Änderungen des Verständigungsverfahrens (MAP)

Änderungen des Verständigungsverfahrens (MAP)

Änderungen des Verständigungsverfahrens (MAP)

Das Verständigungsverfahren wurde erheblich überarbeitet und erneuert, um die Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zu straffen.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Erweiterung des Anwendungsbereichs, sodass nun auch nichtansässige Steuerpflichtige ein MAP einleiten können. Die Zentralagentur für Steuerverwaltung (ANAF) wurde dabei ausdrücklich als mit der Prüfung der Anträge und der Koordinierung der Konsultationen mit dem Partnerstaat beauftragte Behörde benannt.

Eine betroffene Person kann die zuständige Behörde eines jeden Unterzeichnerstaates anrufen, wenn die getroffenen Maßnahmen voraussichtlich zu einer mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unvereinbaren Besteuerung geführt haben oder führen werden.

Andererseits, wenn die Konvention oder das Abkommen die Anrufung der zuständigen Behörde eines (jeden) Staates nicht erlaubt und die rumänische Zentralsteuerbehörde den entsprechenden Antrag als unzulässig zurückweist (fehlende Unterlagen/Informationen oder Fristüberschreitung/-versäumnis), benachrichtigen die rumänischen Stellen die zuständige Behörde des anderen Staates oder aber leiten sie bilaterale Konsultationen ein, um ihre Stellungnahmen beiderseitig zum Ausdruck zu bringen.

Die Verordnung sieht vor, dass die Frist für die Einreichung des MAP-Antrags durch den Betroffenen drei Jahre ab Zustellung des Steuerbescheids oder der Mitteilung beträgt, und wenn die in der Konvention oder im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Frist kürzer ist, verlängert sie sich automatisch auf drei Jahre.

Eine weitere wichtige Änderung sieht vor, dass, wenn gegen die Verwaltungsakte, die der Verfahrenseinleitung zugrunde liegen, sonstige von dem Steuerpflichtigen eingelegte Rechtsbehelfe anhängig sind, die Entscheidung der MAP erst dann vollstreckbar wird, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsbehelfe verzichtet. Außerdem können mit der jeweiligen Entscheidung Verwaltungsakte, die der Einleitung des Verständigungsverfahrens zugrunde liegen, geändert oder aufgehoben werden.

Ist die Beilegungsfrist ohne Einigung abgelaufen, kann der Betroffene, mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates, die Einleitung eines Schiedsverfahrens veranlassen. Die im Schiedsverfahren getroffene Entscheidung (Schiedsspruch) wird von der Zentralagentur für Steuerverwaltung ANAF durch einen amtlichen

Bescheid umgesetzt, ohne dass es dafür der Zustimmung des Betroffenen bedarf.

Quelle: Verordnung Nr. 11 vom 24. Juli 2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung

Tax & Legal Newsletter Juli 2025

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