Neueste Informationen zum System „RO e-Transport“

16. Januar 2024 | Reading Time: 5 Min

Regierungsnotverordnung Nr. 115/2023 betreffend verschiedene steuerliche/budgetäre Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Ausgaben zur Förderung der steuerlichen Konsolidierung, Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Akte sowie zur Verlängerung bestimmter Fristen („RNV Nr. 115/2023“), am 15. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht, führt wesentliche Änderungen ein, die unter anderem das System „RO e-Transport“ betreffen (durch Änderung von Regierungsnotverordnung Nr. 41/2022 über die Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßentransports von Gütern, RO e-Transport).

Vor Veröffentlichung von RNV Nr. 115/2023 wurde das RO e-Transport-System nur für den Straßentransport von Gütern mit hohem steuerlichem Risiko innerhalb Rumäniens angewandt, wobei für an Transaktionen mit derartigen Gütern und/oder am Straßentransport derartiger Güter beteiligte Rechtsträger verschiedene Meldepflichten bestanden haben. Mit der Veröffentlichung von RNV Nr. 115/2023 wurde der Umfang des RO e-Transport-Systems allerdings erweitert, sodass nun auch eine Meldeplicht für den internationalen Straßentransport von Gütern (unabhängig von der Art der Güter) besteht. Infolgedessen gilt die Kennzeichnung von Lieferungen und die Erstellung von Eindeutigen Transportcodes (UIT) im RO e-Transport-System nun sowohl für den Straßentransport von Gütern mit hohem steuerlichem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets als auch für den internationalen Straßentransport von Gütern.

Die Verpflichtung, Daten in Bezug auf internationale Straßentransporte von Gütern im RO e-Transport-System bekanntzugeben, um UIT-Codes zu erhalten, gilt für die folgenden Nutzer:

  1. den in der Einfuhrzollanmeldung angegebenen Empfänger oder gegebenenfalls den in der Ausfuhrzollanmeldung angegebenen Absender für Güter, die Gegenstand von Import- oder Exportvorgängen sind;
  2. den Begünstigten in Rumänien im Fall des innergemeinschaftlichen Warenerwerbs;
  3. den Lieferanten in Rumänien bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
  4. den Verwahrer, wenn es sich um Güter handelt, die Gegenstand von innergemeinschaftlichen Transaktionen im Transit sind, und zwar sowohl für Güter, die zur Lagerung oder zur Bildung einer neuen Lieferung aus einer oder mehreren Warenladungen in Rumänien entladen werden, als auch für Güter, die nach der Lagerung oder nach der Bildung einer neuen Lieferung auf rumänischem Staatsgebiet aus einer oder mehreren Warenladungen verladen werden.

Um den UIT-Code zu generieren, können die Nutzer im RO e-Transport-System (das in den Privaten Virtuellen Bereich auf der ANAF-Website integriert ist) die Daten betreffend den Transport von Gütern bis zu 3 Kalendertage vor dem als Beginn der Lieferung genannten Datum, jedoch spätestens am Grenzübergang bei der Einreise nach Rumänien oder am Einfuhrort oder bei der tatsächlichen Abfahrt des Fahrzeugs angeben. Im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer des UIT-Codes legt RNV Nr. 41/2022 eine allgemeine Gültigkeitsdauer von 5 Kalendertagen ab dem als Beginn der Lieferung genannten Datum fest – bzw. von 15 Kalendertagen im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern und bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr (Nichtverbringungen und Transport von Gütern im Transit innerhalb Rumäniens ab dem Grenzübergang bei der Einreise nach Rumänien bis zum Entladeort für die Lagerung oder für die Bildung einer neuen Lieferung innerhalb des rumänischen Staatsgebiets).

Zu beachten ist, dass die Verwendung des UIT-Codes durch den Straßentransportunternehmer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verboten ist.

RNV Nr. 115/2023 führt außerdem eine Verpflichtung für den Straßentransportunternehmer ein, die Bereitstellung von Echtzeit-Ortungsdaten für das Transportfahrzeug für die gesamte Dauer der Warenlieferung zu gewährleisten, die der Überwachung durch das RO e-Transport-System unterliegt (d. h. der Transport von Gütern mit hohem steuerlichem Risiko und der internationale Straßentransport von Gütern). Folglich muss der Straßentransportunternehmer seine Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsendgeräten ausstatten, die Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien nutzen (diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Ortungsdaten des Transportfahrzeugs bereits von seinen eigenen Geräten übertragen werden). Der Fahrer des Transportfahrzeugs ist verpflichtet, das Ortungsgerät vor Beginn der Lieferung innerhalb des rumänischen Staatsgebiets zu aktivieren und darf das Ortungsgerät erst nach der Zustellung der Güter am angegebenen Lieferort innerhalb des rumänischen Staatsgebiets oder beim Verlassen des rumänischen Staatsgebiets deaktivieren.

RNV Nr. 115/2023 enthält auch einige Änderungen zum RO e-Transport-System selbst, das nun Folgendes beinhaltet:

  • Computermodule, die dem Transportunternehmer vom Nationalen Zentrum für Finanzinformationen des Finanzministeriums kostenlos zur Verfügung gestellt werden, um Informationen zur Ortung des Transportfahrzeugs mittels Telekommunikationsendgeräten zu liefern;
  • Geräte, die Daten zur Ortung des Transportfahrzeugs übertragen, und Telekommunikationsendgeräte, die Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien nutzen, auf welchen die Computermodule, die zur Überwachung der Route des Warentransports eingesetzt werden, installiert sind.

Obwohl die Maßnahmen in Bezug auf die Meldung des internationalen Straßentransports von Gütern bereits am 15. Dezember 2023 in Kraft getreten sind (dem Veröffentlichungsdatum von RNV Nr. 115/2023), gelten die Sanktionen für die Nichteinhaltung der neuen Verpflichtungen erst ab dem 1. Juli 2024. Dabei ist zu erwähnen, dass die in der Gesetzgebung festgelegten Strafen erheblich sind, bis zu RON 100.000, und auch die Beschlagnahme des Werts nicht angemeldeter Waren umfassen können (je nach dem von den Behörden festgestellten Ausmaß des Verstoßes).

Wie erwähnt gelten diese neuen Verpflichtungen hinsichtlich des internationalen Straßentransports von Gütern zusätzlich zu den bestehenden Meldepflichten für den Straßentransport von Gütern mit hohem steuerlichem Risiko. Für die Nichteinhaltung im letztgenannten Fall bestehen bereits Sanktionen; es wird daher empfohlen, alle Lieferungen von Gütern, an denen Ihr Unternehmen beteiligt ist, sorgfältig zu prüfen, um die rechtzeitige Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten (unabhängig von der Rolle Ihres Unternehmens bei der Transaktion (Lieferant, Kunde, Transportunternehmen, Transportorganisator usw.)).

Quelle: 

* Regierungsnotverordnung Nr. 115/2023 betreffend verschiedene steuerliche/budgetäre Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Ausgaben zur Förderung der steuerlichen Konsolidierung, Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Akte sowie zur Verlängerung bestimmter Fristen

** Regierungsnotverordnung Nr. 41/2022 über die Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßentransports von Gütern, RO e-Transport, und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungsnotverordnung Nr. 130/2021 betreffend verschiedene steuerliche/budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung bestimmter Fristen sowie die Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Akte

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