Steuerfreibeträge für Sponsoring

17. Januar 2022 | Reading Time: 3 Min

Gesetz Nr. 322/29.12.2021 zur Ergänzung der Abgabenordnung wurde am 30. Dezember 2021 im rumänischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Jänner 2022 in Kraft.

Durch das neue Gesetz ändert sich die Art und Weise, wie Sponsoringaufwendungen von Steuerpflichtigen bei der Berechnung der Körperschaftsteuer und der Mikrounternehmensteuer behandelt werden.

Infolge der Änderungen sind Sponsoringaufwendungen eines Unternehmens für Körperschaftsteuerzwecke als nicht abzugsfähig zu behandeln, wobei sie aber immer noch als Steuerfreibetrag eingesetzt werden können, und zwar in Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

  • 0,75 % des Jahresumsatzes
  • 20 % der fälligen Körperschaftsteuer.

In Gesetz Nr. 322/2021 heißt es weiters: Sofern die in einem Steuerjahr angefallenen Sponsoringaufwendungen nicht den oben angeführten Grenzwert übersteigen und auch nach Abzug der aus dem Vorjahr übertragenen Sponsoringaufwendungen immer noch ein positiver Betrag übrigbleibt, kann dieser Restbetrag ab Jänner 2022 vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Einreichung der jährlichen Körperschaftsteuererklärung, von seiner jährlichen Körperschaftsteuer für Sponsoringzwecke/Privatstipendien umgewidmet werden. Die Steuerbehörden leiten die genannten Beträge auf Antrag des Steuerpflichtigen weiter. Im Hinblick auf das Sponsoring gemeinnütziger Organisationen ist im Gesetz festgelegt, dass der Sponsoringbegünstigte zum Zeitpunkt, an dem die Zahlung durch die Steuerbehörden erfolgt, im Verzeichnis gemeinnütziger Organisationen eingetragen sein muss.

Somit können ab dem laufenden Jahr, falls die Steuergrenze für Sponsoringaktivitäten in einem Steuerjahr im Hinblick auf die angefallenen Sponsoringaufwendungen und/oder die Gegenrechnung von aus Vorjahren übertragenen Sponsoringaufwendungen nicht zur Gänze ausgenutzt wird, die verbleibenden positiven Beträge nach Einreichung der jährlichen Körperschaftsteuererklärung umgewidmet werden. Dies umfasst zunächst die Zahlung der positiven Differenz als Körperschaftsteuer und dann, basierend auf einem vom Unternehmen eingereichten Antrag, die Weiterleitung des betreffenden Betrages durch die Steuerbehörden an den gewünschten Begünstigten.

Festzuhalten ist jedoch, dass der Übertrag von Sponsoringaufwendungen für ab Jänner 2022 erfolgte Sponsoringaktivitäten nicht mehr zulässig ist. Daher können derartige Beträge nicht mehr als Steuerfreibeträge verwendet werden, wenn für ein Unternehmen Sponsoringaufwendungen anfallen, die über den oben genannten Grenzwerten liegen. Es sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die den Übertrag von bis 31. Dezember 2021 angefallenen, jedoch nicht genutzten Sponsoringaufwendungen berücksichtigen (gültig bis einschließlich 2028).

Für Unternehmen, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, gelten die oben angeführten Bestimmungen ab dem Steuerjahr 2022-2023.

Weiters kann im Fall von Steuerpflichtigen, die Teil einer steuerlichen Organschaft sind, die Weiterleitung der genannten Beträge nur vom bezeichneten Rechtsträger der Organschaft beantragt werden.

Ähnliche Bestimmungen wurden auch für steuerpflichtige Mikrounternehmen eingeführt. Bei letzteren wird immer noch ein Gegenwert von 20 % der fälligen Mikrounternehmensteuer angewandt, und wenn dieser (für das Steuerjahr berechnete) Wert auch nach Abzug der aus Vorjahren übertragenen Sponsoringaufwendungen noch nicht voll ausgenutzt wurde, kann das Unternehmen den nicht genutzten Betrag innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Mikrounternehmensteuererklärung für Q4, für Sponsoringzwecke/Privatstipendien umwidmen. Die Steuerbehörden leiten die genannten Beträge dann auf Antrag des Steuerpflichtigen weiter. Natürlich muss die positive Differenz trotzdem zunächst vom Steuerpflichtigen als Mikrounternehmensteuer entrichtet werden.

Im Hinblick auf das Sponsoring gemeinnütziger Organisationen ist im Gesetz festgelegt, dass der Sponsoringbegünstigte zum Zeitpunkt, an dem die Zahlung durch die Steuerbehörden erfolgt, im Verzeichnis gemeinnütziger Organisationen eingetragen sein muss.

Wie bei den Körperschaftsteuerpflichtigen ist jedoch festzuhalten, dass der Übertrag von Sponsoringaufwendungen für ab Jänner 2022 erfolgte Sponsoringaktivitäten nicht mehr zulässig ist. Daher können derartige Beträge nicht mehr als Steuerfreibeträge verwendet werden, wenn für ein Unternehmen Sponsoringaufwendungen anfallen, die über den oben genannten Grenzwerten für Mikrounternehmen liegen. Es sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die den Übertrag von bis 31. Dezember 2021 angefallenen, jedoch nicht genutzten Sponsoringaufwendungen berücksichtigen.

Das Verfahren, eine Mustervorlage sowie der Inhalt des Weiterleitungsformulars sind von den Steuerbehörden festzulegen.

Quelle: Gesetz Nr. 322 zur Ergänzung von Gesetz Nr. 227/2015 (Abgabenordnung) in der am 30. Dezember 2021 veröffentlichten Form.

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