Verständigungsverfahren (MAP)

Verständigungsverfahren (MAP)

Verständigungsverfahren (MAP)

Die Steuerbehörden haben den Erlass über die Durchführung des Verständigungsverfahrens (Mutual Agreement Procedure – MAP) veröffentlicht, der für ab dem 16. Juni 2026 eingereichte Anträge gilt. Die wichtigsten Bestimmungen des Erlasses lauten wie folgt:

  • Die Antragstellungsfrist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beträgt drei Jahre ab Zustellung des steuerlichen Verwaltungsakts oder einer sonstigen Mitteilung, aus der sich eine mit dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unvereinbare Besteuerung ergibt. Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen eine kürzere Frist vor, so verlängert sich diese auf drei Jahre.
  • Der Antrag auf Einleitung eines MAP-Verfahrens hat detaillierte Angaben zu den beteiligten Personen und Jurisdiktionen, den Steuerzeiträumen und den streitigen Beträgen, den konkreten Sachverhalt, den als verletzt erachteten Abkommensbestimmungen sowie die Stellungnahme des Steuerpflichtigen zu enthalten. Bei Verrechnungspreisfällen sind zusätzliche Informationen zu den analysierten
  • Transaktionen sowie den Funktionen, Risiken und Vermögenswerten (sog. Funktions- und Risikoanalyse) der beteiligten Parteien erforderlich.
  • Die Dokumentation ist elektronisch über das SPV-Konto (elektronisches Benutzerkonto eines Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung), als PDF-Datei sowie in bearbeitbarem Format, sowohl in rumänischer als auch in englischer Sprache zu übermitteln. Eine Antragskopie ist gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Jurisdiktionen zuzuleiten.
  • Die Steuerbehörden sind berechtigt, im Zuge der Antragsprüfung zusätzliche Angaben und Unterlagen anzufordern; je nach den Umständen des Einzelfalls können zudem Besprechungen mit dem Steuerpflichtigen zur Klärung relevanter Aspekte anberaumt werden.
  • Die Umsetzung der im Verständigungsverfahren vereinbarten Einigung (Lösung) setzt die Zustimmung des Steuerpflichtigen sowie die Rücknahme der gegen die angefochtenen Verwaltungsakte eingelegten Rechtsbehelfe voraus. Bei anhängigen verwaltungsrechtlichen Einsprüchen oder Gerichtsverfahren hat der Steuerpflichtige deren endgültige Rücknahme innerhalb von 60 Tagen ab Bescheidzustellung nachzuweisen. Andernfalls entfaltet die MAP-Lösung keine bindende Wirkung.
  • In den durch die geltenden Rechtsvorschriften sowie im EU-Schiedsübereinkommen (90/436/EWG) vorgesehenen Fällen ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Einleitung des Schiedsverfahrens zu beantragen, sofern die zuständigen Behörden keine Einigung erzielt haben.
  • Die durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren herbeigeführten Entscheidungen sind ungeachtet etwaiger Verjährungsfristen umzusetzen und gehen zuvor erlassenen steuerlichen Verwaltungsakten vor, die eine mit dem jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unvereinbare Besteuerung hervorgerufen haben.

 

Quelle: Erlass Nr. 660/2026 über die Durchführung des Verständigungsverfahrens, in der am 16. Juni 2026 veröffentlichten Fassung.

Tax Alert Juli 2026

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