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31. März 2026
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Reinvermögen unterhalb der 50-%-Schwelle des Stammkapitals: gesellschaftsrechtliche Einschränkungen aufgrund der Rechnungslegungspflicht
Eine kritische Analyse der jüngsten Änderungen des Gesellschaftsrechts
Unterschreitet das Reinvermögen einer Gesellschaft die gesetzliche Schwelle von 50 % des gezeichneten Kapitals, greifen Verbote, Rekapitalisierungspflichten (die Notwendigkeit der Zufuhr von neuem Eigenkapital) und Sanktionen. Die jüngsten Änderungen des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990 durch das Gesetz 239/2025 zeitigen konkrete Auswirkungen auf die Unternehmensfinanzierung, das Verhältnis zu den Anteilseignern sowie auf die steuerlichen Risiken, denen Unternehmen ausgesetzt sein können.
Was ist das „Reinvermögen“?
Das Reinvermögen (rumän. Activul Net; entspricht dem Eigenkapital) spiegelt den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens wider, wie er sich aus den Jahresabschlüssen ergibt. Es errechnet sich als Differenz zwischen der Bilanzsumme und den Gesamtverbindlichkeiten (Summe der Aktiva und der Summe der Passiva) eines Unternehmens oder, äquivalent hierzu, entspricht es der Summe aus gezeichnetem Kapital, Rücklagen, Gewinn- bzw. Verlustvortrag und dem Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres.
Eine bislang „schlummernde“ („latente“) Regelung erzeugt nun Verbote
Die Vorschrift, wonach das Reinvermögen eines Unternehmens die Hälfte seines Stammkapitals (gezeichneten Kapitals) nicht unterschreiten darf, ist als solche keine Neuerung. Sie war bereits seit Jahren im Gesellschaftsgesetz verankert, wurde jedoch mangels klarer Sanktionen und eines wirksamen Kontrollmechanismus oft als rein formale Verpflichtung betrachtet, die durch Gesellschafterbeschlüsse zur Fortführung der Geschäftstätigkeit handhabbar war.
Mit den nunmehrigen Gesetzänderungen sehen sich Gesellschaften, deren Reinvermögen auf Grundlage des satzungsgemäß festgestellten Jahresabschlusses 50% des gezeichneten Kapitals unterschreitet, einer Reihe von Verboten, Pflichten und Sanktionen gegenüber.
Zum einen dürfen diese Gesellschaften Darlehen, die von Anteilseignern (Aktionäre/Gesellschaftern) oder anderen verbundenen Personen gewährt wurden, nicht zurückführen und keine unterjährigen Dividendenausschüttungen vornehmen. Was geschieht jedoch, wenn der Jahresabschluss des Vorjahres ein Reinvermögen unterhalb der Mindestschwelle ausweist, diese Unterdeckung im laufenden Geschäftsjahr jedoch behoben wird? Eine einheitliche Antwort steht aus: unterjährige Dividendenausschüttungen sind zwar zulässig, wohingegen die Rückführung von Darlehen an verbundene Personen weder ausdrücklich gestattet noch ausdrücklich untersagt ist. Daher bleibt die Darlehensrückführung im Wesentlichen an den im festgestellten Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesenen Reinvermögenswert geknüpft. Eine zusätzliche Rechtsunsicherheit ergibt sich daraus, dass das Gesellschaftsgesetz auf den Begriff der „verbundenen Personen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften“ verweist, obwohl diese Vorschriften diesen Ausdruck nicht enthalten/verwenden, sondern zwischen „nahestehenden Parteien“ (părți legate) und „verbundenen Rechtsträger“ (entități afiliate) unterscheiden – jeweils mit eigenen Definitionen bzw. Begriffsbestimmungen.
Zum anderen drohen Bußgelder von 10.000,- RON bis 200.000,- RON, wenn das Reinvermögen nicht im Laufe des auf die Feststellung der Unterdeckung folgenden Geschäftsjahres saniert wird. Entsprechende Bußgelder (10.000,- – 200.000,- RON) gelten auch bei Verstößen gegen das Ausschüttungs- und Rückführungsverbot. Darüber hinaus, hat ein Unternehmen steuerliche Rückstände, haften seine Anteilseigner gesamtschuldnerisch (mit der Gesellschaft) für diese Verbindlichkeiten.
Ergänzend gilt: verstreicht eine Frist von zwei Jahren ohne Sanierung des Reinvermögens, sind die Anteilseigner verpflichtet, ihre der Gesellschaft gewährten Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von 40.000,- RON bis 300.000,- RON; diese Sanktion kommt ab 2027 zur Anwendung.
Von diesen Sanktionen und Pflichten sind bestimmte Fallgruppen ausgenommen – etwa Gesellschaften, die im Eigentum von Investmentfonds, professionellen Anlegern, Holdinggesellschaften oder natürlichen Personen stehen. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und sind nicht Gegenstand der vorliegenden Analyse.
Die Rückzahlungssperre - ein möglicher Dominoeffekt
Möglicherweise die heikelste Neuregelung ist das ausdrückliche Verbot, Darlehen von Anteilseigner (Aktionären/Gesellschaftern) oder von anderen verbundenen Personen zurückzuführen, sofern der festgestellte Jahresabschluss ein Reinvermögen unterhalb von 50 % des gezeichneten Kapitals ausweist. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet weder zwischen Darlehensbetrag (Hauptforderung) und Zinsen noch sieht er ausdrückliche Ausnahmen für Fälle vor, in denen die Eigenkapitalposition im laufenden Geschäftsjahr wiederhergestellt wird.
In der Praxis birgt diese Regelungslücke (Unklarheit) erhebliche Risiken. Eine vorsichtige Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung für das gesamte auf den maßgeblichen (ein Reinvermögen unterhalb der gesetzlichen Schwelle ausweisenden) Jahresabschluss folgende Geschäftsjahr gilt – selbst wenn die Gesellschaft ihr Eigenkapital unterjährig auffüllt. Infolgedessen wären Rückführungen frühestens nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr wieder zulässig, in dem das Reinvermögen tatsächlich wiederhergestellt worden ist.
Für internationale Unternehmensgruppen, die Cash-Pooling-Strukturen einsetzen, kann diese Regelung zu einem realen Finanzierungsstau führen, der sodann die gruppeninterne Liquidität beeinträchtigt und die Finanzierung laufender Investitionen erschwert.
Davon betroffen sind auch neu gegründete Gesellschaften sowie Unternehmen, die erhebliche Investitionen in Energieprojekte, Büro-, Wohn- oder Logistikimmobilien, Produktionsstätten oder andere kapitalintensive Projekte durchführen. In derartigen Konstellationen ist es wirtschaftlich zumutbar und gut nachvollziehbar, dass das Reinvermögen die Mindestschwelle in der Phase vor der Ertragsgenerierung unterschreitet. In seiner derzeitigen Fassung sieht das Gesetz keinerlei Ausnahme (Sonderregelung) für solche Sachverhalte vor und kann deshalb zu Ergebnissen führen, die in einem Missverhältnis zur wirtschaftlichen Realität von Investitionsvorhaben stehen und Investoren unnötig belasten.
Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap): Lösung oder zusätzliches Risiko?
Angesichts dieser Einschränkungen erscheint die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital als naheliegendes Mittel zur Wiederherstellung des Reinvermögens. Dieser Weg ist jedoch kein Allheilmittel und nicht in allen Fällen gangbar. So kann eine Gesellschaft über drei Finanzierungsquellen verfügen: gezeichnetes Kapital, Darlehen verbundener Personen und Bankdarlehen. Je nach Anteil der Bankkredite an der Gesamtfinanzierung ist es durchaus möglich, dass die bloße Umwandlung der Darlehen verbundener Unternehmen in Eigenkapital nicht ausreicht, um das Reinvermögen auf die Mindestschwelle anzuheben. In einem solchen Fall bleibt die Gesellschaft – jedenfalls während der ersten Jahre der Investitionsphase – dem Sanktionsrisiko und der Rückführungssperre ausgesetzt, ohne dass ihr eine objektive Möglichkeit verbliebe, das erforderliche Reinvermögen zu erreichen.
Unabhängig davon ist bei jeder geplanten Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital eine eingehende buchhalterische und steuerliche Analyse unabdingbar. In buchhalterischer Hinsicht ist dabei zu klären, ob die Umwandlung ausschließlich zu einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals führt oder ob daneben auch ein Agio (Kapitalrücklage) zu erfassen ist. Letzteres – Kapitalerhöhung + Agio – ist dann der Fall, wenn der Verkehrswert eines Anteils (sowohl Geschäftsanteil als auch Aktie) den Nennwert übersteigt; die Differenz ist anteilig als Agio auszuweisen. Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Umwandlung von Darlehen verbundener Personen, die keine Anteilseigner (Gesellschafter oder Aktionäre) sind, oder von einem Teil der bzw. einzelner Gläubiger-Anteilseigner auf die Beteiligungsstruktur hat.
Steuerrechtlich muss die Analyse unter anderem die wirtschaftliche Substanz des umzuwandelnden Darlehens sowie eine etwaige Kapitalisierung der hierauf entfallenden Zinsen zu würdigen. Je nach Einzelfall kann die Analyse komplex werden und Aspekte der DAC6-Meldepflicht oder potenzielle steuerliche Folgen aus Veränderungen in der Beteiligungsstruktur umfassen.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die bloße Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital bei einer Gesellschaft, deren Reinvermögen infolge aufgelaufener Verluste unter der Mindestschwelle liegt, in der Regel zur Wiederherstellung nicht ausreicht. In solchen Fällen ist es häufig erforderlich, der Kapitalerhöhung durch Umwandlung eine Kapitalherabsetzung zum Ausgleich der Verlustvorträge (selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren) nachfolgen zu lassen.
Wiederherstellung des Reinvermögens/Eigenkapitals: Alternativen zur Darlehensumwandlung
Die Wiederherstellung des Reinvermögens kann auch durch Bar- oder Sacheinlagen zum Gesellschaftskapital erfolgen, entweder alternativ zur Darlehensumwandlung oder ergänzend dazu. Rein theoretisch wäre ein Forderungsverzicht durch die Gläubiger eine weitere Option, zieht jedoch in der Regel steuerlich nachteilige Folgen nach sich und in der Praxis kaum umsetzbar ist.
Jede der verfügbaren Sanierungsmaßnahmen kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Beteiligungsstruktur, auf Finanzkennzahlen, auf steuerliche Verpflichtungen und/oder Risiken sowie auf den künftigen Handlungsspielraum bei Gewinnausschüttungen haben.
Fazit: Klarstellungsbedarf besteht
Die Neuerungen zum Reinvermögen verwandeln eine scheinbar rein technische Rechnungslegungsvorschrift in ein Instrument mit einschneidenden gesellschaftsrechtlichen, finanzwirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen. Es bedarf offizieller Klarstellungen durch die zuständigen Behörden, um Investoren bei der korrekten und rechtssicheren Gesetzesanwendung zu unterstützen. Klärungs- und Aufklärungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich: der Definition von „verbundenen Personen“, die den Einschränkungen und Sanktionen unterliegen; der Zulässigkeit der Darlehensrückführung in Fällen, in denen das Reinvermögen im Jahresabschluss des Vorjahres unter der Mindestschwelle lag, im laufenden Geschäftsjahr jedoch wiederhergestellt wurde; die Einführung von Übergangsregelungen für Fälle, in denen die Unterdeckung des Reinvermögens auf Drittdarlehen oder auf die Durchführung wesentlicher Investitionsvorhaben zurückzuführen ist; Klarstellungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Zinszahlungen.
In Ermangelung solcher Klarstellungen sind Investoren gehalten, eine konservative Vorgehensweise zu verfolgen, bei dem sie die Eigenkapitalentwicklung engmaschig überwachen und Sanierungsmaßnahmen frühzeitig planen, um sohin Risiken aus Nichteinhaltung und gruppeninternen Finanzierungsengpässen vorbeugend entgegenzuwirken. Der gewichtigste Nachteil besteht letztlich darin, dass wesentliche Investitionsvorhaben mit einem mehrjährigen wirtschaftlichen Zeithorizont durch die bestehende Rechtslage abgeschreckt werden könnten.