Die Auswirkungen legislativer Änderungen für Bauwesen und Stadtplanung

12. Mai 2023 | Reading Time: 2 Min

Die durch Gesetz Nr. 102/2023 eingeführten Änderungen bezüglich Baugenehmigungen für Bauarbeiten betreffen primär Veröffentlichungsformalitäten, die vom Eigentümer vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden müssen. Innerhalb von längstens 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung einer Baugenehmigung ist der Inhaber verpflichtet, (i) ein Schild anzubringen, worauf die Beteiligung an sichtbarer Stelle auf der Baustelle genannt wird, (ii) die Baugenehmigung auf eigene Kosten im Grundbuch einzutragen, und (iii) in einer Tageszeitung mit großer Auflage Informationen über die Baugenehmigung, die Nummer der Baugenehmigung, das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung und Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen.

Baugenehmigungen können von betroffenen sozialen Organisationen durch Einbringung einer vorausgehenden Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der zuletzt erfolgten Veröffentlichung beeinsprucht werden, in Fällen, wo die Einbringung einer vorausgehenden Beschwerde verpflichtend ist; oder innerhalb von 60 Tagen in Fällen, wo die Einbringung einer vorausgehenden Beschwerde nicht verpflichtend ist.

Die Öffentlichkeit und allenfalls betroffene soziale Organisationen haben auch die Möglichkeit, Informationen über die wesentlichen Bedingungen der Ausführung der Bauarbeiten in den Räumlichkeiten der für die Ausstellung der relevanten Baugenehmigung zuständigen Behörde einzuholen. Alle sonstigen als öffentlich geltenden Dokumente werden interessierten Parteien ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Gegenüber den früheren Bestimmungen bewirken diese neuen Änderungen des Gesetzes über Baugenehmigungen insgesamt lediglich eine Erschwerung des Verfahrens zur Durchführung von Bauarbeiten, indem dem Inhaber der Baugenehmigung neue Verpflichtungen auferlegt werden, die Baugenehmigung öffentlich zu machen.

Quelle: Verordnung Nr. 59 vom 5. April 2023 zur Genehmigung des Verfahrens für die Einziehung von unzulässigerweise ausgestellten grünen Zertifikaten und zur Änderung der Ausführungsverordnung über die Ausstellung grüner Zertifikate, genehmigt durch Verordnung des Präsidenten der Nationalen Behörde für Regulierung im Energiebereich Nr. 4/2015; und Gesetz Nr. 102 vom 13. April 2023 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 50/1991 über die Genehmigung von Bauarbeiten und Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitsachen sowie zur Ergänzung von Artikel 64 von Gesetz Nr. 350/2001 über Flächennutzung und Stadtplanung.

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