Die rumänischen Behörden haben vor kurzem die folgenden legislativen und steuerrechtlichen Änderungen/Klarstellungen erlassen.

3. Januar 2022 | Reading Time: 3 Min

Änderungen der Abgabenordnung 

Umsatzsteuer

  • Es wurde eine neue Gesetzesbestimmung betreffend die Anhebung des Grenzbetrags von RON 450.000 auf RON 700.000 für die Beantragung des 5%igen Steuersatzes auf die Bereitstellung von Wohnimmobilien für natürliche Personen eingeführt. Darüber hinaus kann jede natürliche Person, einzeln oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen natürlichen Personen, ab 1. Januar 2022 eine einzelne Wohnimmobilie unter Anwendung des 5%igen Umsatzsteuersatzes erwerben.
  • Sowohl im Fall der Bereitstellung von Wohnimmobilien, die gemäß den oben genannten Regeln erfolgt, als auch der Bereitstellung von Wohnimmobilien zu einem Preis von unter RON 450.000 kommt der niedrigere Umsatzsteuersatz nur auf Immobilien zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung in ihrem jeweiligen Zustand bezogen werden können.
  • Zusätzlich gilt der niedrigere Umsatzsteuersatz (5 %) ab eben diesem Datum auch für die Lieferung von Wärmeenergie während der kalten Jahreszeit an die Bevölkerung und andere Kategorien von Verbrauchern (d.h. öffentliche und private Krankenhäuser, Nichtregierungsorganisationen und Anbieter von Sozialleistungen). Die kalte Jahreszeit ist definiert als der Zeitraum von 5 Monaten ab 1. November des laufenden Jahres bis 31. März des folgenden Jahres.

Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge 

  • Am 1. Januar 2022 erhöht sich der nicht steuerpflichtige Grenzbetrag für von Arbeitgebern gewährte Geschenke in bar und/oder in Sachleistungen von RON 150 auf RON 300.
  • Ab 1. Januar 2022 kann bei der Ermittlung der steuerpflichtigen monatlichen Einkünfte aus Pensionen der Absetzbetrag für Krankenversicherungsbeiträge zum Abzug des nicht steuerpflichtigen monatlichen Betrags von RON 2.000 hinzugerechnet werden, soweit anwendbar.
  • Die Befreiung von der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für monatliche Pensionseinkünfte von über RON 4.000 wurde abgeschafft.
  • Meldepflichten für im Ausland erhaltene Pensionseinkünfte natürlicher Personen sollen beginnend mit Einkünften aus 2022 eingeführt werden. 

Körperschaftsteuer 

  • Die Anwendung steuerlicher Anreize für Ausgaben im Bereich der Früherziehung wurde von 1. Januar 2022 auf 31. Dezember 2022 verschoben. Während dieses Zeitraums unterliegen alle Kosten für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Krabbelstuben und Kindergärten den Regeln für die Abzugsfähigkeit von Sozialaufwendungen.

Quelle: Notverordnung Nr. 130/2021 betreffend diverse steuerliche Maßnahmen, die Erstreckung diverser Fristen sowie die Abänderung und Ergänzung diverser normativer Akte, in der am 18. Dezember 2021 veröffentlichten Form. 

Änderungen betreffend den reduzierten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Lehrbüchern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften

Ab 1. Januar 2022 kommt der niedrigere Umsatzsteuersatz von 5 % auf die Lieferung von Lehrbüchern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften dann zur Anwendung, wenn die betreffenden Waren in gedruckter und/oder elektronischer Form bereitgestellt werden.

Ab diesem Datum wird der Umsatzsteuersatz von 19 % für Güter, die überwiegend oder ausschließlich werblichen Zwecken dienen, auch auf Lehrbücher, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften erstreckt, deren Inhalte zur Gänze oder überwiegend aus Videos oder Musik bestehen (bisher galt dieser Satz für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, die überwiegend oder ausschließlich werblichen Zwecken dienen).

Quelle: Gesetz Nr. 291/2021 betreffend Änderung von Art. 291, Abs. (3) lit. a) von Gesetz Nr. 227/2015 betreffend die Abgabenordnung, in der am 10. Dezember 2021 veröffentlichten Form. 

Verminderter Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Brennholz 

Ab 1. Dezember 2021 gilt der niedrigere Umsatzsteuersatz von 5 % auch für Brennholzlieferungen an natürliche Personen, juristische Personen oder andere Rechtsträger, ungeachtet ihrer Rechtsform, einschließlich Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken und soziale Betreuungsstellen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Quelle: Gesetz Nr. 286/2021 zur Ergänzung von Abs. (3) von Art. 291 von Gesetz Nr. 227/2015 betreffend die Abgabenordnung in der am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Form, und Gesetz Nr. 287/2021 zur Ergänzung von Art. 291, Abs. (3) von Gesetz Nr. 227/2015 betreffend die Abgabenordnung in der am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Form.

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