Aufschub der Zahlung von Kreditraten bis Ende 2020

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Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Kreditraten (einschließlich Zinsen und Provisionen) für Kredite, die bis zum 30. März 2020 gewährt wurden (Datum des Inkrafttretens der Notverordnung 37/2020), wird auf Antrag des Kreditnehmers für bis zu 9 Monate ausgesetzt, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2020.

Diese Bestimmungen kommen Kreditnehmern (Einzelpersonen, befugte Personen, kleine und mittlere Unternehmen usw.) zugute, deren Kredite noch nicht fällig sind und für die der Kreditgeber keine vorzeitige Fälligkeit vor dem 30. März 2020 erklärt hat.

Für Unternehmen gilt, dass sie den Aufschub der Zahlung der Kreditraten nur in Anspruch nehmen können, wenn sie eine Notfallsbescheinigung des Wirtschaftsministeriums (siehe Punkt 3) vorlegen können.

Quelle: Notverordnung 37/2020 betreffend die Gewährung von Erleichterungen für Kredite, die von Kreditinstituten und nichtbankaren Organisationen an bestimmte Kategorien von Kreditnehmerm vergeben wurden, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 261 vom 30. März 2020. 

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

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