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Bis 30 Tage nach Beendigung des Ausnahmezustands werden die folgenden Verjährungsfristen ausgesetzt bzw. beginnen nicht: (i) das Recht der Steuerbehörden, Steuern nachträglich festzusetzen und deren zwangsweise Eintreibung zu beantragen; (ii) das Recht der Steuerzahler, die Erstattung von Steuerforderungen zu beantragen
Quelle: Notverordnung 48/2020 über verschiedene finanzielle und steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 319 am 16. April 2020
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2020