Besteuerung von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsbeihilfe

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Während des Ausnahmezustands unterliegen die Entschädigungen für technische Arbeitslosigkeit und Kinderbetreuung in Zeiten, in denen Schulen geschlossen sind, nicht den steuerlichen Anreizen, die in der Abgabenordnung vorgesehen sind.

Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Einkommensteuerbefreiung für Personen mit schwerer Behinderung, die Einkommensteuerbefreiung für den Bau-, IT- und Forschungs- und Entwicklungssektor nicht für die Beträge gilt, die als Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsbeihilfe erhalten werden. Darüber hinaus werden den im Bausektor tätigen Arbeitnehmern für die als Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsbeihilfe erhaltenen Beträge keine Befreiungen von den Krankenversicherungsbeiträgen und keine Kürzung der Pensionsversicherungsbeiträge mehr gewährt.

Dies gilt für Zulagen, die ab April 2020 aus dem Arbeitslosenfonds oder dem Staatshaushalt gezahlt wurden.

Quelle: Notverordnung Nr. 48/2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 319 am 16. April 2020.

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

 

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