Änderungen von Verordnung Nr. 33/2020 betreffend Steuerermäßigungen

17. September 2020 | Reading Time: 1 Min

Nach Finalisierung der Ertragsteuer für das Wirtschaftsjahr wird die betreffende Ermäßigung vom Betrag der fälligen Körperschaftsteuer für das Jahr in Abzug gebracht (berechnet nach Abzug allfälliger Beträge für Steuergutschriften, Befreiungen usw.). Die Höhe der Ermäßigung darf den Betrag der für das Jahr fälligen Körperschaftsteuer nicht übersteigen.

Steuerzahler mit einem abweichenden Steuerjahr, die das System der tatsächlichen Zahlen anwenden (sowie jene, die das Vorauszahlungssystem anwenden und für das erste abweichende Steuerjahr keine Körperschaftsteuer geschuldet haben) kommen in den Genuss der im Gesetz mit Bezug auf die am Ende des Steuerjahres fällige Körperschaftsteuerdifferenz vorgesehenen Anreize (auch für die zwischen 26. Dezember 2020 und 25. Februar 2021 fällige Körperschaftsteuer). Steuerzahler, die nicht in den Genuss dieser Ermäßigungen gekommen sind, können für die fällige Ertragsteuerdifferenz, berechnet am Ende des betreffenden Steuerjahres, Berichtigungserklärungen einreichen.

Der Steueranreiz gilt auch dann, wenn die fällige Steuer mit dem Betrag der aus früheren Steuerjahren refundierbaren Körperschaftsteuer gegenverrechnet wird.

Quelle: Notverordnung Nr. 153/2020 über die Umsetzung steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Eigenkapitalerhalts/der Erhöhung des Eigenkapitals sowie die Ergänzung diverser normativer Akte, veröffentlicht am 4. September 2020.

 

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