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2. Juni 2025
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Neuerungen im Gesetz zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Am 26.05.2025 ist das Gesetz Nr. 86/2025 zur Novellierung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Gesetz Nr. 129/2019) in Kraft getreten Damit wurde eine Reihe wichtiger Gesetzesänderungen beschlossen, wie z.B.: neue Pflichten zur Kundenkenntnis (Know-Your-Customer/KYC); Erfordernis zum Nachweis des berechtigten Interesses bei der Abfrage von Daten wirtschaftlicher Eigentümer; und die Verstärkung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses.
Im Hinblick auf die KYC-Maßnahmen zur Identifizierung und Überprüfung von Neu- und Bestandskunden wurden zusätzliche Verpflichtungen eingeführt:
- Bei Immobilientransaktionen hat der Immobilienmakler Know-Your-Customer-Maßnahmen sowohl in Bezug auf den vorvertraglichen (zusagenden / versprechenden) Verkäufer als auch hinsichtlich des vorvertraglichen Käufers einer Liegenschaft anzustellen.
- Kasinos sind verpflichtet, sämtliche von ihren Kunden, im Kasino, getätigten Transaktionen zu erfassen und sie mit dem jeweiligen Kundenprofil, das aufgrund der Durchführung von KYC-Maßnahmen erstellt wurde, abzugleichen.
- Wenn Umsätze von mindestens EUR 2.000,00 (bzw. Gegenwert in RON) getätigt werden, sind Devisenbüros (Wechselstuben) verpflichtet, standardmäßige Know-Your-Customer-Maßnahmen durchzuführen, unabhängig davon, ob die jeweilige Transaktion in einem einzigen oder in mehreren zusammenhängenden Vorgängen abgewickelt wird.
- Wenn Transaktionen von mindestens EUR 1.000,00 (Gegenwert in RON) getätigt werden, sind Kryptodienstleister verpflichtet, KYC-Standardmaßnahmen durchzuführen, unabhängig davon, ob die jeweilige Transaktion in einem einzigen oder in mehreren zusammenhängenden Vorgängen abgewickelt wird.
Zugleich wurden die Rechtsvorschriften bezüglich Nichtregierungsorganisationen (NRO) dahingehend geändert, dass das Zentralamt für die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche (ONPCSB) die Tätigkeit von Vereinen und Stiftungen auf einer risikobasierten Grundlage zu überwachen und die Arten von Einrichtungen zu ermitteln hat, die für den Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung anfällig sind. Sohin sind Nichtregierungsorganisationen verpflichtet, der Anti-Geldwäschebehörde ONPCSB, auf deren Aufforderung hin, die für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Auch der Schutz des Berufsgeheimnisses von Rechtsanwälten wurde mit dieser Novelle gestärkt, wie folgt:
- Die Bestimmung, wonach das Berufsgeheimnis der Anti-Geldwäschebehörde ONPCSB entgegengehalten werden kann, wurde ausdrücklich aufrechterhalten, und zwar in dem Sinne, dass die Gesetzesvorschriften einen Rechtsanwalt weiterhin vor jeder Anfrage schützen, die die Vertraulichkeit der Mandantenbeziehung verletzen würde.
- Die Bestimmung, wonach Rechtsanwälte das Gesetz Nr. 129/2019 unter Beachtung des Gesetzes Nr. 51/1995 über die Organisation und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs anzuwenden haben, wurde wiederum beibehalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche ergeben, die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts nicht außer Kraft setzen oder relativieren können.
- Um die Verwendung allgemeiner Formulierungen in Risikobewertungen als Grundlage für den Zugriff auf vertrauliche Daten zu vermeiden, wurde die Klarstellung hinzugefügt, dass die auf Landesebene zu erstellenden Geldwäscherisikobewertungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie unter Beachtung der gesetzlich geregelten Voraussetzungen durchzuführen sind.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft das zwingende Erfordernis, bei der Anforderung von Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen ein berechtigtes Interesse nachzuweisen, und dies bei sämtlichen Registerbehörden, die entsprechende Angaben bereitstellen, nicht nur bei denjenigen, die Auskunft über Trusts/Treuhandgesellschaften erteilen. Diese Neuregelung folgt der Feststellung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über wirtschaftliche Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten darstellt.
Im Zuge dieser Änderung hat das Zentrale Handelsregisteramt angekündigt, mit Wirkung vom 26.05.2025 den Auskunftsdienst (Service der Bereitstellung von Informationen) über wirtschaftliche Eigentümer – aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer – vorübergehend einzustellen.
Quelle Gesetz Nr. 86/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte; Information vom 27.05.2025 auf der Webseite des Zentralen Handelsregisteramtes über die vorübergehende Aussetzung des Dienstes zur Bereitstellung von Informationen über wirtschaftliche Eigentümer