen Segmente des Devisenmarktes beschrieben sind. Gemäß Verordnung Nr. 7/2020 setzt sich der Devisenmarkt aus folgenden Segmenten zusammen:

a) dem Interbankendevisenmarkt, auf dem Devisentransaktionen von Kreditinstituten sowie der Nationalbank von Rumänien durchgeführt werden

b) dem Devisenmarkt für Unternehmen, die zur Durchführung von Devisenaktivitäten berechtigt sind, und zwar:

– Wechselstuben und Unternehmen, die Fremdenverkehrsbetriebe mit Unterbringungsmöglichkeiten betreiben, deren Unternehmensgegenstand Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Währungskauf miteinschließt, welche autorisiert sind, Devisentransaktionen für natürliche Personen durchzuführen

– Unternehmen, die auf der Grundlage expliziter gesetzlicher Bestimmungen Devisentätigkeiten wahrnehmen, und bei welchen im Gesellschaftsvertrag, der die Errichtung und den Betrieb dieser Unternehmen regelt, Devisentätigkeiten ausdrücklich genannt sind

Verordnung Nr. 7/2020 führt aus, dass es allen anderen als den oben genannten Unternehmen untersagt ist, Devisentätigkeiten wahrzunehmen.

Gemäß der Verordnung wird eine Devisentätigkeit definiert als die von einem Käufer/Verkäufer börsennotierter sowie nicht börsennotierter Währungen mit Bezug auf die nationale Währung zu einem zwischen den Parteien festgesetzten Wechselkurs wahrgenommene Tätigkeit, die im Wege des Erhalts/der Zahlung des Tauschwerts vollendet wird.

Quelle: Verordnung Nr. 7/2020 zur Abänderung und Ergänzung der Verordnung der Nationalbank von Rumänien Nr. 4/2005 über das Wechselkurssystem, veröffentlicht am 7.8.2020 im Amtsblatt Nr. 711.

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