Aktuelle Neuigkeiten zu den Grenzwerten für Bargeldtransaktionen

22. November 2023 | Reading Time: 2 Min

Änderungen zu Gesetz Nr. 70/2015 – Stärkung der Finanzdisziplin in Bezug auf Bareinnahmen und Barzahlungen

Die in Gesetz Nr. 70/2015 festgelegten Höchstgrenzen für Bargeldtransaktionen samt den anschließenden Änderungen und Ergänzungen wurden durch Notverordnung Nr. 98/2023 erneut geändert, wodurch Artikel 64 von Gesetz Nr. 296/2023 über bestimmte fiskalisch-budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens abgeändert wird. Die Änderungen treten mit 11.11.2023 in Kraft.

Nach Genehmigung der Notverordnung Nr. 98/2023 wurden die früheren Höchstgrenzen für Bareinnahmen und Barzahlungen so wieder in Kraft gesetzt, dass:

  • Bargeldtransaktionen zwischen juristischen Personen auf 5.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind; sämtliche Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, müssen bargeldlos abgewickelt werden.
  • Barzahlungen an Abholmärkte bis zu einem Betrag von 10.000 Lei/Tag gestattet sind.
  • Bargeldtransaktionen zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person auf 10.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind.
  • Bargeldtransaktionen zwischen natürlichen Personen auf 50.000 Lei/Tag/Person begrenzt sind.

Die Notverordnung Nr. 98/2023 ändert nichts an den folgenden Aspekten:

  • Vorauszahlungen für Abrechnungen können bis zu einem Tageslimit von 1.000 Lei/Person geleistet werden.
  • Geldeingänge und Zahlungen, die unter Beteiligung natürlicher Personen in der Form von Darlehen erfolgen, können, unabhängig von deren Art und Zweck, nur über bargeldlose Zahlungsmittel abgewickelt werden.
  • Der Bargeldbetrag, der am Ende eines jeden Tages in der Registrierkasse verbleibt, darf 50.000 Lei nicht übersteigen. Wird dieser Höchstbetrag überstiegen, muss der entsprechende Bargeldbetrag innerhalb von 2 Werktagen auf das Bankkonto/die Bankkonten des Unternehmens eingezahlt werden.

Diese Höchstgrenzen gelten auch für Einnahmen und Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets.

Quelle:

* Notverordnung Nr. 98/2023, wodurch Artikel 64 von Gesetz Nr. 296/2023 über bestimmte fiskalisch-budgetäre Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen finanziellen Zukunftsfähigkeit Rumäniens abgeändert wird

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