Änderungen in der Energiemarktgesetzgebung – Energiepreisdeckel

7. Oktober 2022 | Reading Time: 3 Min

Die Regierung hat Notverordnung Nr. 119/2022 (nachstehend „GEO 119/2022“) zur Änderung von Notverordnung Nr. 27/2022 über Maßnahmen betreffend Endkunden auf dem Strom- und Erdgasmarkt im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 (nachstehend „Verordnung 27“) sowie andere Aspekte der Energiegesetzgebung verabschiedet.

Mit diesen Gesetzesänderungen wurde auf die steigenden Kosten und das zunehmende Ungleichgewicht auf dem Energiemarkt reagiert. Obwohl Verordnung 27 die Endverbraucher auf den ersten Blick zu schützen scheint, indem man versucht, eine gewisse Stabilität zu schaffen, sind die Energieversorger gegenteiliger Meinung und erklären, dass die Änderungen für Verwirrung und Unsicherheit sorgen werden, solange jeden Tag Rechnungen ausgestellt werden, ohne dass es möglich ist, mit den neuen Gesetzesänderungen Schritt zu halten, und dass die Endverbraucher gerade wegen der Deckelung der Energiepreise am stärksten betroffen sein werden.

Obwohl im Titel von Verordnung 27 von „Endkunden“ die Rede ist, durchlaufen Strom und Erdgas einen festgelegten Weg, bevor sie zu den Endverbrauchern gelangen. Mit diesem neuen Gesetz wird für Stromproduzenten, Zusammenschlüsse von Stromerzeugungsunternehmen, Händler, im Handel tätige Lieferanten sowie Verbundunternehmen, die auf dem Großhandelsmarkt mit Strom- bzw. Erdgasmengen handeln, die Verpflichtung eingeführt, einen Solidaritätsbeitrag oder eine Solidaritätsabgabe zu leisten. Die Höhe dieses Beitrags wird mit der in Verordnung 27 vorgesehenen Formel berechnet und deckt den Verkauf von Strom für Exporte oder innergemeinschaftliche Lieferungen ab.

Der Solidaritätsbeitrag ist an den Energiewendefonds zu entrichten und wird vom Strom- bzw. Erdgasanbieter ausgewiesen und bezahlt. Der Energiewendefonds wird eingerichtet, um bestimmte Aspekte des Förderungsplans neu zu überdenken und dessen einheitliche Anwendung durch alle Akteure am Energiemarkt sicherzustellen. Welche Folgen wird die Einrichtung dieses Energiewendefonds haben? Ziel ist es, das Funktionieren des Energiemarktes zu verbessern und ein angemessenes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Inwieweit ist der Endverbraucher durch die Einführung dieser Änderungen geschützt? Da der Großhandelspreis für Energie einer der Bestandteile der von den Verbrauchern zu zahlenden Endabrechnung für Strom und Gas ist, hat die Regierung Preisobergrenzen eingeführt, wobei Verordnung 27 nicht nur eine verbrauchsabhängige Preisdeckelung/Ausgleichszahlung, sondern auch die Verrechnung von Unterschieden im monatlichen Verbrauch vorsieht.

Bei der Verabschiedung von GEO 119/2022 hatte die Regierung im Energiehandel tätige Wirtschaftsbetriebe im Visier, und es wurde eine Reihe von Maßnahmen erlassen, die sich auf diese auswirken, wie etwa a) die Verpflichtung, alle durch direkte Verhandlungen auf dem Großhandelsmarkt abgeschlossenen bilateralen Verträge innerhalb von zwei Werktagen ab dem Datum ihres Abschlusses an die rumänische Energieregulierungsbehörde (ANRE) zu melden; b) jeder Gewinn von mehr als 2 % wird als Beitrag betrachtet, wobei die Händler keine Gewinne melden können, die höher als 2 % sind; und c) die Handelspraktiken, die mit der Schaffung kaskadenartig höherer Preise verbunden sind, die weit über den Produktions- oder Einkaufskosten liegen, zu denen auch die Händler Energie auf dem Markt gekauft haben, werden aktiv unterbunden (für den Fall aufeinanderfolgender Verkäufe von Strom- oder Erdgasmengen durch Händler bzw. Lieferanten mit Handelstätigkeiten, die klar auf eine Erhöhung der Preise abzielen, sind Geldstrafen in Höhe von 5 % des Umsatzes vorgesehen).

Offen bleibt die Frage, wie festgestellt werden kann, ob Tätigkeiten „klar auf eine Erhöhung der Preise abzielen“, damit die ANRE die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen auch anwenden kann. Wir erwarten maximale Vorsicht seitens der ANRE, aber auch erhöhte Wachsamkeit seitens der Energieversorger.

Die Regierung hat dem Energieministerium außerdem die Befugnis erteilt, seine Vertreter bei den Hauptversammlungen jener Stromerzeugungsunternehmen, in denen es Mehrheitsaktionär ist, zu ermächtigen, die Wirtschaftstreibenden dazu aufzufordern, auf ihren Hauptversammlungen ihre Verkaufsstrategie für die Stromerzeugung in den nächsten vier Jahren bis 1. November 2022 auszuarbeiten und zu beschließen.

Die Vereinigung der Verbände der Energieversorgungsunternehmen (ACUE) und der Verband der rumänischen Energieversorger (AFEER) haben unverzüglich auf die Verabschiedung von Verordnung 27 reagiert. Sie gehen davon aus, dass sich die finanzielle Situation der Wirtschaftstreibenden im Bereich Energieversorgung und -verteilung infolge der Auferlegung beträchtlicher finanzieller und wirtschaftlicher Verluste, die nicht im Rahmen der Erstattungsmethode oder des Verteilungsentgelts ausgewiesen werden, erheblich verschlechtern wird.

Quelle: Notverordnung Nr. 119 vom 1. September 2022 zur Änderung und Ergänzung von Regierungsnotverordnung Nr. 27/2022 über Maßnahmen betreffend Endkunden auf dem Strom- und Erdgasmarkt im Zeitraum vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 sowie zur Änderung und Ergänzung verschiedener anderer Rechtsakte im Bereich Energie.

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