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25. Juli 2025
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Novellierung der Abgabenordnung
Die mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft tretenden steuerlichen Änderungen wurden heute, 25. Juli 2025, vom Staatspräsidenten verkündet und werden demnächst im Amtsblatt veröffentlicht. In Anbetracht der erheblichen Auswirkungen dieser Novelle führen wir nachfolgend die wichtigsten Neuerungen auf:
Mehrwertsteuer (MWST.)
1.1. Erhöhung der Mehrwertsteuersätze
Die Mehrwertsteuersätze werden ab dem 1. August 2025 wie folgt angehoben:
- Regelsatz: von 19% auf 21%;
- Ermäßigter Satz: von 5% bzw. 9% auf 11%.
Für die folgenden Dienstleistungen und/oder Lieferung von Gegenständen, die zuvor unter einen ermäßigten Steuersatz fielen, gilt fortan der Regelsteuersatz:
- Lieferungen von Tierarzneimitteln;
- Die Lieferung von Saatgut, Bienenfutter, Pflanzen und Zutaten für die Zubereitung von Lebensmitteln;
- die Lieferung von Nahrungsergänzungsmitteln;
- Dienstleistungen, die darin bestehen, Zugang zu Messen, Vergnügungsparks, Jahrmärkten, Ausstellungen, Kinos und kulturellen Veranstaltungen zu verschaffen;
- Lieferung und Installation von Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Wärmepumpen usw. für Wohnungen oder öffentliche Gebäude;
- Lieferung von Wohnungen, deren Nutzfläche 120 m² und deren Gesamtwert 600.000,00 RON nicht überschreiten.
Ausnahmsweise, für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026, gilt für die Lieferung von Wohnungen an natürliche Personen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9%, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Nutzfläche der Wohnung (ohne Nebengebäude) beträgt höchstens 120 m²;
- Der Gesamtwert der Wohnung – einschließlich Grundstück – beträgt maximal 600.000,00 RON (zzgl. MwSt.);
- Die Lieferung/Übergabe der Wohnung erfolgt bis zum 31. Juli 2026 und sie ist als solche bewohnbar;
- Der Käufer hat, seit dem 1. Januar 2023, keine ermäßigte Mehrwertsteuer für eine andere Wohnung in Anspruch genommen;
- Die Parteien sollen bis zum 1. August 2025 einen Vertrag über die Leistung einer Anzahlung auf den Wohnungserwerb abgeschlossen haben.
Für zwischen dem 3. Juli und dem 31. Juli 2025 unterzeichnete Verträge gilt zusätzlich die Verpflichtung, dass eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20% des Wohnungspreises (zzgl. MwSt.) bis zum 31. Juli 2025 vollständig zu leisten ist.
Die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 9% ist von Notaren vor der Beurkundung der Verträge über die Eigentumsübertragung oder die Vorauszahlung (Leistung der Anzahlung) durch Einsichtnahme in das Register für den Erwerb von Wohnungseigentum mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz zu überprüfen.
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 9% gilt bis zum 1. August 2026 auch für die Lieferung von Gebäuden (einschließlich der dazugehörigen Grundstücke) an Kommunen bzw. Gemeindeverwaltungen, die diese an benachteiligte Personen oder Familien zu subventionierten Mietpreisen überlassen, sofern ein Vorauszahlungsvertrag bis zum 1. August 2025 abgeschlossen wurde.
1.2. Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung
Die Mehrwertsteuerbefreiung wird für die folgenden Vorgänge abgeschafft:
- Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Baus, der Sanierung und der Modernisierung von Krankenhäusern durch gemeinnützige Einrichtungen;
- Lieferung von medizinischen Geräten und Sanitärartikeln an gemeinnützige Einrichtungen, die bisher in Art. 294 Abs. 5 Buchstabe A) – b¹) der Abgabenordnung geregelt waren.
Ausnahmsweise gilt für Umsätze, bei denen der Steuertatbestand vor dem 1. August 2025 eingetreten ist, die Mehrwertsteuerbefreiung im Rahmen des Erstattungsverfahrens, sofern der entsprechende Antrag spätestens am 31. Oktober 2025 gestellt wird.
Die erstatteten Beträge dürfen ausschließlich von gemeinnützigen Einrichtungen oder ihren hundertprozentigen Tochtergesellschaften verwendet werden, für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu gemeinnützigen Zwecken bestimmt sind.
Bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die – Geltung der – Steuerbefreiung durch Erstattung, schulden die Begünstigten die auf die Umsätze, für die sie die Erstattung erhalten haben, entfallende Mehrwertsteuer.
Erhöhung der Dividendensteuer
Der Steuersatz für Dividenden wird ab dem 1. Januar 2026 bzw. dem ersten Tag des 2026 beginnenden geänderten Steuerjahres von 10% auf 16% erhöht. Die Änderung gilt für Dividenden, die sowohl an im Inland als auch im Ausland steueransässige natürliche und juristische Personen ausgeschüttet werden.
Für Dividenden, die auf der Grundlage von Zwischenabschlüssen für das Jahr 2025 (oder das 2025 beginnende geänderte Steuerjahr) ausgeschüttet werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10%, ohne dass dies eine aufgrund der Jahresabschlüsse für das Jahr 2025 zu erfolgende Nachberechnung der Steuer, im Rahmen der späteren Veranlagung bzw. Regularisierung, erforderlich macht.
Erhöhung der Zusatzsteuer für Kreditinstitute
Die Steuersätze für die von Kreditinstituten zu entrichtende – sog. spezifische – Umsatzsteuer werden erhöht, wie folgt:
- von 2% auf 4% für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025, geltend für den ab dem 1. Juli 2025 erzielten Umsatz.
Werden in diesem Zeitraum Buchungsvorgänge vorgenommen, die sich auf die bei der Ermittlung des Umsatzes für das erste Halbjahr 2025 berücksichtigten Posten auswirken, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 geschuldete Steuer neu zu berechnen und eine berichtigte Steuererklärung einzureichen.
- von 1% auf 4% für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
- ausnahmsweise wird für Kreditinstitute, deren Marktanteil weniger als 0,2% der gesamten Nettoaktiva des rumänischen Bankensektors beträgt, im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ein Steuersatz von 2% gelten. Der Marktanteil wird als arithmetisches Mittel der Marktanteile des/der betreffenden Instituts/Zweigstelle im Vorjahr des Berechnungsjahres ermittelt.
Steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen
Der für Bruttoeinkünfte aus Glücksspielen geltende Steuertarif wird geändert, wie folgt:
- für Einkünfte bis einschließlich 10.000,00 RON wird der Steuersatz von 3% auf 4% erhöht;
- für Einkünfte zwischen 10.000,00 RON und 66.750 RON einschließlich wird die Grundsteuer von 300,00 RON auf 400,00 RON angehoben, während der Steuersatz für den 10.000,00 RON übersteigenden Betrag unverändert bleibt;
- für Einkünfte über 66.750,00 RON wird die Grundsteuer von 11.650,00 RON auf 11.750,00 RON angehoben, während der Steuersatz für den 66.750,00 RON übersteigenden Betrag unverändert bleibt.
Sozialabgaben
Der soziale Krankenversicherungsbeitrag (CASS) wird wieder eingeführt für:
- Renten über 3.000,00 RON/Monat (gilt für im Zeitraum 1. August 2025 – 31. Dezember 2027 bezogenen Einkommen);
- Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld, usw.
Änderungen der steuerlichen Behandlung von durch natürliche Personen erzielten Zinserträgen
Es werden Klarstellungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zinserträgen aus Anleihen vorgenommen, die von rumänischen Unternehmen auf Kapitalmärkten außerhalb Rumäniens begeben wurden. Somit geht die Verpflichtung zur Berechnung, Erklärung und Entrichtung der Zinsertragsteuer vom Emittenten auf den in Rumänien steueransässigen Begünstigten über, der solche Anleihen hält. Die Steuer ist von der steuerpflichtigen natürlichen Person in seiner/ihrer einheitlichen Steuererklärung (Gesamtsteuererklärung) zu berechnen und erklären.
Quelle: GesEntw.-x Nr. 230/2025 – Gesetzentwurf über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, verkündet vom Staatspräsidenten am 25. Juli 2025.