Telearbeit und Heimarbeit

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Gemäß dem Präsidialdekret 195/2020, das am 16. März 2020 veröffentlicht wurde, können private Unternehmen während des Ausnahmezustands – und soweit dies technisch möglich ist – einseitig Telearbeit oder Heimarbeit einführen.

Ein Arbeitgeber kann daher auf der Grundlage einer Entscheidung des Unternehmensadministrators, die den Mitarbeitern ordnungsgemäß mitgeteilt werden muss, Telearbeit oder Heimarbeit im Unternehmen implementieren. Die Entscheidung ist vor Inkrafttreten im REVISAL-System (rumänisches System zur online-Registrierung von Arbeitsverträgen) zu registrieren.

Nach Ende des Ausnahmezustands ist die Erfüllung von Beschäftigungspflichten über Telearbeit oder Heimarbeit durch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren, der vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet und vor seinem Inkrafttreten im REVISAL-System registriert werden muss.

Quelle: Präsidialdekret 195/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 212 am 16. März 2020. 

Letzte Aktualisierung: 4. Mai 2020

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