4. Februar 2026
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Änderungen bei der Abgabenordnung, der Steuerverfahrensordnung und beim elektronischen Rechnungswesen RO e-Factura
Die rumänische Regierung hat mehrere Neuerungen jüngster steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen mit nichtansässigen verbundenen Unternehmen, Zweigstellen, auf steuerliche Vergünstigungen für natürliche Personen im Donaudelta und im Apuseni-Gebirge sowie zum elektronischen Rechnungswesen RO e-Factura.
- Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für nichtansässige verbundene Unternehmen
Auf Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde jener Gesetzesartikel aufgehoben, der die Abzugsfähigkeit von im Rahmen der Beziehungen zu nichtansässigen verbundenen Unternehmen angefallenen Aufwendungen für geistige Eigentumsrechte, Management und Beratung auf 1% der insgesamt erfassten Aufwendungen begrenzte.
Somit sind diese Aufwendungen nunmehr, ab dem ersten Quartal 2026, bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, nach den allgemeinen Abzugsregeln der AO (des Steuergesetzbuches) abzugsfähig. Entsprechend gelten diese Regelungen auch für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr.
- Verfahrensvereinfachung bei der steuerlichen Anmeldung von Zweigniederlassungen
Steuerpflichtige mit mehreren Zweigstellen, die innerhalb derselben Gebietskörperschaft Löhne/lohnähnliche Einkünfte zahlen, haben (binnen 30 Tagen nach Errichtung der ersten Zweigstelle) eine einzige Zweigstelle für die Erklärung und Entrichtung besagter Steuerverbindlichkeiten zu benennen.
Liegen die Zweigstellen in derselben öff.-rechtlichen Gebietskörperschaft wie der steuerliche Wohnsitz des jeweiligen Steuerpflichtigen, so ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich (weil die auf Löhne und lohnähnliche Einkünfte entfallende Steuer sodann unter Verwendung der eigenen Steueridentifikationsnummer erklärt und abgeführt werden kann).
Für bereits bestehende Einheiten werden die Sanktionen für Nichteinreichung der steuerlichen Anmeldungserklärung (der Zweigstelle) bis zum 30. Juni 2026 ausgesetzt. Bis zum selbigen Datum hat zudem die Benachrichtigung der zuständigen Steuerbehörde sowohl über die benannte Zweigstelle als auch über die übrigen Zweigstellen zu erfolgen. Die Steuer(identifikations)nummer der benannten Zweigstelle bleibt weiterhin gültig, während die übrigen Steuernummern von Amts wegen gelöscht werden.
- Steuervergünstigungen für natürliche Personen im Donaudelta und im Apuseni-Gebirge
Es sind Regelungen eingeführt worden, die die Anwendung der 50-prozentigen Ermäßigung der Grundsteuer (für Wohnsitz und das dazugehörige Grundstück sowie für ein Fortbewegungsmittel) für die in den Ortschaften vorgenannter Regionen wohnhaften natürlichen Personen klarstellen. Die 5-prozentige Obergrenze für die Erhöhung der Kommunalsteuern und -abgaben findet keine Anwendung.
Die Kommunalsteuern und -abgaben, die von natürlichen Personen für das Jahr 2026 über dem gesetzlich vorgesehenen Satz entrichtet wurden, werden entweder mit anderen Steuerverbindlichkeiten verrechnet oder zurückerstattet.
- RO e-Factura für sich selbstständig wirtschaftlich betätigende natürliche Personen
Sich selbstständig wirtschaftlich/gewerblich betätigende natürliche Personen, die steuerlich über ihre persönliche Identifikationsnummer / Personenkennzahl erfasst sind, sind bis zum 1. Juni 2026 nicht zur Nutzung des RO e-Factura-Systems verpflichtet. Natürliche Personen, die bereits im RO e-Factura-Register eingetragen sind, können ihre Löschung aus diesem Register beantragen.
Natürliche Personen, die nicht im obligatorischen RO e-Factura-Register eingetragen sind und ihre wirtschaftliche/gewerbliche Tätigkeit bereits vor dem 1. Juni 2026 aufgenommen haben, sind verpflichtet, ihre Eintragung in das Register mindestens 3 Arbeitstage vor diesem Datum zu beantragen (und werden, sodann, mit Wirkung zum 1. Juni 2026 erfasst).
Quelle: Verordnung Nr. 6//2026 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 (Steuerverfahrensordnung) sowie einiger steuer- und haushaltspolitischer Maßnahmen – Amtsblatt Nr. 77 vom 30. Januar 2026