Der Übergang zu IFRS 18 und seine Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: von der konzeptionellen Neuerung zum Bedarf frühzeitiger Vorbereitung

Der Übergang zu IFRS 18 und seine Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: von der konzeptionellen Neuerung zum Bedarf frühzeitiger Vorbereitung

Der Übergang zu IFRS 18 und seine Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung: von der konzeptionellen Neuerung zum Bedarf frühzeitiger Vorbereitung

Die Einführung des International Financial Reporting Standard 18 Darstellung und Angaben im Jahresabschluss (IFRS 18) markiert einen entscheidenden Schritt in der konzeptionellen Weiterentwicklung der internationalen Finanzberichterstattung. Dieser Rechnungslegungsstandard löst den bisherigen IAS 1 Darstellung des Abschlusses (IAS 1) ab und legt die Grundsätze für die Darstellung und Erläuterung von in Abschlüssen für allgemeine Zwecke enthaltenen Angaben fest, im Hinblick auf finanzielle Leistung, auf Leistungskennzahlen und Gewinn- und Verlustrechnung sowie auf anderen Elementen des Gesamtergebnisses fest.

Da IFRS 18 eine tiefgreifende strukturelle Reform sowohl bei der Darstellung der primären Abschlussbestandteile als auch bei der Art und Weise, wie Informationen gruppiert, aufgegliedert und dargestellt werden, einführt, ist es für Rechtssubjekte unerlässlich, den Übergangsprozess frühestmöglich einzuleiten. Obwohl seine Anwendung erst für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2027 verbindlich vorgeschrieben ist, wäre es äußerst wichtig, dass ERP-Systeme, Kontenrahmen sowie interne und externe Berichterstattungsverfahren bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2026 an das IFRS 18 angepasst werden, um bei der ersten verpflichtenden Berichterstattung nach diesem neuen Rechnungslegungsstandard konsistente Vergleichszahlen bereitgestellt werden können. Außerdem haben Unternehmen zu überprüfen, wie ihre Geschäftsvorgänge klassifiziert und dargestellt werden, damit sie Daten proaktiv erfassen und die korrekte Berichterstattung für jede vom neuen Standard geforderte Kategorie von Erträgen und Aufwendungen sicherstellen können.

Im Vergleich zum IAS 1 – der zwar den allgemeinen Rahmen für die Strukturierung von Abschlüssen bietet, in der Praxis jedoch den Unternehmen erhebliche Flexibilität bei der Festlegung ihrer eigenen Zwischensummen, der Gruppierung und Aufgliederung von Posten, der Verwendung eigener Leistungskennzahlen und der Darstellung von Informationen in den Anhangangaben zu den Abschlüssen einräumt (was oftmals nur schwer nachvollziehbar ist) – schreibt IFRS 18 einen standardisierten, strengeren und normativ verbindlich(er)en Rahmen vor, der den Erwartungen von Investoren und den internationalen Best Practices für die Berichterstattung durchaus entgegenkommt. Diese Flexibilität hat allerdings eine verminderte Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen herbeigeführt und die Fähigkeit der Adressaten beeinträchtigt, deren wirtschaftlich-finanzielle Leistungsfähigkeit schlüssig zu beurteilen.

Obligatorische Gliederung (Zuordnung) von Erträgen und Aufwendungen in fünf Kategorien

Eine der wesentlichen Neuerungen des IFRS 18 ist die Einführung von fünf obligatorischen Kategorien von Erträgen und Aufwendungen:

  1. Operative od. Betriebliche Tätigkeiten, darunter Aufwendungen und Erträge, die nicht unter die Kategorien der Investitionstätigkeiten bzw. Finanzierungstätigkeiten fallen;
  2. Investitionstätigkeiten, die Zinserträge und Dividenden aus nicht operativen Investitionen umfassen, d. h. Investitionen, die unabhängig von anderen Ressourcen Erträge generieren.
  3. Finanzierungstätigkeiten, die den Finanzierungstätigkeiten und den damit verbundenen Kosten entsprechen;
  4. Ertragsteuern;
  5. Aufgegebene Geschäftsbereiche.

 

Diese Gliederung beseitigt die nach IAS 1 bestehenden Unklarheiten und führt eine einheitliche Begriffsbestimmung bzw. Terminologie für Unternehmen, Investoren und Abschlussprüfer ein. Die operative Kategorie – das zentrale Instrument der Rentabilitätsanalyse für Investoren und Ausgangspunkt für die Ermittlung künftiger Cashflows – wird weitaus genauer definiert als in IAS 1, der keine formale Abgrenzung vorsieht.

Obwohl die Beschreibung der ersten drei obigen Kategorien sich jener in IAS 7 ähnlich darstellt, sind sie dennoch nicht deckungsgleich. Beispielsweise sind die aus Wechselkursdifferenzen im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten entstehenden Gewinne oder Verluste in dieser Kategorie auszuweisen, während diejenigen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Kategorie Aufwendungen und Erträge aus operativen/betrieblichen Tätigkeiten darzustellen sind.

Die neue Gliederung zwingt Unternehmen dazu, ihre internen Berichtsabläufe, die Korrelation zwischen ihrem Geschäftsmodell und der neuen Postenzuordnung sowie die Querverbindungen zwischen ihrer internen Finanzanalyse und den Angaben in ihren Abschlüssen im Lichte des IFRS 18 auf den Prüfstand zu stellen.

Verpflichtende Zwischensummen: mehr Übersichtlichkeit bei der Ergebnisdarstellung

IFRS 18 schreibt für alle Rechtssubjekte die Darstellung zweier vordefinierter Zwischensummen vor:

  • Gewinn/Verlust aus operativen Tätigkeiten (Betriebsergebnis)
  • Gewinn/Verlust vor Finanzierung und Ertragsteuern

Diese Optionen sind in IAS 1 als solche nicht ausdrücklich vorgeschrieben und werden nunmehr erhebliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung haben. Die Zwischensummen werden zu branchen- und unternehmensübergreifenden Benchmarks, wodurch die in der jetzigen Berichterstattung vorhandene Willkür spürbar verringert wird.

Für die meisten berichterstattungspflichtigen Einheiten wird die Implementierung dieser Zwischensummen Folgendes erfordern: Anpassung interner Leistungskennzahlen, Umgestaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie die Überarbeitung und Anpassung von Finanzverträgen, die Verschuldungs- oder Covenants-Klauseln auf Basis operativer Ergebniskennzahlen enthalten.

Von der Geschäftsleitung definierte Leistungskennzahlen (Management-Defined Performance Measures/MPMs)

Eine wesentliche Neuerung von IFRS 18 ist die Einführung des Konzepts der von der Geschäftsleitung definierten Leistungskennzahlen (MPMs), die einerseits die Art und Weise darstellen, wie das Management die Unternehmensleistung überwacht, und die, andererseits, mit der Gesamtergebnisrechnung in Wechselbezug stehen, wobei sie jedoch nicht durch internationale Rechnungslegungsstandards definiert sind.

Derzeit verwenden viele Unternehmen Kennziffern wie Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen (EBITDA), bereinigt um einmalige oder außerordentliche Posten; bereinigtes Nettoergebnis; operatives Basisergebnis oder Erträge aus der Haupttätigkeit usw. IAS 1 enthält keine Vorschriften für die Darstellung solcher Kennzahlen, was zu Risiken hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Konsistenz der Finanzinformationen geführt hat.

IFRS 18 legt eine Reihe genau umschriebener Anforderungen fest, darunter: eine eindeutige Definition jeweils jeder Leistungskennzahl; die Überleitung dieser Kennzahlen zu den Summen und Zwischensummen in den entsprechenden IFRS-Abschlüssen; Begründung für die Verwendung und Notwendigkeit dieser Kennzahlen; Wahrung einer langfristigen Vergleichbarkeit und Erläuterung von Änderungen der Methodik.

Damit bringt IFRS 18 eine formelle Ordnung in die Erfolgsmeldung bzw. Ergebnisoffenlegung und macht die von der Geschäftsleitung definierten Leistungskennzahlen – von lediglich ergänzenden narrativen Elementen – zu integrierenden Bestandteil der Finanzberichterstattung.

Aggregation, Disaggregation und Lokalisierung von Informationen: ein strukturierter Ansatz

IFRS 18 verschärft die Grundsätze der Informationsdarstellung und führt detaillierte Anforderungen ein, in Bezug auf:

Aggregation (Zusammenfassung) und Disaggregation (Aufgliederung)

  • Unternehmen haben ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Ausführlichkeit (Detailtiefe) und Prägnanz (Übersichtlichkeit) zu finden.
  • Die Aggregation ist nur zulässig, wenn die zusammengefassten Posten ähnliche Merkmale aufweisen
  • Die Disaggregation ist obligatorisch, wenn sich die Informationen hinsichtlich ihrer Art, Funktion oder ihres Risikos erheblich unterscheiden.

 

Angemessene Bezeichnungen

  • Die Bezeichnungen der Posten in den Abschlüssen haben klar, unverzerrt und der wirtschaftlichen Substanz entsprechend sein.
  • IFRS 18 schränkt die Verwendung von Bezeichnungen ein, die zu Verwechslungen mit den im Standard definierten Begriffen führen können.

Der Ansatz von IFRS 18 besteht darin, Aufwendungen und Erträge nach ihrer Wesentlichkeit (Substanz) und anhand ihrer (gemeinsamen oder nicht-gemeinsamen) „Merkmale” zu gliedern und darzustellen, unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer Art (Was ist es?), Funktion (Welche Rolle erfüllt es?) und Bewertungsgrundlage (Wie wird es gemessen?). Im Vergleich dazu erlaubt IAS 1 bei Zinsen und ähnlichen Posten die Einstufung als „Finanzaufwendungen”, während nach IFRS 18 zwischen Zinsaufwendungen (Finanzierung) und Zinserträgen (die je nach Art der Tätigkeit operativ oder investiv sein können) zu unterscheiden ist. In Bezug auf sonstige Aufwendungen oder Erträge ist IAS 1 verhältnismäßig freizügig, wohingegen nach IFRS 18 die Verwendung des Begriffs „sonstige” nur für Aggregationen verschiedener Posten, die einzeln unwesentlich sind, zulässig ist.

Auswirkungen von IFRS 18 auf andere Standards

Obwohl IFRS 18 andere Standards an sich nicht explizit ändert, hat seine Umsetzung dennoch erhebliche Auswirkungen:

  • IAS 7 – Kapitalflussrechnung

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung eingeführten Zuordnungen erfordern eine konzeptionelle Übereinstimmung mit den Cashflows, was sich auf die Interpretation der Beziehung zwischen Gewinn und Cashflow durch die Adressaten auswirkt.

  • IAS 34 – Zwischenberichterstattung

Zwischenberichte sind bereits 2026 an die Struktur von IFRS 18 anzupassen, um die Informationskontinuität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

  • IAS 33 – Ergebnis je Aktie

Die neuen Zwischensummen können sich darauf auswirken, wie Unternehmen das bereinigte Ergebnis je Aktie oder sonstige, in der Kommunikation mit Investoren verwendete Leistungskennzahlen darstellen.

Wie bereiten wir uns auf den Übergang zu IFRS 18 vor? Empfehlungen für eine effiziente Umsetzung

Im Hinblick auf den ersten Berichtszeitraum nach IFRS 18 (Geschäftsjahr 2027) sollten berichtende Einheiten einen stufenweisen Implementierungsansatz verfolgen:

  1. Gap-Analyse

Bewertung der aktuellen Postenzuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung nach den von IFRS 18 vorgegebenen fünf Kategorien sowie Ermittlung etwaiger Abweichungen; Überprüfung der Postenbeschreibungen in den derzeitigen Abschlüssen und Anpassung an die Gruppierungs- und Detaillierungsanforderungen nach IFRS 18.

  1. Anpassung interner Systeme und Abläufe

ERP-Systeme, Kontenrahmen, interne und externe Berichterstattungsverfahren sind anzupassen, um der neue Darstellungs- und Gliederungsstruktur der Aufwands- und Ertragsposten Rechnung zu tragen.

  1. Neuberechnung und Neudarstellung historischer Kennzahlen

Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sind die Finanzangaben für 2026 und gegebenenfalls auch für 2025 nach den Vorgaben von IFRS 18 umzurechnen.

  1. Aktualisierung der technischen Dokumentation und der Rechnungslegungsgrundsätze

Die Rechnungslegungshandbücher und IFRS-Grundsätze sind zu überarbeiten und an die Anforderungen von IFRS 18 anzupassen. Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu den drei Kategorien, die Sicherstellung der getreuen, korrekten Darstellung dieser Zuordnungen, die Begründung der Zuordnungsgrundlagen sowie die Definition und Rechtfertigung der Leistungskennzahlen sind von wesentlicher Bedeutung.

  • Mitarbeiterschulung und die interne Kommunikation

Die Umsetzung von IFRS 18 betrifft nicht nur die Finanzabteilung, sondern auch die Bereiche Strategie, Risiko und Investor Relations.

Fazit: IFRS 18 stellt einen bedeutenden Schritt in der Modernisierung der Finanzberichterstattung dar, indem es die Darstellung der Leistung standardisiert und die Informationsdisziplin stärkt. Im Vergleich zu IAS 1 bringt der neue Standard insbesondere:

  • eine klar gegliederte Darstellung von Gewinn oder Verlust (GuV-Rechnung),
  • neue verpflichtende Zwischensummen,
  • eine explizite Regelung der von der Geschäftsleitung verwendeten Leistungskennzahlen,
  • strenge Anforderungen an die Gruppierung von Abschlussposten,
  • eine übergreifende Harmonisierung der Darstellung zwischen Unternehmen und Branchen.

Obwohl das Inkrafttreten des IFRS 18 erst ab 2027 geplant ist, ist eine frühzeitige, vorausschauende Vorbereitung für eine effiziente Umstellung so ziemlich unerlässlich, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, sowohl Vergleichszahlen als auch umfangreiche operative Änderungen darzustellen. IFRS 18 ist nicht nur eine rein technische Neuerung, sondern ein vollwertiger Paradigmenwechsel, der auf die Verbesserung der Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit in der internationalen Finanzberichterstattung abzielt.

Es handelt sich hierbei nicht lediglich um ein Compliance-Update – IFRS 18 wirkt sich auf Reporting-Systeme und -Prozesse sowie auf Investor-Kommunikation und Geschäftsstrategie aus. Eine frühzeitige Planung der Umstellung ist unerlässlich, um Last-Minute-Störungen abzuwenden, die Zuverlässigkeit und Transparenz der Berichterstattung sicherzustellen und das Vertrauen der Stakeholder nachhaltig zu stärken.

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