Aktuelle Neuigkeiten bezüglich Bilanzierungs- und Steuerregelungen

6. November 2023 | Reading Time: 5 Min

  1. Neue Bilanzkonten 

Verordnung Nr. 2649/2023 zur Abänderung und Ergänzung bestimmter Bilanzierungsregelungen hat neue Bilanzkonten eingeführt, die beginnend mit dem Jahresabschluss für das Jahr 2023 anwendbar werden. Für Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gelten die Änderungen ab dem ersten nach dem 1. Jänner 2024 erstellten Jahresabschluss. 

  • Die Verordnung trat am Oktober 2023 in Kraft
  • Neue Konten:

6121 „Aufwand für Lizenzgebühren“

6122 „Gewerbliche Leasingaufwendungen“

6123 „Mietaufwendungen“

616 „Aufwendungen im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten“

617 „Geschäftsführungsaufwand“

618 „Beratungsaufwand“

  • Mangels klarer Definitionen der in der Bilanzgesetzgebung verwendeten Begriffe kann die Einstufung oder Neubewertung von Transaktionen anhand ihres Charakters eine komplexe Aufgabe darstellen, vor allem hinsichtlich ihrer Klassifizierung als Lizenzgebühren, Mietaufwand, Geschäftsführung und Beratung 
  1. Änderungen betreffend die durch das Präventionsgesetz abgedeckten Verstöße; Anhebung der anwendbaren Geldstrafen 

Regierungsbeschluss Nr. 97/2023 schafft mehrere Verstöße gemäß Gesetz Nr. 270/2017 (das Präventionsgesetz) ab und ermöglicht, dass diese unmittelbar sanktioniert werden, ohne dass die vorherige Einhaltung und Herausgabe eines Sanierungskonzepts erforderlich ist.

  • Der Beschluss tritt am November 2023 in Kraft
  • Gemäß diesem Rechtsakt wurden folgende Regelungen aus dem Geltungsbereich des Präventionsgesetzes entfernt:
    • Gesetz Nr. 227/2015 (Abgabenordnung) und Gesetz Nr. 207/2015 (Steuerverfahrensordnung)
    • Notverordnung Nr. 28/1999 bezüglich der Verpflichtung von Wirtschaftstreibenden, elektronische Registrierkassen für Steuerzwecke zu verwenden, und Notverordnung Nr. 193/2002 bezüglich der Einführung moderner Zahlungssysteme
  • Die Verstöße, die nun nicht mehr in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes fallen und unmittelbar mit einer Geldstrafe geahndet werden können, sind unter anderem die folgenden:
    • Nichtvorlage von Steueranmeldungs-, -abmeldungs- oder Änderungserklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen – Geldstrafen zwischen RON 1.000 und RON 5.000
    • Nichteinhaltung der Fristen für die korrekte Erklärung von steuerpflichtigen Waren, Einkünften, Steuern, Abgaben und Beiträgen sowie für die Bereitstellung erforderlicher Informationen im Einklang mit den gesetzlichen Auflagen – Geldstrafen zwischen RON 1.000 und RON 5.000
    • Versäumnis, summarische MwSt.-Anmeldungen pünktlich vorzulegen, sowie die Vorlage unrichtiger oder unvollständiger summarischer Anmeldungen (D390) – Geldstrafen zwischen RON 500 und RON 5.000
    • Versäumnis, die informative Erklärung bezüglich innerhalb des Staatsgebiets durchgeführter Lieferungen/Leistungen und Ankäufe pünktlich vorzulegen (D394) – Geldstrafen zwischen RON 12.000 und RON 14.000
    • Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation innerhalb der geltenden Fristen bzw. gemäß den in Verordnung Nr. 442/2016 genannten Auflagen zu erstellen, sowie Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation auf Wunsch der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) vorzulegen – Geldstrafen zwischen RON 2.000 und RON 14.000
  • Gesetz Nr. 296/2023 zu diversen steuerlichen/budgetären Maßnahmen, welche die langfristige finanzielle Zukunftsfähigkeit Rumäniens sicherstellen sollen, schafft die Möglichkeit ab, die Hälfte des Betrags der Mindeststrafe innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Übergabe oder Übermittlung der Strafanzeige zu bezahlen, und zwar für jene, die gemäß den Bestimmungen von Gesetz Nr. 227/2015 (Abgabenordnung), Gesetz Nr. 207/2015 (Steuerverfahrensordnung), Gesetz Nr. 82/1991 zur Bilanzierung sowie Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 zur Verpflichtung von Wirtschaftstreibenden, elektronische Registrierkassen für Steuerzwecke zu verwenden, gestraft werden. Diese Bestimmung tritt innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung von Gesetz Nr. 296/2023 im rumänischen Amtsblatt in Kraft (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 977/27.10.2023)
  • Gesetz Nr. 296/2023 hebt außerdem die Geldstrafen für die in Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 betreffend die Verpflichtung von Wirtschaftstreibenden zur Verwendung elektronischer Registrierkassen für Steuerzwecke festgelegten Verstöße erheblich an, insbesondere jene, die mit der Nichtausstellung von Steuerbelegen und/oder der Nichterfassung eingenommener Beträge im speziellen Verzeichnis, worin das Bestehen allfälliger nicht belegter Beträge bestimmt wird, zusammenhängen. Die angehobenen Geldstrafen können nunmehr bis zum Dreifachen des Werts der vor Inkrafttreten von Gesetz Nr. 296/2023 geltenden Geldstrafen betragen, und wiederholte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten können zu einer Verdoppelung oder Verdreifachung des Werts der infolge von Gesetz Nr. 296/2023 bereits angehobenen Geldstrafen führen. Diese Änderungen treten ebenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung von Gesetz Nr. 296/2023 im rumänischen Amtsblatt in Kraft. 
  1. Änderungen von Gesetz Nr. 70/2015 – Verbesserung der finanziellen Disziplin betreffend Kassenbelege und Zahlungen 

Die in Gesetz Nr. 70/2015, mit darauffolgenden Änderungen und Ergänzungen, genannten Grenzen werden gesenkt, und zwar gemäß Gesetz Nr. 296/2023 zu diversen steuerlichen/budgetären Maßnahmen, welche die langfristige finanzielle Zukunftsfähigkeit Rumäniens sicherstellen sollen.

  • Die Änderungen treten 15 Tage nach Veröffentlichung von Gesetz Nr. 296/2023 im Amtsblatt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 977/27.10.2023) in Kraft
  • Für Beträge über RON 1.000 können keine Kassenbelege an juristische Personen ausgestellt werden. Juristische Personen müssen daher Zahlungen, die RON 1.000 übersteigen, durch andere, d.h. unbare, Methoden leisten.
  • Barzahlungen an juristische Personen sind mit RON 1.000/Person und maximal RON 2.000/Tag begrenzt
  • Barzahlungen an Abholmärkte können bis zu einem Höchstbetrag von RON 2.000/Tag erfolgen
  • Kassenbelege und Zahlungen unter Beteiligung natürlicher Personen sind bis 31. Dezember 2024 auf RON 5.000/Person und ab 1. Jänner 2025 auf RON 2.500/Person begrenzt
  • Kassenbelege/Zahlungen im Zusammenhang mit Darlehen, ungeachtet ihrer Art und ihres Zwecks, von/an Personen mit dem Status von Partnern, Gesellschaftern, Verwaltern, von/an natürliche/n Personen oder sonstige/n Gläubiger/n mit Ausnahme institutioneller Gläubiger im Rahmen von gesetzlich vorgesehenen finanziellen Vermittlungstätigkeiten können nur unter Einsatz unbarer Zahlungsmittel erfolgen

Für den Bargeldbetrag, der am Ende eines jeden Tages in der Registrierkasse verbleiben kann, wurde eine neue Höchstgrenze eingeführt; dieser darf nunmehr RON 50.000 nicht übersteigen. Wenn dieser Höchstbetrag überschritten wird, muss der entsprechende Bargeldbetrag innerhalb von 2 Werktagen auf die Bankkonten des Unternehmens eingezahlt werden.

Diese Höchstgrenzen gelten auch für Eingänge und Zahlungen in Fremdwährungen, die innerhalb des rumänischen Staatsgebiets erfolgen.

  1. Der e-Seal Mechanismus

Gesetz Nr. 296/2023 zu diversen steuerlichen/budgetären Maßnahmen, welche die langfristige finanzielle Zukunftsfähigkeit Rumäniens sicherstellen sollen, hat das staatliche RO e-Seal System eingeführt. Dieses System soll die Nachverfolgbarkeit von Gütern, die in Rumänien auf dem Landweg transportiert werden, sicherstellen.

  • Das Gesetz tritt 15 Tage nach Veröffentlichung von Gesetz Nr. 296/2023 im Amtsblatt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 977/27.10.2023) in Kraft
  • Das System beruht auf modernen elektronischen Siegeln sowie einer IT-Plattform, die den Behörden die Möglichkeit bietet, die Beförderung von Gütern auf dem Landweg in Echtzeit zu verfolgen, gleich ob es sich dabei um Transitverkehr handelt oder ob die Güter einen endgültigen Bestimmungsort bei einem Unternehmen haben, das sich innerhalb des Staatsgebiets befindet
  • Innerhalb des Staatsgebiets sind die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) und die rumänische Zollbehörde für die Anbringung der „smarten“ Siegel und die Überwachung des Straßentransports der Güter, ausgehend von einer Risikoanalyse, verantwortlich
  • Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung diurch einen Fahrer stellt einen Verstoß dar, der mit Geldstrafen zwischen RON 20.000 und RON 50.000 geahndet wird, ausgenommen in Fällen, die nach dem Gesetz als Straftat eingestuft werden können.

Quelle:

* Verordnung Nr. 2649/2023 zur Abänderung und Ergänzung diverser Bilanzierungsvorschriften

** Regierungsbeschluss Nr. 937 vom 5. Oktober 2023 zur Abänderung von Anhang Nr. 1 zu Regierungsbeschluss Nr. 33/2018 betreffend die Bestimmung von Straftaten, die in den Geltungsbereich von Gesetz Nr. 27/2017 (Präventionsgesetz) fallen, und das Modell für ein Sanierungskonzept, zur Abänderung und Ergänzung diverser normativer Aktie

*** Gesetz Nr. 296 vom 26. Oktober 2023 betreffend diverse steuerliche und budgetäre Maßnahmen, die auf die Sicherstellung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens abzielen

Newsletter Steuern & Recht Oktober 2023
Ihre Ansprechpersonen