Gesetzesänderungen zur Abgabenordnung und zum elektronischen Rechnungswesen RO e-Factura

Gesetzesänderungen zur Abgabenordnung und zum elektronischen Rechnungswesen RO e-Factura

Gesetzesänderungen zur Abgabenordnung und zum elektronischen Rechnungswesen RO e-Factura

Die rumänische Regierung hat mehrere Gesetzesnovellierungen beschlossen, die unter anderem die Mindestumsatzsteuer, die Sondersteuer im Erdöl- und Erdgassektor, die Steuer auf Einkünfte von Kleinstunternehmen („Mikrounternehmen“), die Grundsteuer („Steuer auf Bauwerke“), die Einkommensteuer, die Verbrauchsteuern, Arbeitnehmer und die elektronische Rechnung (RO e-Factura) betreffen.

1. Körperschaftsteuer

  • Mindeststeuer

Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 / dem 2026 beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahr wird der Mindestumsatzsteuersatz von 1% auf 0,5% gesenkt.

Diese Mindestumsatzsteuer gilt bis einschließlich 31. Dezember 2026 bzw. bis zum letzten Tag des 2027 beginnenden (vom Kalenderjahr) abweichenden Wirtschaftsjahres.

  • Sondersteuer für den Erdöl- und Erdgassektor

Die Sondersteuer für den Öl- und Gassektor wird bis einschließlich 31. Dezember 2026 bzw. bis zum letzten Tag des 2027 endenden abweichenden Wirtschaftsjahres beibehalten.

2. Steuer auf die Einkünfte von Kleinstunternehmen

Ab dem Wirtschaftsjahr 2026 gilt bei der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen der einheitliche Steuersatz von 1%, ungeachtet der Höhe der Einkünfte oder der Art der Tätigkeit.

3. Einkommensteuer

Die Steuersätze für die folgenden Einkünfte aus anderen Quellen ändern sich:

  • Steuersatz von 10% – für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Landwirtschaft / Forstwirtschaft / Fischerei, für Einkünfte aus (Entschädigungen für) Immobilien, die während des kommunistischen Regimes unrechtmäßig enteignet wurden, sowie für die Verwertung von als Schrott geltenden Eisen- und Nichteisenmetallen aus dem eigenen Vermögen;
  • Steuersatz von 16% – für Sach- (Güter) oder Dienstleistungen, die von einer juristischen Person für die private Nutzung bezogen werden, sowie für Beträge, die für solche Sach- oder Dienstleistungen über dem marktüblichen Preis gezahlt werden.

4. Grundsteuer

Die als „Maststeuer“ bekannte Grundsteuer (od. „Steuer auf Bauwerke“) wird ab dem Wirtschaftsjahr 2027 / dem 2027 beginnenden abweichenden Wirtschaftsjahr abgeschafft.

5. Verbrauchsteuern

Die Abgabenordnung führt Begriffsbestimmungen für verschiedene Arten von Großhändlern und Händlern von Energieerzeugnissen mit oder ohne Lagerung, zugelassenen Importeuren/Exporteuren usw. ein.

Ferner wird die Auflage eingeführt, dass die mit einem Steuerrisiko behafteten zugelassenen Lagerhalter eine Sicherheit in Höhe von 120% des auf die versandten Waren entfallenden Verbrauchsteuerbetrags zu leisten haben.

Darüber hinaus wurden Steuerrisiko-Bewertungskriterien und neue Pflichten für Lagerhalter und Empfänger mit hohem Steuerrisiko, zugelassene Exporteure und Importeure von Energieerzeugnissen sowie Wirtschaftsbeteiligte, die alkoholische Getränke, verarbeitete Tabakwaren und Energieerzeugnissen im Großhandel vertreiben oder vermarkten, festgelegt.

6. Arbeitnehmer

Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ist bei Arbeitnehmer, die hauptberuflich in Vollzeit beschäftigt sind, ein Anteil ihres Arbeitsentgelts von der Einkommensteuer und den sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen befreit: 300,00 RON/Monat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 und 200,00 RON/Monat im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026.

7. RO e-Factura

Es wurden Klarstellungen hinsichtlich der gesetzlichen Abgabefrist und Übermittlung von Rechnungen im RO e-Factura-System für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bekanntgemacht, die von steuerpflichtigen Wirtschaftsteilnehmern sowohl an nicht ansässige jedoch für Mehrwertsteuerzwecke in Rumänien registrierte, als auch an in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob diese für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind oder nicht, im Rahmen von B2C-Geschäftsvorgängen auf rumänischen Gebiet durchgeführt werden. Die Frist beträgt 5 Werktage ab Ausstellung, jedoch nicht später als 5 Werktage nach Ablauf der gesetzlichen Rechnungsstellungsfrist gemäß Art. 319 Abs. (16) des Gesetzes Nr. 227/2015.

Die auf der Grundlage ihrer persönlichen Identifikationsnummer (CNP) vor dem 15. Januar 2026 wirtschaftlich tätigen Lieferanten/Wirtschaftsteilnehmer haben ihre Eintragung in das RO e-Factura-Register noch vor dem genannten Datum zu beantragen. Diese Kategorie umfasst jeweils: Wirtschaftsteilnehmer, die elektronische Rechnungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens B2G (unter Angabe der Voraussetzungen) ausstellen, sowie in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, die Güterlieferungen und Dienstleistungen im B2B- und B2C-Bereich auf rumänischem Gebiet erbringen.

Quellenangabe: Regierungseilverordnung Nr. 89/2025 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, zur Regelung bestimmter steuerlicher und haushaltspolitischer Maßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakte – Nationalanzeiger Nr. 1203 vom 24. Dezember 2025.

Legal & Tax Flash Januar 2026

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