Die Abhaltung einer Generalversammlung von Gesellschaftern oder Aktionären kann während des Ausnahmezustands sowie innerhalb zweier Monate nach seiner Beendigung nur unter besonderen Bedingungen stattfinden. Die Bedingungen sind in der Notverordnung 62/2020 geregelt. (weitere Informationen)
COVID-19 Legal Flash no. 10_11.05.2020