Gesetz Nr. 7/2024 zur Genehmigung der Regierungseilverordnung Nr. 39/2018 über Öffentlich-Privaten-Partnerschaften

12. März 2024 | Reading Time: 2 Min

Das Gesetz Nr. 7/2024, das die Regierungsverordnung Nr. 39/2018 über Öffentlich-Privaten-Partnerschaften (ÖPP bzw. PPP – Public-Private-Partnership) genehmigt und eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung des einschlägigen gesetzlichen Rahmens einführt, wurde am 8. Januar 2024 im I. Teil des rumänischen Amtsblatts veröffentlicht.

Das neue Gesetz ändert unter anderem das Genehmigungsverfahren der Projekt-Begründungsstudie, erlaubt die Gewährung von Konzessionen oder Pachtverträgen ohne Konzessionsabgaben oder Pachtzinsen an die Projektgesellschaft und ändert das Gründungsverfahren einer Projektgesellschaft ab.

Sohin stellen sich die wichtigsten Änderungen folgendermaßen dar:

  1. Die für die Verwirklichung der Öffentlich-Privaten-Partnerschaft erforderlichen Mittel sind in der Projekt-Begründungsstudie vorzusehen und wie folgt zu genehmigen:
      1. durch die Verabschiedung des entsprechenden Regierungsbeschlusses bei Projekten der Zentralverwaltung (Regierung);
      2. durch die Verabschiedung des entsprechenden Beschlusses der beratenden Behörde zur Genehmigung der Begründungsstudie, im Falle von Projekten der Kommunalverwaltungen, bei denen die Finanzierung ausschließlich aus den Haushaltsmitteln der jeweiligen Kommunalverwaltungen erfolgt;
      3. durch die – auf der Grundlage des Beschlusses der beratenden Behörde zur Genehmigung der Begründungsstudie erfolgenden – Verabschiedung des entsprechenden Regierungsbeschlusses, im Falle von Projekten der Kommunalverwaltungen, die eine teilweise Finanzierung aus dem Staatshaushalt erfordern.
  1. Das Vorgehen bei der Gründung der Projektgesellschaft sieht vor, dass der im Rahmen des Vergabeverfahrens den Zuschlag erhaltende private Unternehmen (Investor), einerseits, im Falle einer vertraglichen Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (Vertrags-ÖPP), die Projektgesellschaft, mit der der öffentlich-private Partnerschaftsvertrag abzuschließen ist, selber gründet, wobei sie, andererseits, im Falle einer institutionalisierten Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (Organisations-ÖPP), die Projektgesellschaft, die anschließend Vertragsteil der Private-Public-Partnership wird, gemeinsam mit dem öffentlichen Partner errichtet.
  2. Die in der vorangehenden Verordnung enthaltene Obergrenze von 25% bezüglich der von einem öffentlichen Partner zu übernehmende Finanzierung wurde abgeschafft.
  3. Zum Zwecke der Umsetzung des Projekts der Öffentlich-Privaten-Partnerschaft kann die Finanzierung der im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaftsverträgen zu tätigenden Investitionen auch mittels Ausgabe von Unternehmensanleihen durch die Projektgesellschaft erfolgen.
  4. Es wurde ein neuer Absatz eingeführt, der eine Abweichung von den Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge/Rahmenvereinbarungen (Gesetz Nr. 96/2016) vorsieht, wonach das Vergabeverfahren mit der Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen beginnt und mit der Unterzeichnung des Vergabeberichts endet, wobei dessen Anhänge und der Abschluss des Öffentlich-Privaten-Partnerschaftsvertrags gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 39/2018 zu erfolgen haben.
  5. Die Nutzung von im öffentlichen Eigentum befindlichen Sachen durch die Projektgesellschaft erfolgt unentgeltlich (abgaben- oder pachtfrei).
  6. Wird vertraglich vereinbart, dass etwaige Streitigkeiten der Entscheidung internationaler Schiedsgerichte zu unterwerfen sind, wird die rechtliche Vertretung von jenen Stellen/Rechtsträgern wahrgenommen, die mit der Verwaltung der staatlichen Beteiligungen an – die öffentlich-privaten Partnerschaftsverträge umsetzenden – Projektgesellschaften zur Aufgabe haben. Die vorgenannten Stellen sind befugt, inländische und internationale Schiedsverfahren und sonstige Verfahren zuständiger Gerichtsbarkeiten einzuleiten und sich daran zu beteiligen sowie dabei in- und ausländische Rechtsanwälte zu verpflichten, wenn die rechtliche Beratungs-, Beistands- und/oder Vertretungstätigkeit durch die innerhalb dieser Stellen beschäftigten Juristen nicht wahrgenommen werden kann.

Quelle: Gesetz Nr. 7/2024 zur Genehmigung der Regierungseilverordnung Nr. 39/2018 über Öffentlich-Privaten-Partnerschaften

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