Gesetzliche Änderungen bezüglich der Beschäftigung von Ausländern in Rumänien

5. April 2024 | Reading Time: 2 Min

Die Eilverordnung Nr. 25/2024 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsakte im Bereich Ausländerwesen und Grenzkontrolle wurde am 22.03.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und legt die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses (EU) 2024/210 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien nach der Abschaffung der Kontrollen an den Luft- und Seegrenzen ab dem 31. März 2024 fest.

Eckpunkte / wichtige Aspekte:

  • Während ihres Aufenthalts in Rumänien sind Ausländer verpflichtet, der örtlich zuständigen Stelle der rumänischen Einwanderungsbehörde, die ihnen das Aufenthaltsrecht erteilt hat, innerhalb von drei Tagen jede Änderung bezüglich ihrer Beschäftigung zu melden.
  • Den zu Beschäftigungszwecken nach Rumänien eingereisten Ausländern ist das befristete Aufenthaltsrecht zu Beschäftigungszwecken jeweils zu verlängern, wenn sie einen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach ihrer Einreise nach Rumänien oder gegebenenfalls nach Erlangung einer neuen Beschäftigungsbewilligung abgeschlossenen, im allgemeinen Arbeitnehmerregister erfassten Vollzeit-Einzelarbeitsvertrag vorlegen, aus dem hervorgeht, dass ihr Arbeitsentgelt mindestens der Höhe des garantierten Mindestbruttogrundlohns entspricht. Bei hochqualifizierten Arbeitnehmern muss das Arbeitsentgelt mindestens auf dem Niveau des durchschnittlichen Bruttolohns liegen. Die Vorschriften über die Abschlussfrist eines Einzelarbeitsvertrags gelten nicht, wenn der Abschluss (des jew. Einzelarbeitsvertrags) durch das Verschulden des Arbeitgebers nicht zustande gekommen ist.
  • Jedem Ausländer, dem eine Beschäftigungs- oder Entsendungsbewilligung erteilt, dem eine Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts gewährt oder dem ein langfristiges Aufenthaltsrecht (Daueraufenthalt) eingeräumt wurde, wird von der Einwanderungsbehörde – Generalinspektion für Immigration – eine persönlicher Identifikationsnummer zugewiesen, die in die Aufenthaltserlaubnis bzw. in die Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung einzutragen ist.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Einzelarbeitsvertrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Einreise des Ausländers in das rumänische Hoheitsgebiet bzw., im Falle eines Langzeitvisums zu Beschäftigungszwecken (Dauerarbeitsvisum), ab dem Erhalt der neuen Beschäftigungsbewilligung abzuschließen. Arbeitgeber, die diese Frist nicht einhalten, werden mit Bußgeldern zwischen 5.000 und 10.000 RON belegt. Dies – die Tat – gilt nicht als Ordnungswidrigkeit (Übertretung), wenn das Versäumnis, den Einzelarbeitsvertrag abzuschließen, auf das Verschulden des Ausländers zurückzuführen ist.
  • Eine neue Bedingung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für unbefristet Beschäftigte ist, dass der Arbeitgeber seit mindestens einem Jahr tatsächlich in dem Tätigkeitsbereich tätig ist, für den die Beschäftigungserlaubnis beantragt wird.
  • Eine neue Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ständige Arbeitnehmer (Dauerbeschäftigter) ist, dass der Arbeitgeber seit mindestens einem Jahr in dem Tätigkeitsbereich, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wird, tatsächlich tätig gewesen sein muss.
  • Bei Ausländern, die Inhaber eines gültigen Daueraufenthaltsvisums zu Beschäftigungszwecken sind, wird die Beschäftigungsbewilligung für ständige Arbeitnehmer (Dauerbeschäftigte) nur einmal erteilt.

Quelle: Eilverordnung 25/2024 zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte im Bereich Ausländerwesen und Grenzkontrolle

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