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1. September 2025
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Gesetzesänderungen zur Mehrwertsteuer-Befreiungsgrenze. Neuerungen hinsichtlich des Orts der Erbringung bestimmter Dienstleistungen und zum Aufschub von Sanktionen im Zusammenhang mit dem RO e-TVA-System
I. Sonderregelung zur Mehrwertsteuer-Befreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmergrenze)
Gemäß der jüngsten Gesetzesnovelle wird die Mehrwertsteuer-Befreiungsgrenze in Rumänien, ab September 2025, von 300.000,00 RON auf 395.000,00 RON angehoben. Steuerpflichtige, die diese Freigrenze überschreiten, haben sich spätestens zum Zeitpunkt der Überschreitung dieser Kleinunternehmergrenze für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.
Die durch die Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 eingeführten Neuerungen sehen vor, dass die Regelbesteuerung mit dem Zeitpunkt der Überschreitung vorgenannter Freigrenze greift, und zwar ab der Transaktion, die an sich zur Überschreitung dieser Kleinunternehmergrenze führt. Der Steuerpflichtige kann die Regelbesteuerung auch für jene Vorgänge anwenden, die zwar am Tag der Überschreitung der Freigrenze, jedoch zeitlich vor der Transaktion, die zur tatsächlichen Überschreitung der Kleinunternehmergrenze geführt hat, erfolgt sind.
Bisher war die Anmeldung für Mehrwertsteuerzwecke innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Freigrenze von 300.000,00 RON erreicht oder überschritten wurde, einzureichen. Die Registrierung wurde sodann ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgte, in dem der Steuerpflichtige die Anmeldung übermittelt hatte, wirksam.
Zu beachten ist überdies, dass Änderungen auch hinsichtlich der in diesen Umsatz (Kleinunternehmergrenze) einbezogenen Vorgänge vorgenommen werden, indem Lieferungen und Dienstleistungen, deren Besteuerungsort außerhalb Rumäniens liegt, ausgeschlossen bzw. nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem wirken sich diese Neuerungen auch in den Bestimmungen zur Anmeldung für Mehrwertsteuerzwecke aus.
Übergangsbestimmungen:
- das Überschreiten der „alten“ Obergrenze von 300.000,00 RON im August 2025 führt nicht unbedingt eine zwingende Anmeldung für Mehrwertsteuerzwecke herbei, solange die neue Freigrenze von 395.000,00 RON nicht überschritten wird. Wird dennoch diese neue Kleinunternehmergrenze im selben Monat August 2025 überschritten, unterliegt der Steuerpflichtige der Pflicht, sich bis spätestens 10. September 2025 für Mehrwertsteuerzwecke anzumelden bzw. registrieren zu lassen; ab diesem Datum gilt er sohin als amtlich registrierter Mehrwertsteuerzahler.
- Steuerpflichtige, die vor 2025 gegründet wurden und, aufgrund der Überschreitung der Mehrwertsteuer-Befreiungsgrenze von 300.000,00 RON, sich bis einschließlich zum 1. September 2025 für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen haben, können ab dem 1. September ihre Abmeldung von der Mehrwertsteuer (Beendigung der MwSt.-Pflicht) – bzw. ihre Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerzahler – beantragen. Der entsprechende Antrag kann nur gestellt werden, wenn weder die im Vorjahr (2024) geltende Freigrenze von 300.000,00 RON, noch die neu in Kraft getretene Kleinunternehmergrenze von 395.000,00 RON bis zum Zeitpunkt der Antragstellung überschritten wurden.
- Steuerpflichtige, die im Jahr 2025 gegründet wurden und sich bis einschließlich den 1. September 2025, aufgrund der Überschreitung der alten Mehrwertsteuer-Befreiungsgrenze von 300.000,00 RON, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen haben, können ab dem 1. September ihre Abmeldung von der Mehrwertsteuer (die Beendigung der MwSt.-Pflicht) beantragen. Die Abmeldung kann nur erfolgen, wenn bis zum Zeitpunkt der Antragstellung die neue Kleinunternehmergrenze von 395.000,00 RON nicht überschritten wurde.
Ebenfalls durch die Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 werden Regelungen, durch die die Mehrwertsteuerbefreiung auf andere Mitgliedstaaten (übrige Gemeinschaftsgebiet) ausgedehnt wird, in nationales Recht umgesetzt. Im Einzelnen:
- Ein in Rumänien ansässiger Steuerpflichtiger kann die Sonderregelung zur Mehrwertsteuer-Befreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmergrenze) im übrigen Gemeinschaftsgebiet anwenden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- der vom jeweiligen Steuerpflichtigen in der Europäischen Union erzielte Jahresumsatz übersteigt weder im Jahr, in dem er die Befreiung beantragt, noch im vorangegangenen Kalenderjahr, 100.000,00 EUR;
- der Wert der in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige die Befreiung beantragen möchte, erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen überschreitet die im jeweiligen Mitgliedstaat, für Steuerpflichtige, die der Kleinunternehmergrenze unterliegen, geltende Freigrenze nicht.
Ein Steuerpflichtiger, der beabsichtigt, die Sonderregelung zur MwSt.-Befreiung (Kleinunternehmerregelung) im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anspruch zu nehmen, ist verpflichtet, dies der rumänischen Zentralagentur für Steuerverwaltung ANAF im Voraus zu melden. Die rumänische Steuerbehörde ANAF hat sodann dem Steuerpflichtigen eine individuelle Identifikationsnummer für diesen Zweck zuzuweisen.
Der Steuerpflichtige, der die MwSt.-Befreiung für KU bzw. Kleinunternehmerregelung im übrigen Gemeinschaftsgebiet in Anspruch nimmt, hat für jedes Kalendervierteljahr einen Bericht zu erstellen und, bis zum letzten Kalendertag des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats, auch wenn dieser Tag ein Feiertag ist, der Steuerbehörde ANAF zuzuleiten. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Steuerbehörde ANAF innerhalb von 15 Werktagen nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze über die erfolgte Überschreitung der Jahresumsatzgrenze auf Unionsebene zu unterrichten.
- Ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet hat, kann die Sonderregelung zur MwSt.-Befreiung von KU (Kleinunternehmerregelung) in Rumänien in Anspruch nehmen, u.z. für die in Rumänien erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, wenn dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- sein EU-weit bewirkte Gesamtjahresumsatz übersteigt weder im Jahr, in dem er die Befreiung beantragt, noch im vorangegangenen Kalenderjahr, 100.000,00 EUR;
- der Wert der in Rumänien erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen darf die Kleinunternehmergrenze von 395.000,00 RON weder in dem Jahr, in dem er die Befreiung beantragt, noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschreiten.
Der Steuerpflichtige darf die Sonderregelung zur Mehrwertsteuer-Befreiung für Kleinunternehmen (Kleinunternehmerregelung) in Rumänien nur anwenden, nachdem er den Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit über seine Absicht unterrichtet, die Kleinunternehmerregelung in Rumänien in Anspruch zu nehmen.
Angesichts der verspäteten Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Besteuerung der Kleinunternehmer (Sonderregelung zur MwSt.-Befreiung) in Rumänien erschien es notwendig, Übergangsbestimmungen für Steuerpflichtige aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu treffen. Sohin, kommt für Steuerpflichtige, die jeweils den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet haben, die die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen in Rumänien beantragt haben und denen der Mitgliedstaat ihrer Niederlassung die für Rumänien gültige individuelle Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Kleinunternehmer) mit dem Suffix „EX” bis zum 1. September 2025 zugewiesen hat, die Kleinunternehmerregelung für ihre in Rumänien, ab dem Zeitpunkt der Zuteilung der Identifikationsnummer, durchgeführten Umsätze, unter den für Steuerpflichtige mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Rumänien geltenden Voraussetzungen, zur Anwendung.
II. Neue Vorschriften zum Ort der Erbringung bestimmter Dienstleistungen aus Sicht der MwSt.
Die Bestimmungen der Abgabenordnung, die – aus Sicht der Mehrwertsteuer – den Leistungsort für Aktivitäten/Veranstaltungen regeln, welche eine virtuelle Präsenz erfordern / über das Internet übertragen oder auf andere virtuelle Weise bereitgestellt werden, werden dahingehend geändert, dass die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sichergestellt ist. Sohin sind Dienstleistungen, die einem Dienstleistungsempfänger auf elektronischem Wege erbracht werden, an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, seinen ständigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dabei handelt es sich um die Teilnahme an Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen.
Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen galt als Leistungsort – Erbringungsort der vorgenannten Dienstleistungen – der Ort, an dem die Veranstaltungen tatsächlich stattfanden, unabhängig von der Art der Teilnahme (physisch oder virtuell) der Leistungsempfänger.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer bleiben diejenigen Veranstaltungen, die die physische Anwesenheit der Leistungsempfänger voraussetzen, weiterhin an dem Ort steuerpflichtig, an dem die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 europäische Richtlinien mit Auswirkungen auf die oben genannten Bereiche in nationales Recht umsetzt.
III. Die im RO e-TVA vorausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung
Mit derselben Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 werden die Bestimmungen über die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, die Prüfungsergebnisse zu den Differenzen zwischen der im RO e-TVA(-System) vorausgefüllten Umsetzsteuervoranmeldung und der von den zuständigen Steuerbehörden übermittelten MwSt.-Erklärung (Formular D300) zu melden, bis zum 31.12.2025 ausgesetzt. Ausgesetzt bis zum 31.12.2025 werden auch die Sanktionen für eine Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtung.
Quelle: Regierungsverordnung Nr. 22/28.08.2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung.