Jährliche Erklärung bezüglich des letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümers

11. Mai 2021 | Reading Time: 2 Min

Gesetz Nr. 101/2021 zur Genehmigung und Abänderung von Regierungsnotverordnung Nr. 111/2020 in Abänderung von Gesetz Nr. 129/2019 betreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie andere gesetzgeberische Maßnahmen traten am 30. April 2021 in Kraft.

Eine der wesentlicheren Änderungen von Gesetz Nr. 101/2020 ist die Wiedereinführung der Verpflichtung zur Vorlage einer jährlichen Erklärung bezüglich des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers (Ultimate Beneficial Owner, UBO). Unternehmen müssen daher in den folgenden Fällen eine UBO-Erklärung vorlegen: bei der Gründung, danach jährlich oder immer, wenn eine Änderung des tatsächlichen Eigentümers der Gesellschaft eintritt.

Für bereits gegründete Unternehmen bleibt außerdem die Verpflichtung zur Vorlage einer UBO-Erklärung innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz Nr. 129/2019 weiter bestehen. Infolge der Pandemie müssen bestehende Unternehmen innerhalb von längstens 90 Tagen ab dem Datum, an dem der laufende Ausnahmezustand endet, eine UBO-Erklärung vorlegen.

Da jedoch die Verpflichtung zur Vorlage einer jährlichen UBO-Erklärung wieder eingeführt wurde, sind bereits bestehende Unternehmen verpflichtet, ihre jährlichen UBO-Erklärungen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung ihres Jahresabschlusses vorzulegen.

Die Frist für die Vorlage des Jahresabschlusses für 2021 (einschließlich der Feststellung des Jahresabschlusses) ist Ende Mai. Daher muss die jährliche UBO-Erklärung für 2021 spätestens bis Mitte Juni eingereicht werden.

Wenn eine Änderung der Identifizierungsdaten des letztendlichen Begünstigten eintritt, ist dem Handelsregister innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Eintritts der Änderung eine UBO-Erklärung vorzulegen.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen wird mit einer Geldstrafe zwischen RON 5.000 und 10.000 (EUR 1.000 und 2.000) geahndet, wobei die wiederholte Nichteinhaltung für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen ab Auferlegung der Geldstrafe zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.

Gesetz Nr. 101/2020 bewirkt keinerlei Änderungen der Form der UBO-Erklärung oder des Verfahrens zur Vorlage derselben beim Handelsregister.

Eine weitere erhebliche Änderung, die durch Gesetz Nr. 101/2020 eingeführt wird, ist die Abschaffung der Befreiungen von der Verpflichtung zur Vorlage von UBO-Erklärungen für Gesellschaften, die lediglich aus natürlichen Personen bestehen, wenn diese die einzigen wahren Begünstigten sind. Ab sofort unterliegen Unternehmen, die zur Gänze im Eigentum natürlicher Personen stehen, der Verpflichtung, eine UBO-Erklärung vorzulegen. 

Quelle: Gesetz Nr. 101/2021 zur Genehmigung von Regierungsnotverordnung Nr. 111/2020 in Abänderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 129/2019 über die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Abänderung und Ergänzung diverser normativer Akte, die Ergänzung von Art. 218 von Regierungsnotverordnung Nr. 99/2006 betreffend Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, die Abänderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 207/2015 betreffend die Steuerverfahrensordnung sowie die Ergänzung von Art. 12 Abs. (5) von Gesetz Nr. 237/2015 über die Autorisierung und Aufsicht des Versicherungs- und Rückversicherungssektors, veröffentlicht am 27. April 2021 im Amtsblatt Nr. 446.

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