Die Regeln für die Registrierung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbänden sind in Kraft getreten

12. März 2024 | Reading Time: 1 Min

Die gemeinsame Verordnung Nr. 58/281/C/2024 des Ministers für Arbeit und Soziale Solidarität und des Ministers der Justiz, die die Regeln für die Eintragung von Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen festlegt, wurde am 5. Februar 2024 im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht.

Die wichtigsten Novellen der Verordnung lauten:

  • Alle Gewerkschaften, Gewerkschaftsverbände, Gewerkschaftskonföderationen, ihre Gebietsverbände sowie Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände und Arbeitgeberkonföderationen sind in entsprechende Sonderregistern einzutragen, die dazu bestimmt sind, relevante Daten über die jeweiligen Organisationen zu erfassen, von der Erlangung der Rechtspersönlichkeit bis zu Änderungen der Satzung oder der Zusammensetzung der Leitungsorgan.
  • Sämtliche Änderungen der Satzung, der Zusammensetzung der Leitungsorgane oder der Repräsentativität dieser Organisationen sind in das Sonderregister einzutragen.
  • Jedes Amts- und Land(es)gericht hat ein eigenes Sonderregister für Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen zu führen. Diese Register sind in Abteilungen zu unterteilen, die jeweils bestimmte Daten im Zusammenhang mit diesen Verbänden/Organisationen zu erfassen haben.
  • Binnen einer Frist von sieben Tagen nach Rechtskrafterlangung durch die die Rechtspersönlichkeit (der jeweiligen Organisation) zuerkennenden richterliche Entscheidung, ist die Eintragung im Sonderregister durch den zuständigen Sachbearbeiter/Urkundsbeamten unter Aufsicht eines Richters vorzunehmen.
  • Das Arbeitsministerium hat uneingeschränkten Zugriff auf die im Sonderregister erfassten Daten.

Quelle: Verordnung Nr. 58/281/C/2024 zur Genehmigung des Musters und Verfahrens für das Ausfüllen und Führen von Sonderregistern der Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen

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