Aktuelle Meldungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

8. Februar 2024 | Reading Time: 5 Min

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022, bekannt als CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive, über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, wurde kürzlich in Rumänien durch die Verordnung Nr. 85/2024 des Ministers der Finanzen („VoMF Nr. 85/2024“) umgesetzt und im rumänischen Staatsanzeiger Nr. 75 vom 26. Januar 2024 veröffentlicht.

Die Verordnung Nr. 85/2024 enthält wesentliche Änderungen und Ergänzungen jeweils der durch die Verordnung Nr. 1802/2014 des Ministers der Finanzen genehmigten Rechnungslegungsvorschriften sowie der durch die Verordnung des Ministers der Öffentlichen Finanzen Nr. 2844/2016 genehmigten IFRS-konformen Rechnungslegungsvorschriften hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachhaltigkeit bezieht sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf Governance sowie auf die Achtung der Menschenrechte und der Angelegenheiten von Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, die alle unter dem englischen Akronym ESG (Environmental Social Governance) zusammengefasst werden.

Fristen: Wer und wann muss gemäß VoMF Nr. 85/2024 Bericht erstatten?

Die Bestimmungen der Verordnung kommen schrittweise zur Anwendung, und zwar für Geschäftsjahre, die ab dem folgenden Datum beginnen:

Ab dem 1. Januar 2024 (mit Berichterstattung ab 2025)

  • mittlere und große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am Bilanzstichtag mehr als 500 Mitarbeiter im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres beschäftigen;
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Muttergesellschaften großer Gruppen sind und am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter während des Finanzjahres beschäftigen;

Ab dem 1. Januar 2025 (mit Berichterstattung ab 2026)

  • andere mittlere und große Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind;
  • andere Unternehmen, die Muttergesellschaften großer Gruppen sind, bei denen es sich jedoch nicht um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt;

Ab dem 1. Januar 2026 (Berichterstattung ab 2027)

  • andere Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind und die die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geltenden Größenkriterien für 2024 und 2025 nicht überschreiten;

Ab dem 1. Januar 2028 (mit Berichterstattung im Jahr 2029)

  • in Rumänien ansässige Tochtergesellschaften/Niederlassungen oder Zweigstelen/Filialen, deren oberste Muttergesellschaft dem Recht eines Drittlandes unterliegt, sofern bestimmte Größenkriterien erfüllt sind.

Ein Unternehmen gilt als mittelgroß und groß, wenn es am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der folgenden drei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreitet:

a) Gesamtvermögen: 17.500.000,00 RON;
b) Nettoumsatz: 35.000.000,00 RON;
c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des jeweiligen Geschäftsjahrs: 50.

Eine große Gruppe ist eine aus dem Mutterunternehmen und seinen in die Konsolidierung einzubeziehenden Tochterunternehmen bestehende Gruppe, die auf konsolidierter Basis zum Bilanzstichtag des Mutterunternehmens in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschreitet:

a) Gesamtvermögen: 105.000.000,00 RON;
b) Nettoumsatz: 210.000.000,00 RON;
c) durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des jeweiligen Geschäftsjahrs: 250.

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Unternehmen, die in der Europäischen Union oder in einem Drittland in den konsolidierten Lagebericht einbezogen sind, von der Pflicht zur Erstellung eines separaten Nachhaltigkeitsberichts in Rumänien befreit werden.

Überdies sind auch bestimmte Tochtergesellschaften und Zweigstellen eines Drittlandunternehmens, die bestimmte Größenkriterien überschreiten, berichtspflichtig. Diese Berichtspflichten entstehen, wenn das Drittlandunternehmen auf Gruppen- oder Einzelebene einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der Europäischen Union in jedem der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre erzielt hat.

Kraft (der Bestimmungen) der Verordnung Nr. 85/2024 ersetzt die gegenständliche Nachhaltigkeitsberichterstattung die nichtfinanzielle Erklärung.

Worin bestehen die wesentlichen Neuerungen dieser Gesetzesnovelle?

  • Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

Unternehmen haben Informationen im Einklang mit dem von der Europäischen Kommission angenommenen ESRS zu berichten.

  • Doppelte Wesentlichkeit

Die Unternehmen sind gehalten, in ihren Lageberichten sowohl jene Informationen aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsthemen auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens notwendig sind, als auch jene, die für das Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsthemen erforderlich sind.

  • Zukunftsorientierter Ansatz

Bei der Darstellung von Informationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sowohl ein retrospektiver als auch ein prospektiver Ansatz herangezogen. Die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsthemen sollte einen kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont abdecken.

  • Informationen zur Wertschöpfungskette

Die gesammelten Informationen haben sowohl die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch die gesamte Wertschöpfungskette zu erfassen.

  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat

Für alle von der Verordnung erfassten Unternehmen wird ein einheitliches elektronisches Berichtsformat eingeführt, das den Bestimmungen von Artikel 3 der Delegierten Verordnung EU 2019/815 der Europäischen Kommission zu entsprechen hat.

  • Prüfung und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung einer begrenzten Prüfungssicherheit ein Urteil darüber ab, ob diese Berichte den geltenden Anforderungen entsprechen.

Was sind die wichtigsten Themen, über die Unternehmen gemäß VoMFP Nr. 85/2024 zu berichten haben?

  • Eine Kurzdarstellung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie, einschließlich der mit Nachhaltigkeitsthemen verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen;
  • die Unternehmenspläne, einschließlich deren Umsetzungsmaßnahmen, und die damit verbundenen Finanz- und Investitionspläne, um sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, sowie gegebenenfalls das Engagement des Unternehmens in den Bereichen Kohle, Öl und Gas;
  • wie das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie den Interessen der Stakeholder des Unternehmens und den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung tragen;
  • wie die Unternehmensstrategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen umgesetzt wurde;
  • eine Erläuterung der zeitlich begrenzten Ziele, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich absoluter Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für mindestens 2030 und 2050;
  • eine Darstellung der von dem Unternehmen verzeichneten Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele und eine Erklärung, ob die Ziele der Organisation in Bezug auf Umweltfaktoren auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
  • eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen und ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Rolle oder des Zugangs dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten;
  • eine Darlegung der Unternehmenspolitik im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekten (Nachhaltigkeitsstrategie);
  • Angaben zum Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;
  • eine Beschreibung des von dem Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
  • eine Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verknüpft sind, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und der Lieferkette, sowie der Maßnahmen, die zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen getroffen wurden;
  • die gemäß VoMFP Nr. 2844/2016 berichterstattenden Unternehmen haben außerdem eine Beschreibung des im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens verfolgten Diversitätskonzepts, der Ziele dieses Konzepts, seiner Umsetzung und der während des Berichtszeitraums erzielten Ergebnisse vorzulegen. Wird ein derartiges Konzept nicht angewandt, so ist in der Erklärung zu erläutern, warum dies der Fall ist;
  • eine Erklärung zur Unternehmensführung für Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Wir gehen davon aus, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung einen großen Einfluss auf die Unternehmensstrategie haben wird und ein Überdenken der Integrationsprozesse von Nachhaltigkeitsthemen in die Gesamtstrategie erfordert. Aus diesem Grund haben die bisher ihre nichtfinanzielle Erklärung erstellenden, vor allem jedoch diejenigen Unternehmen, die bisher nicht den Anforderungen der nichtfinanziellen Berichterstattung unterlagen, eine Reihe von Maßnahmen möglichst zeitig zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Informationssysteme verfügen, die die relevante Erfassung der Vielzahl neuer quantitativer und qualitativer Informationen gewährleisten, die für die Berichterstattung erforderlich sind.

Quelle:
Verordnung Nr. 85 zur Regelung von Aspekten der Nachhaltigkeitsberichterstattung, veröffentlicht am 26. Januar 2024.

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