Im Februar 2026 beschlossene gesetzliche Änderungen

Im Februar 2026 beschlossene gesetzliche Änderungen

Im Februar 2026 beschlossene gesetzliche Änderungen

Die rumänische Regierung hat mehrere Gesetzesänderungen beschlossen, die unter anderem die Körperschaftsteuer, die Steuer auf Einnahmen von Kleinstunternehmen („Mikrounternehmenssteuer“), die Mehrwertsteuer, die Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalabgaben sowie steuerverfahrensrechtliche Vorschriften betreffen.

1. Kommunalabgaben

Es wurden Änderungen im Bereich der Grundsteuer (im Orig.: „Gebäudesteuer“) eingeführt, beispielsweise hinsichtlich ohne Abnahmeprotokoll fertiggestellter/genutzter bzw. ohne Baugenehmigung errichteter und/oder genutzter Gebäude sowie weitere vergleichbare Sachverhalte. Auch wurden Verfahren (sog. Mechanismen) zur Ermittlung nicht gemeldeter Gebäude eingeführt.

Wird ein Gebäude vom Eigentümer nicht ordnungsgemäß gemeldet, erhöht sich der anfallende Steuerbetrag sukzessive um jeweils 30% für jeden Verzugszeitraum oder sechsmonatigem Bruchteil eines Verzugszeitraums, bezogen auf den ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag.

Ferner werden neue Regelungen bei der kommunalen Kraftfahrzeugsteuer eingeführt, die sich auf verschiedene spezifische Konstellationen beziehen, beispielsweise beim im selben Jahr erfolgenden Erwerb/Zulassung/Veräußerung sowie bei der Abmeldung auf Antrag/Wiederzulassung.

2. Steuerverfahrensrechtliche Vorschriften

Es werden bestimmte Vorschriften eingeführt und angepasst, darunter:

  • die Verpflichtung zur Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung auch durch den Erwerber von Gebäuden, Grundstücken und Kraftfahrzeugen. Eine Nichteinhaltung dieser Pflicht führt zur Nichtigkeit der Übertragungsurkunde.
  • die Verpflichtung der Steuerbehörden, auf der amtseigenen Website ein Verzeichnis („Liste“) der Steuerschuldner – hier einschließlich natürlicher Personen – mit rückständigen Steuerverbindlichkeiten zu veröffentlichen.

3. Körperschaftsteuer

  • Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungsausgaben

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird eine optionale Steuergutschrift in Höhe von 10% für förderfähige Forschungs- und Entwicklungsausgaben eingeführt, als Alternative zu der bereits bestehenden (Vergünstigung der) zusätzlichen Abzugsmöglichkeit in Höhe von 50%.

Diese Steuergutschrift – bzw. Steuergutschriftmechanismus – kann sowohl von Körperschaftsteuerzahlern als auch von Steuerzahlern, die der Mindestumsatzsteuer unterliegen, in Anspruch genommen werden. Wird die Gutschrift in einem Steuerjahr nur teilweise in Anspruch genommen, wird die Differenz am Ende des Steuerjahres (oder abweichenden Steuerjahres) ermittelt und kann in den folgenden vier Steuerjahren/abweichenden Steuerjahren zur Tilgung von gesetzlich geregelten Steuerrückständen oder aber zur Rückerstattung verwendet werden. Für Steuergruppen gelten besondere Vorschriften.

Die Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Steuergutschrift werden durch eine noch zu veröffentlichende Verordnung des Finanzministers genehmigt.

  • Steuerfreie Einkünfte

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Katalog der steuerfreien Einkünfte jeweils erweitert um Einkünfte aus dem Differenzbetrag einer zu verrechnenden / zu erstattenden Steuergutschrift und um Beträge aus einer von der Steuerbehörde gewährten Steuerermäßigung (Bonifikation).

  • Abgabefrist der jährlichen Körperschaftsteuererklärung

Die Abgabefrist der jährlichen Körperschaftsteuererklärung wird für sämtliche Steuerzahlerkategorien auf den 25. Juni des Folgejahres festgelegt (für Steuerzahler mit abweichendem Steuerjahr gilt als Abgabefrist der 25. (Tag) des sechsten Monats nach Abschluss des Steuerjahres).

  • Steuerliche Super-Sonderabschreibung (superbeschleunigte steuerliche Abschreibung)

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Möglichkeit (der Anwendung) einer superbeschleunigten steuerlichen Abschreibung (Super-Sonderabschreibung) für neue Vermögenswerte aus den Untergruppen 2.1 Technologische Ausrüstung, d. h. Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsanlagen, und/oder 2.4 Tiere und Pflanzen, die im Steuerjahr 2026 (oder im 2026 beginnenden abweichenden Steuerjahr) angeschafft/hergestellt und in Betrieb genommen wurden, eingeführt.

Demnach können im ersten Nutzungsjahr bis zu 65% des steuerlichen Anschaffungswerts eines Vermögenswerts abgeschrieben werden, wobei der Restwert in den folgenden Jahren über die verbleibende normale Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann.

Für vor 2026 begonnene Anlagen im Bau gelten besondere Vorschriften.

Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung für reinvestierte Gewinne in Anspruch nehmen, können für dieselben Vermögenswerte weder die beschleunigte (Sonderabschreibung) noch die superbeschleunigte Abschreibung (Super-Sonderabschreibung) anwenden. Abweichend hiervon ist im Steuerjahr 2026 die Anwendung der beschleunigten Abschreibung (Sonderabschreibung) für bestimmte Vermögenswerte der Untergruppe 2.1 sowie für Computer und deren Peripheriegeräte zulässig.

Für Steuertpflichtige, die diese Vergünstigung im abweichenden Steuerjahr 2026 in Anspruch nehmen, gelten spezifische Regelungen.

  • Anhebung des Wertgrenze für abschreibungsfähige Sachanlagen

Die Wertgrenze für abschreibungsfähige Sachanlagen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 von 2.500,- RON auf 5.000,- RON erhöht.

Für am 31. Dezember 2025 (oder am letzten Tag des 2026 endenden abweichenden Steuerjahres) vorhandenen Sachanlagen mit einem steuerlichen Anschaffungswert zwischen 2.500,- RON und 5.000,- RON, wird der nicht abgeschriebene steuerliche Restwert über die verbleibende normale Nutzungsdauer abgeschrieben.

  • Regelungen zur Verwendung von Rücklagen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für reinvestiertem Gewinn

Rücklagen aus der Steuerbefreiung für reinvestiertem Gewinn, die ab dem zum 31. Dezember 2025 bestehenden Saldo gebildet wurden, unterliegen dann der Besteuerung, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals, zu Ausschüttungen oder zur Verlustdeckung verwendet werden. Nach Verstreichen dieses Fünfjahreszeitraums werden sie nur im Falle einer Ausschüttung und in Höhe von 50% besteuert.

4. Steuer auf die Einnahmen von Kleinstunternehmen („Mikrounternehmenssteuer“)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 werden bestimmte Vorschriften eingeführt und geändert, darunter insbesondere:

  • Bei neu gegründeten Rechtspersonen gilt die Voraussetzung der Arbeitnehmerbeschäftigung dann als erfüllt, wenn die Einstellung innerhalb von 90 Tagen (anstelle der bisherigen Frist von 30 Tagen) erfolgt.
  • Für die Einhaltung des Schwellenwerts von 100.000,- EUR werden ausschließlich Einnahmen berücksichtigt, die den Umsatz (Geschäftsumsatz) bilden.
  • Für die Berechnung des Schwellenwerts von 100.000,- EUR für den Austritt aus diesem Einordnungssystem werden sowohl Einnahmen, die den Umsatz darstellen, als auch Einnahmen aus der Übertragung/Veräußerung von Sachanlagen/Grundstücken berücksichtigt, sofern mehr als ein Vermögenswert aus derselben Untergruppe oder mehr als ein Grundstück übertragen werden.
  • Auch Einnahmen aus der von der Steuerbehörde gewährten Ermäßigungen (Bonifikationen) fallen – analog zur Körperschaftsteuer – unter die steuerfreien Einnahmen.

5. 3%-ige Steuerermäßigung für Unternehmen

Für das Steuerjahr 2025 (oder das 2025 beginnende abweichende Steuerjahr) wird eine Steuerermäßigung von 3% für Steuertpflichtige eingeführt, die Körperschaftsteuer, Steuer auf Einnahmen von Kleinstunternehmen (Mikrounternehmenssteuer) und Mindestumsatzsteuer zu entrichten habe.

Die Gewährung dieser Ermäßigung ist an die Einreichung sämtlicher, gemäß jeweiligem steuerlichen Meldeprofil (Erfassungstatbestand) erforderlichen Erklärungen sowie an die vollumfängliche und fristgerechte Abführung/Tilgung sämtlicher steuerlicher/haushaltsrechtlicher Verbindlichkeiten gebunden. Die Ermäßigung wird mit bestehenden Steuerverbindlichkeiten verrechnet (keine Erstattung!).

6. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge

  • Änderungen hinsichtlich freiwilliger Beiträge zu Rentenfonds/-systemen

Bei natürlichen Personen, die selbstständige Tätigkeiten im Realsystem (d.h. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ausüben, sind – als Neuerung – auch Beiträge zu freiwilligen Rentenfonds (3. Säule) – die von in Staaten, die den Liberalisierungskodizes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beigetreten sind, zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden – bis zu einer Höhe von 400,- EUR/Jahr/Person (als Betriebsausgaben) abzugsfähig.

Wiederum bei selbständig tätigen natürlichen Personen wird die Abzugsfähigkeit in gleicher Höhe für Beiträge eingeführt, die Steuerpflichtige zu persönlichen Zwecken an betrieblichen Altersversorgungsfonds/-systeme (4. Säule) und an paneuropäische private Altersvorsorgeprodukte (PEPP) leisten, sofern diese von in der EU/im EWR/in Staaten, die den Liberalisierungscodes der OECD beigetreten sind, zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden.

Überdies wurden Neuerungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer eingeführt. Demnach sind Beiträge bis zu einer monatlichen Obergrenze von 33% des Grundgehalts und 400,- EUR/Jahr/Person steuerfrei, die an folgende Einrichtungen geleistet werden:

  • freiwillige Rentenfonds und -systeme, die von in Staaten, die den Liberalisierungscodes der OECD beigetreten sind, zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (in Ergänzung zu den bereits bestehenden Bestimmungen über Beiträge zu freiwilligen Rentenfonds, die von in der EU/im EWR zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden);
  • betriebliche Altersversorgungsfonds und -systeme (4. Säule), die von in der EU/im EWR/in Staaten, die den Liberalisierungscodes der OECD beigetreten sind, zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden – neu eingeführte Bestimmung;

Für die oben aufgeführten Produktarten, insofern vom Arbeitnehmer selbst getragen, wird durch Gesetzesänderungen die Möglichkeit eingeführt werden, Beiträge bis zu einer Höhe von 400,- EUR/Jahr von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer abzuziehen. Zusätzlich hierzu sind auch persönliche Beiträge des Arbeitnehmers zu PEPP-Produkten bis zu der Höhe von 400,- EUR/Jahr abzugsfähig.

Zur Angleichung an die Vorschriften zur Lohnsteuer (Besteuerung von Lohneinkünften) wurden Neuerungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Demnach werden Beiträge zu folgenden Produkten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen:

  • freiwillige Rentenfonds und -systeme, die von zugelassenen Einrichtungen in einem Staat verwaltet werden, der den Liberalisierungscodes der OECD beigetreten ist (in Ergänzung zu den bereits bestehenden Bestimmungen über Beiträge zu freiwilligen Renten, die von zugelassenen Einrichtungen in der EU und im EWR verwaltet werden);
  • betriebliche Rentenfonds und -systeme (Säule IV), die von zugelassenen Einrichtungen in der EU/im EWR oder in Staaten, die den Liberalisierungskodizes der OECD beigetreten sind, verwaltet werden – diese Bestimmung wurde jetzt eingeführt;

 

  • Aktien, Anleihen, Exchange Traded Funds (ETF)

 Selbstständigen Tätigkeiten nachgehende Steuertpflichtige können die zu persönlichen Zwecken gezahlten Beträge für den Erwerb von Aktien, Anleihen oder Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – bzw. börsengehandelter Fonds oder Exchange Traded Funds (ETF) – bis zu einem Höchstbetrag von 400,- EUR/Jahr/Person als Betriebsausgaben absetzen, soweit die Transaktionen über zugelassene Einrichtungen abgewickelt und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Darüber hinaus können die von den Arbeitnehmern für den Erwerb von Aktien, Anleihen oder ETF-Anteilen aufgewendeten Beträge bis zu einem Höchstbetrag von 400,- EUR/Jahr/Person von der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Lohn- und lohnähnliche Einkünfte abgezogen werden.

  • Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer natürlicher Personen

 Natürliche Personen erhalten eine Steuerermäßigung (Bonus) von 3 % auf die für das Jahr 2025 geschuldete Einkommensteuer, insofern sie sowohl die Einheitliche Steuererklärung (Gesamtsteuererklärung) einreichen als auch die geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bis zum (Stichtag) 15. April 2026 (entweder durch Entrichtung oder Verrechnung) abführen.

Die Ermäßigung ist vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung selbst zu berechnen und auszuweisen und führt zu einer entsprechenden Minderung des Steuerbetrags. Wird die Steuererklärung ohne Geltendmachung der Ermäßigung eingereicht, kann diese durch eine – bis zum selbigen Stichtag nachzureichende -Berichtigungserklärung in Anspruch genommen werden. Vor oder bis zum Stichtag geleistete Entrichtungen werden im Rahmen der Ermäßigungsgewährung berücksichtigt.

7. Mehrwertsteuersystem nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)

Der Schwellenwert für die Anwendung des Systems der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) wurde für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2026 von 4.500.000,- Lei auf 5.000.000,- Lei angehoben und soll ab dem 1. Januar 2027 auf 5.500.000,- RON erhöht werden.

Im Zusammenhang mit besagter Schwellenwert-Anhebung mit Wirkung zum 1. März 2026 wurden folgende Übergangsmaßnahmen eingeführt:

  • Steuerpflichtige, die das System der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten anwenden und im Januar 2026 den Schwellenwert von 4.500.000,- RON überschreiten, ohne dabei den neuen Schwellenwert von 5.000.000,- RON zu erreichen, werden nicht aus dem Register der Steuerpflichtigen, die die Ist-Versteuerung anwenden, ausgetragen.
  • Steuerpflichtige, die im Februar 2026 den Schwellenwert von 4.500.000,- RON überschreiten, ohne dabei die Obergrenze von 5.000.000,- RON erreicht zu haben, sind weder verpflichtet, eine Meldung über ihren erzielten Umsatz einzureichen, noch werden sie aus dem Register der Steuerpflichtigen, die die Ist-Versteuerung anwenden, gestrichen.

Quelle: Eilverordnung Nr. 7/2026 zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte sowie zur Einführung von Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Gebietskörperschaften (administrativ-territorialen Einheiten) – Amtsblatt Nr. 146 vom 25.02.2026.

 Quelle: Eilverordnung Nr. 8/2026 über die Einführung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Wiederbelebung, zur Steigerung produktiver Investitionen und der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Rechtsetzungsakte im Bereich Steuer- und Haushaltswesen – Amtsblatt Nr. 147 vom 25.02.2026.

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