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Zwangsmaßnahmen zum Eintreiben von Steuerforderungen (Pfändungen, Vorladungen und Versteigerungen gepfändeter Gegenstände) werden bis 30 Tage nach Beendigung des Ausnahmezustands ausgesetzt.
Quelle: Notverordnung 29/2020 betreffend verschiedene finanzielle und steuerliche Maßnahmen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 230 am 21. März 2020.
Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2020