Befreiungen von der Umsatzsteuer

25. Mai 2020 | Reading Time: 1 Min

Bis zum 1. September 2020 sind alle Lieferungen von Arzneimitteln, Hygienematerialien, medizinischen und Schutzausrüstungen usw. (siehe Anhang 2 der Verordnung für die vollständige Liste) an Verbände und Stiftungen, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von Covid-19 verwendet werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Um diese Mehrwertsteuerbefreiung anwenden zu können, muss der Lieferant spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung über eine vom Begünstigten ausgestellte eidesstattliche Erklärung über den Bestimmungsort der Waren verfügen.

Quelle: Notverordnung 70/2020 betreffend verschiedene Maßnahmen mit Wirkung zum 15. Mai 2020 im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie, die Verlängerung bestimmter Fristen sowie die Änderung und Ergänzung des Gesetzes 227/2015 zur Abgabenordnung, Gesetzes 1/2011 über Bildung und andere normative Rechtsakte, veröffentlicht im Amtsblatt, Teil I, Nr. 394, am 14. Mai 2020.

COVID-19 Tax & Legal Flash Nr.11_20.05.2020
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