Besondere Maßnahmen im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung oder Verringerung der Tätigkeit des Arbeitgeber

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Laut Arbeitsrecht ist ein Arbeitgeber berechtigt, seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder anderen verwandten Gründen vorübergehend zu unterbrechen oder zu verringern.

Eine vorübergehende Unterbrechung oder Reduzierung der Tätigkeit auf Initiative des Arbeitgebers führt zur Aussetzung einzelner Arbeitsverträge ohne Zustimmung der Arbeitnehmer und ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 75% des in ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Grundgehalts haben.

Während des gegenwärtigen Ausnahmezustands werden für die Dauer der Aussetzung einzelner Arbeitsverträge auf Initiative des Arbeitgebers im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit die den Arbeitnehmern gewährten Éntschädigungen auf 75% des Grundgehalts für die jeweilige Arbeitsstelle festgesetzt. Ein Teil dieses Betrags – bis zu einer Grenze von 75% des durchschnittlichen nationalen Bruttogehalts (5.429 RON für 2020) – wird aus dem Arbeitslosenfonds gezahlt.

Die staatliche Beihilfe gilt nur für Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit reduzieren.

Die Entschädigung unterliegt der Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme des Arbeitslosenbeitrags (2,25%).

Die Begünstigten dieser Maßnahmen sind:

  • Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, deren Tätigkeit von der Pandemie betroffen ist
  • andere Personengruppen unter der Bedingung, dass sie ihre Tätigkeit während des Ausnahmezustands unterbrechen: gesetzlich geregelte Fachkräfte (diejenigen, die ein Unternehmen führen), Personen, die individuelle Arbeitsabkommen geschlossen haben; Trainer für sportliche Aktivitäten, Personen, die aus dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten Einkommen erhalten, Mitarbeiter, die mit anderen gesetzlich geregelten Mitteln als individuellen Arbeitsverträgen beschäftigt sind. Für diese Kategorien von Begünstigten beträgt die aus dem Staatshaushalt gezahlte Entschädigung 75% des Brutto-Durchschnittslohns gemäß Gesetz 6/2020 über das staatliche Sozialversicherungsbudget.

Ausnahmsituationen in Bezug auf die Begünstigten dieser Maßnahmen sind wie folgt:

  • Arbeitnehmer mit mehreren individuellen Arbeitsverträgen und mindestens einem Vollzeitvertrag, der während des Ausnahmezustands in Kraft ist, profitieren nicht von den oben genannten Entschädigungen.
  • Arbeitnehmer mit mehreren individuellen Arbeitsverträgen, die alle aufgrund des Ausnahmezustands suspendiert werden, erhalten die oben genannten Entschädigungen für den Arbeitsvertrag mit dem höchsten Einkommen.

Das Verfahren zur Erlangung von Entschädigungen aus dem Staatshaushalt umfasst die Übermittlung der folgenden Dokumente per E-Mail an das Arbeitsamt des Landkreises, in dem Unternehmen ihren Sitz haben:

  • einen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneten und datierten Antrag;
  • eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete eidesstattliche Erklärung;
  • eine Liste der Personen, die von den Entschädigungen profitieren, erstellt vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers.

Die Dokumente sollten im laufenden Monat zur Zahlung der Entschädigungen des Vormonats eingereicht werden. Die Auszahlung dieser Entschädigungen aus dem Staatshaushalt auf die Bankkonten des Arbeitgebers erfolgt spätestens 15 Tage nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen, wobei die Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern die entsprechenden Entschädigungen innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem sie die betreffenden Beträge erhalten haben, zu zahlen.

Quelle: Notverordnung 32/2020 über die Änderung und Vervollständigung der Notverordnung 30/2020 zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte sowie zur Festlegung von Maßnahmen im Bereich des Sozialschutzes im Kontext der durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus bestimmten epidemiologischen Situation und zur Einführung eines zusätzlichen Sozialschutzes, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 260 am 30. März 2020.

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