Die Europäische Kommission hat eine neue Richtlinie bezüglich County-by-Country-Reporting eingeführt.

3. Januar 2022 | Reading Time: 2 Min

Allgemeine Aspekte

Am 1. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission die Richtlinie 2021/2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Richtlinie soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes durch steuerliche Transparenz sicherstellen.

Die in der Richtlinie dargelegten neuen Regelungen verlangen, dass eigenständige Unternehmen und multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von über EUR 750 Millionen für jedes der letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre einen Bericht erstellen und veröffentlichen, der Angaben zu ihrer Tätigkeit enthält, einschließlich der aller verbundenen Unternehmen des multinationalen Konzerns.

Die in diesem Bericht enthaltenen Angaben betreffen:

  • den Namen der obersten Muttergesellschaft oder des eigenständigen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die im Bericht verwendete Währung und gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die im Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft miteinbezogen sind
  • eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten
  • die Anzahl der Mitarbeiter
  • den Nettoumsatz
  • den ausgewiesenen Gewinn/Verlust vor Steuern
  • die angefallene Ertragsteuer
  • die bezahlte Ertragsteuer
  • den nicht ausgeschütteten Gewinn

Die Angaben sollten nach den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist, sowie auch nach den einzelnen Hoheitsgebieten auf der ‚EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke‘ (Anhang I) sowie jenen im Dokument ‚Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich von kooperativen Ländern und Gebieten eingegangenen Verpflichtungen‘ (Anhang II) gegliedert sein.

Für die restlichen Jurisdiktionen können die Angaben zusammengefasst werden.

Der Bericht wird auf der Website des Unternehmensregisters des EU-Mitgliedsstaates sowie auf den Websites der betreffenden Unternehmen veröffentlicht. Der Bericht muss mindestens fünf Jahre lang zugänglich sein. Falls die oberste Muttergesellschaft nicht dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates unterliegt, hat die Berichterstellung in der Regel durch Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in der EU zu erfolgen. 

Zeitrahmen

Die Richtlinie ist am 21. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Die Frist, innerhalb derer EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht übertragen müssen, ist der 22. Juni 2023.

Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erfolgt der erste Bericht für das frühestens am 22. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahr.

Einreichungsfristen

Die Frist für die Einreichung des Berichts endet 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird.

Quelle: RICHTLINIE (EU) 2021/2101 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen.

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