Die für Steuerberater und für Steuerberatungsgesellschaften geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wurden formalisiert

5. April 2024 | Reading Time: 2 Min

Der von der Steuerberaterkammer verabschiedete Beschluss Nr. 4 vom 11.03.2024, der das von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften einzuhaltende Regelwerk zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche festschreibt, wurde am 18.03.2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die vorliegenden Vorschriften legen die Maßnahmen und Aktivitäten zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest, die auf sektoraler Ebene von Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften, die der Aufsicht und Kontrolle der Steuerberaterkammer unterstehen, zu veranlassen sind.

Kernpunkte / wichtige Aspekte:

  • Die Geschäftsführung von Steuerberatungsgesellschaften hat eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die für die Anwendung des Gesetzes 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Gesetz 129/2019) verantwortlich sind (Geldwäschebeauftragter).
  • Die sohin bestellte(n) Person(en) muss (müssen) direkten und ständigen Zugriff auf sämtliche von den beaufsichtigten Unternehmen gehaltenen/gespeicherten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten und Aufgaben erforderlichen Daten und Informationen haben.
  • Das Unternehmen muss über interne Mechanismen zum Schutz der (als Geldwäschebeauftragte) bestellten Personen verfügen.
  • Dieser verantwortliche Geldwäschebeauftragte ist der Steuerberaterkammer gegenüber namhaft zu machen.
  • Die Mitarbeiter von Steuerberatungsunternehmen sind regelmäßig über die internen Geldwäscheverhinderungs- und -bekämpfungsverfahren zu schulen, und haben die Unternehmen sicherzustellen, dass diese Regelungen auch umgesetzt werden.
  • Entsprechend ihrer jeweiligen Stellung und Aufgaben innerhalb des Unternehmens sind Mitarbeiter regelmäßig darüber zu schulen, einschließlich durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsprogrammen sowie durch Bewertung ihrer Fachkenntnisse und deren Anwendung.
  • Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften haben regelmäßig ihre eigenen Risikoanalysen durchzuführen und zu aktualisieren, um eine Geldwäschegefahr beim Kunden, im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen oder ihrer gesamten Geschäftstätigkeit zu erkennen, beurteilen und bewältigen.
  • Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften haben ggf., je nach Sachlage, vereinfachte, Standard- oder zusätzliche „Know-your-client“-Maßnahmen anzuwenden, d.h. sie haben die Identität von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern zu überprüfen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine einmalige Transaktion vornehmen.
  • Wenn sie nach Anwendung der „Know-your-client“-Sorgfaltspflicht und der Risikobewertung bei ihren Kunden einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung geschöpft haben, sind Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften verpflichtet, dies unverzüglich dem Landesamt für Geldwäscheprävention zu melden.
  • Die Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 129/2019 wird, im Rahmen ihrer Dienstpflichten, durch die Beamten des Landesamtes für Geldwäscheprävention und -bekämpfung sowie durch die Steuerberaterkammer, als Selbstregulierungsorganisation, überwacht und kontrolliert.

Quelle: Beschluss Nr. 4 vom 11. März 2024 zur Genehmigung der auf die Steuerberatungstätigkeit entfallenden sektoralen Berufsvorschriften über die Schaffung von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

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