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18. Dezember 2025
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Gesetzesnovelle – mit dem 2. Maßnahmenpaket zur Sanierung und Effizienzsteigerung öffentlicher Ressourcen verabschiedete Neuerungen
Die rumänische Regierung hat eine Reihe von Gesetzesneuerungen verabschiedet, die u.a. die Körperschaftsteuer, die Ertragsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge, die Kommunalsteuern und -abgaben, die Stammkapitalerhöhung, weitere Beschränkungen bei Dividenden, Darlehen und dem Nettovermögen von Unternehmen sowie das Insolvenzrecht betreffen.
Körperschaftsteuer
- Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit nicht ansässigen verbundenen Unternehmen
Ab dem 1. Januar 2026 sind die mit nicht ansässigen verbundenen Unternehmen getätigten Aufwendungen für Rechte an geistigem Eigentum, Management und Beratung bis zu einer Höhe von 1% der gemäß den Rechnungslegungsvorschriften erfassten Gesamtaufwendungen abzugsfähig.
Nicht unter diese Regelung fallen – und sind somit bei der Anteilsermittlung nicht zu berücksichtigen -:
- Aufwendungen für die Erlangung von Industriemarken (Warenzeichen), -zeichnungen und -muster, Urheber- und sonstige vergleichbare, in Rumänien eingetragene Schutzrechte,
- im Wert der materiellen (Sachanlagen) oder immateriellen Vermögenswerte aktivierten Aufwendungen.
Ebenso gilt die Regel individuell für Mitglieder von Steuergruppen, und zwar für jedes einzelne Mitglied.
Ab 2027 wird dieser 1%-ige Anteil auf der Grundlage einer noch durch Verordnung des Finanzministers zu erlassenden Sondersteuererklärung ermittelt.
Die neuen Abzugsvorschriften gelten nicht für Steuerzahler, die ab dem Steuerjahr 2027 / dem 2027 beginnenden geänderten Steuerjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) eine Vorabpreisvereinbarung („Advance Pricing Agreement“ – APA) innehaben oder beantragen, für Kreditinstitute (rumänische juristische Personen und rumänische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute), für der Mindestumsatzbesteuerung unterliegenden Steuerzahlern sowie für rechtmäßig gegründeten gemeinnützigen Organisationen (NGOs), Glaubensgemeinschaften/religiösen Einrichtungen, Eigentümervereinigungen und Stiftungen.
- Zusatzsteuer im Erdöl- und Erdgassektor
Steuerzahler aus dem Erdöl- und Erdgassektor, die von einer Wertminderung ihrer in Ausführung befindlichen Anlagevermögen/Vermögenswerte profitiert haben, sind nunmehr verpflichtet, diese Vermögenswerte für einen Zeitraum von mindestens der Hälfte ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, jedoch nicht länger als fünf Jahre, in ihrem Vermögen zu behalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird die auf die entsprechenden Beträge entfallende Mindestumsatzsteuer ab dem Quartal/Jahr, in dem die Wertminderung vorgenommen wurde, durch (Einreichen) eine(r) berichtigenden Steuererklärung, neu berechnet.
Ausgenommen davon sind Vermögenswerte, die im Rahmen von Umstrukturierungen übertragen, durch Liquidation/ Konkurs veräußert, zerstört, verloren, gestohlen oder defekt und ersetzt wurden (sofern dies durch Belege nachgewiesen werden kann) oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus dem Vermögen entfernt bzw. ausgebucht wurden.
Ertragsteuer und Sozialabgaben
- Einkünfte aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen
Als Einkünfte aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen gelten jene Einnahmen, die von – gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Tourismusrechts definierten – Wirtschaftsteilnehmern durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten zu Übernachtungszwecken für einen bestimmten, in Tagen gemessenen Zeitraum erzielt werden.
Als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch jene, aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen herrührende Einnahmen, die aus der kurzfristigen Vermietung von mehr als sieben, in Eigentumswohnungen/Eigenheimen befindlichen Zimmern erzielt werden.
Als Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Sachen gelten auch jene Einnahmen, die von Eigentümern, Nießbrauchern oder anderen rechtmäßigen Besitzer aus der kurzfristigen Vermietung von 1 bis einschließlich 7 in Eigentumswohnungen/Eigenheimen gelegenen Zimmern, unabhängig davon, ob sich diese in einer oder mehreren Wohneinheiten befinden, im Laufe eines Steuerjahres erzielt werden.
Für die 2025 aus der Vermietung zu touristischen Zwecken erzielten Einkünfte, unabhängig davon, ob das Nettoerlös im Realsystem oder im Einkommensnorm-System ermittelt wurde, finden die im jeweiligen Jahr geltenden Steuervorschriften Anwendung. Steuerliche Verluste des Wj. 2025, einschließlich der nicht ausgeglichenen Vorjahresverluste, werden als endgültige Verluste des Steuerpflichtigen betrachtet.
Ferner werden Klarstellungen und Vorschriften zur Ermittlung von Nettoertrag, Bruttoertrag und zur Festsetzung der Ertragssteuer aus der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen eingeführt.
- Einkünfte aus Kapitalanlagen
Die Steuersätze für Gewinne aus der Übertragung/dem Handel mit Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten sind angehoben worden, wenn diese über zugelassene Vermittler, natürliche oder juristische Personen, getätigt werden.
Somit unterliegen die vorgenannten Gewinne einer Quellensteuer zu folgenden Sätzen:
Für Wertpapiere:
- 3%, wenn sie länger als 365 Tage gehalten wurden;
- 6%, wenn sie weniger als 365 Tage gehalten wurden.
Für derivative Finanzinstrumente:
- 3%, bei einer Haltedauer von über 365 Tagen;
- 6%, bei einer Haltedauer unter als 365 Tagen.
Die Berechnung der Haltedauer erfolgt nach der „First-in-First-out”-Regel für jedes Finanzinstrument.
Der aus der Übertragung von Wertpapieren erzielte Gewinn bei Transaktionen, die nicht über gesetzlich definierte Vermittler abgewickelt werden, wird mit einem Steuersatz von 16% (angehoben von 10%) besteuert.
- Einkünfte aus der Übertragung von virtuellen Währungen
Bei Einkünften aus dem Transfer von virtuellen Währungen ist die Steuer vom Steuerpflichtigen in der einheitlichen Steuererklärung (Gesamtsteuererklärung) zu berechnen, indem ein Steuersatz von 16% auf den als positive Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungspreis, einschließlich der direkten Transaktionskosten, ermittelten Gewinn anzuwenden ist.
Die Ausnahme, wonach Gewinne unter 200,- RON/Transaktion nicht steuerpflichtig sind, gilt weiterhin, sofern die Gesamtsumme der Gewinne in einem Steuerjahr 600,- RON nicht übersteigt.
- Sozialabgaben: Krankenversicherungsbeitrag
Die Jahresbemessungsgrundlage für den Sozialbeitrag zur Krankenversicherung bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (einschließlich solcher, die auf der Grundlage von Sportverträgen erzielt werden) steigt von 60 auf 72 landesweit geltende (gesetzliche) Bruttomindestlöhne. Steuerzahler schulden diesen Beitrag bis zur genannten Obergrenze, ohne dass dabei jährliche Steuerverluste abgezogen werden.
Bei der Festlegung der Einstufung in die Jahresobergrenze von mindestens 6, 12 oder 24 landesweit geltenden Bruttomindestlöhnen wird das Nettoeinkommen aus der Nutzungsüberlassung von Sachen herangezogen.
Natürliche Personen, die ihre Einkünfte ausschließlich aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen von Sportverträgen erzielen und deren Jahresbemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag höchstens 72 Bruttomindestlöhnen entspricht, haben keine einheitliche Steuererklärung zur Festsetzung dieser Sozialabgabe einzureichen.
Die Einkommenszahler haben den Krankenversicherungsbeitrag zu berechnen und einzubehalten, indem sie den jeweiligen Beitragssatz auf das – auf 72 gesetzliche Bruttomindestlöhne begrenzte – Bruttoeinkommen anwenden.
Kommunalsteuern und -abgaben
- Gebäudesteuer (Grundsteuer)
Ab dem 1. Januar 2026:
- werden die Kategorien der anwendbaren Steuerbefreiungen überarbeitet: mehrere Gebäudekategorien (z. B. historische Denkmäler und gewerkschaftliche Kulturhäuser) kommen künftig nicht mehr in den Genuss von Befreiungen.
- wird eine Steuerbefreiung für neue Gebäude eingeführt, die im Rahmen von Investitionsprojekten in den Bereichen verarbeitende Industrie, Lagerung und Logistik errichtet wurden (gültig 2 Jahre ab der Endabnahme).
- wird die 50%-ige Steuerermäßigung für im Eigentum von natürlichen und juristischen Personen befindlichen Gebäuden/Objekten, die für einen Zeitraum von höchstens 180 Tagen pro Jahr zu touristischen Zwecken genutzt werden, abgeschafft.
- Grundsteuer und Grundabgabe
Ab dem 1. Januar 2026:
- werden die Befreiungen für bestimmte Grundstückskategorien, wie z. B. degradierte/verschmutzte Grundstücke, private Waldflächen und Grundstücke sozialwirtschaftlicher Unternehmen, abgeschafft.
- wird eine Befreiung für Grundstücke eingeführt, die zu neuen Gebäuden im Rahmen von Investitionsprojekten in den Bereichen verarbeitende Industrie, Logistik und Lagerung gehören; die Befreiung gilt 2 Jahre ab der Endabnahme des jeweiligen Gebäudes.
- Kraftfahrzeugsteuer
Ab dem 1. Januar 2026:
- werden die für bestimmte Kraftfahrzeuge geltenden Steuerbefreiungen, wie beispielsweise für Elektrofahrzeuge, abgeschafft.
- ändert sich die Steuerregelung für Hybridfahrzeuge, wobei die Begrenzung des Steuerermäßigungsprozentsatzes von mindestens 50% auf höchstens 30% herabgesetzt wird. Die Ermäßigung gilt ausschließlich für Hybridfahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km, auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Gemeinderäte (des Generalrats, im Falle der Hauptstadt Bukarest).
- Sondersteuer auf hochwertige bewegliche und unbewegliche Sachen
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Steuersatz sowohl für Gebäude (Immobilien) als auch für hochwertige Kraftfahrzeuge (Mobilien) von 0,3% auf 0,9% erhöht.
Führung eines Zahlungskontos in Rumänien
Für rumänische juristische Personen wird die Verpflichtung eingeführt, in Rumänien entweder ein Zahlungskonto oder ein Konto bei der Staatskasse (Schatzamt) zu führen. Neu gegründete juristische Personen haben die Kontoeröffnung innerhalb von maximal 60 Werktagen nach ihrer Gründung vorzunehmen.
Rumänische Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute dürfen die Einrichtung solcher Konten nicht verweigern, es sei denn, dies würde gegen Rechtsvorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche sowie (Bekämpfung von) Terrorismusfinanzierung oder gegen internationale Sanktionen verstoßen.
Eine Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Einrichtung und Führung eines Bankkontos für die gesamte Dauer der Geschäfts-/Gewerbetätigkeit gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße zwischen 3.000,- und 10.000,- RON sowie der Inaktiverklärung (Ruhendmeldung) des jew. Steuerpflichtigen – gemäß Abgabenordnung – geahndet.
Darüber hinaus werden die Begriffsbestimmungen moderne Zahlungsmittel und Zahlungskonto eingeführt und die Definitionen der empfangenden und des ausgebenden Instituts (Akzeptanzstelle und Emittent) geändert.
Zahlungen über POS-Terminals oder sonstige moderne elektronische Zahlungslösungen
Die unter das Gesetz Nr. 265/2022 fallenden natürlichen und juristischen Personen sind verpflichtet, auch über moderne Zahlungsmittel geleistete Zahlungen entgegenzunehmen. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die ihre Zahlungen und Einnahmen vollständig über bei Kreditinstituten eingerichtete Konten abwickeln.
Die Obergrenze von 50.000,- RON für Barzahlungen wird abgeschafft; ab diesem Betrag besteht die Verpflichtung, Kartenzahlungen über ein POS-Terminal oder andere moderne elektronische Zahlungslösungen anzunehmen.
Auf Grundlage von Verträgen mit den Akzeptanzstellen können natürliche und juristische Personen an Zahlungsterminals Barvorschüsse leisten. Rechtssubjekte mit Inkassostellen in Gebieten ohne Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen sind von der Annahmepflicht elektronischer Zahlungen ausgenommen; jedoch sind sie bei Anschluss des jeweiligen Areals an solche Kommunikationsnetze verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten den obigen Anforderungen zu entsprechen.
Überdies sind auch die Pflichten von Wirtschaftsteilnehmern, öffentlichen Einrichtungen und juristischen Personen bezüglich der Installation, Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Zahlungsterminals erforderlichen Infrastruktur geregelt.
Logistikgebühr für die Verwaltung des außergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Für jedes Nicht-EU-Paket mit einem Wert unter 150,- EUR, das im Rahmen des Fernabsatzes (von aus Drittländern oder Drittgebieten importierten Waren) nach Rumänien eingeführt wird, wird eine sog. Logistikgebühr in Höhe von 25,- RON erhoben.
Die Gebühr gilt für den Lieferanten, den Versender oder die digitale Plattform, die den Verkauf ermöglicht. Pakete, die ihren Endempfänger nicht in Rumänien haben/erreichen, sind von der Gebühr befreit. Die Gebühr für zurückgesandte Pakete wird nicht erstattet.
Im Zusammenhang mit der Logistikgebühr werden eine Reihe von Vorschriften eingeführt, darunter:
- die nach Rumänien gelieferten außergemeinschaftliche Pakete müssen von einer Ursprungserklärung begleitet sein.
- Postdienstleister sind verpflichtet, die Logistikgebühr bis zum 25. des auf die Lieferung folgenden Monats einzuziehen, zu melden und an die Staatskasse abzuführen; darüber hinaus hat er die vergebührten Sendungen zu kennzeichnen und ein/e Verzeichnis/Evidenz derselben fünf Jahre lang aufzubewahren.
- die Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflichten wird mit Bußgeld und die – als Verbrechen geltende – Nichtentrichtung der erhobenen Gebühr innerhalb von 30 Tagen ab Meldung wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Änderungen zum Mindeststammkapital für GmbHs
Die Novelle regelt, dass die Mindesthöhe des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom ausgewiesenen Nettoumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abhängig gemacht wird:
- neu gegründete GmbH: Mindeststammkapital von 500,- RON.
- bestehende GmbH: das Stammkapital bleibt unverändert, bis ein Umsatz von 400.000,- RON erreicht ist.
- übersteigt der Nettoumsatz 400.000,- RON, gilt ein Mindeststammkapital von 5.000,- RON – die Anpassung ist bis Ende des auf das Geschäftsjahr, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, folgende Wirtschaftsjahr zu vollziehen.
- ein Rückgang des Umsatzes hat keine Herabsetzung des Stammkapitals zur Folge.
Gegenebenfalls haben bestehende GmbHs innerhalb von spätestens zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gründungsurkunde zu ändern und ihr Stammkapital zu erhöhen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass sie, auf Antrag des Handelsregisteramtes oder eines anderen Interessenten durch Gerichtsbeschluss, aufgelöst werden.
Neue Beschränkungen bei Dividenden, Darlehen und dem Nettovermögen von Unternehmen
Gemäß den neuen Vorschriften müssen Unternehmen eine Reihe strenger Auflagen hinsichtlich der Ausschüttung von Dividenden, der Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter und der Aufrechterhaltung des Nettovermögenswerts einhalten.
Zwischendividenden können nicht ausgeschüttet werden, wenn die Differenzen aus früheren Ausschüttungen nicht ausgeglichen wurden.
Aktionärs- oder Gesellschafterdarlehen können nicht zurückgezahlt werden, wenn das Nettovermögen 50% des Gesellschaftskapitals unterschreitet.
In solchen Fällen können das Unternehmen und die begünstigten Personen, im Rahmen der betreffenden Beträge, gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Steuerverbindlichkeiten haften.
Unternehmen mit übertragenem Buchverlust dürfen Dividenden erst nach Deckung des jeweiligen Verlusts und Bildung der gesetzlichen Rücklagen ausschütten. Liegt das gemäß den Jahres- oder Zwischenabschlüssen ausgewiesene Nettovermögen unter 50% des Grund-/Stammkapitals, dürfen Dividenden (einschließlich Zwischendividenden) erst nach Wiederherstellung des Nettovermögens ausgeschüttet werden.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Wiederherstellung des Nettovermögens gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld zwischen 10.000,- und 200.000,- RON geahndet.
Stellt das Unternehmen sein Nettovermögen nicht innerhalb von zwei Jahren wieder her und hat es aus Darlehen herrührende Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern, ist es verpflichtet, das Grund-/Stammkapital durch Umwandlung der Forderungen zu erhöhen. Eine Nichteinhaltung dieser Obliegenheit wird mit einem Bußgeld zwischen 40.000,00 und 300.000,00 RON geahndet.
Übertragung von Geschäftsanteilen – Wirksamkeit gegenüber der Steuerbehörde ANAF
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch einen Gesellschafter, der die Kontrolle über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausübt, ist gegenüber der Zentralen Steuerbehörde ANAF unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- jeweils der Übertragende, der Erwerber oder die Gesellschaft hat die Geschäftsanteilübertragungsurkunde und die aktualisierte (neu gefasste), die Identifikationsangaben zu den neuen Gesellschaftern enthaltende Gründungsurkunde der Zentralen Steuerbehörde ANAF, innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt der Übertragung, zuzustellen.
- verzeichnet die Gesellschaft ausstehende Steuerverbindlichkeiten sowie andere in Vollstreckungstiteln verbriefte Haushaltsforderungen, so haben das Unternehmen oder der Erwerber entsprechende Sicherheiten zu stellen, um die Höhe der in der Steuerbescheinigung (steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung) aufgeführten ausstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken.
- falls das Unternehmen bei der Eintragung der Übertragung im Handelsregister mit ausstehenden Steuerverbindlichkeiten aufscheint, ist der Nachweis der Zustimmung der Steuerbehörde zur Sicherheitsleistung vorzulegen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu überprüfen. Zur Überprüfung der Voraussetzung der Sicherheitsleistung hat das Nationale Handelsregisteramt außerdem die Vorlage der von der Steuerbehörde ANAF auszustellenden steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern.
Maßnahmen in Bezug auf als inaktiv erklärten bzw. ruhend gemeldeten Steuerzahler
Es wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen als inaktiv erklärt wird, wenn:
- es in Rumänien weder ein Zahlungskonto noch ein Konto bei einer Stelle der Staatskasse unterhält;
- es seine Jahresabschlüsse nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist vorlegt.
Zudem beträgt die maximale Dauer, für die ein Unternehmen inaktiv bleiben kann, ohne zur Reaktivierung verpflichtet zu sein, ein Jahr (bzw. drei Jahre im Falle einer freiwilligen Ruhendmeldung, die im Handelsregister einzutragen ist).
Nimmt das Unternehmen innerhalb dieser Frist seine Tätigkeit nicht wieder auf (Reaktivierung), kann die Steuerbehörde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Auflösung, Liquidation oder Löschung des Unternehmens beantragen.
Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes seit mehr als 3 Jahren inaktiv bzw. ruhend gemeldet sind, wird die Einleitung der genannten Verfahren umgehend beantragt, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nicht reaktiviert werden. Für Unternehmen, die zwischen 1 und 3 Jahren ruhend gemeldet sind, beträgt die Frist zur Wiederaufnahme der Tätigkeit/ Reaktivierung 1 Jahr.
Eine Reaktivierung ist möglich, wenn:
- der Steuerzahler sich nicht mehr in der Lage befindet, die die Inaktivität verursacht hat;
- der Steuerzahler in Rumänien ein aktives Bankkonto oder ein Konto bei der Staatskasse führt;
- der Steuerzahler seinen Rechnungslegungspflichten (Pflichten zur Einreichung der Jahresabschlüsse) nachgekommen ist;
- der Steuerzahler sich in keinem anderen gesetzlich vorgesehenen Verbotsfall befindet.
Ausnahmsweise dürfen Steuerzahler, die sich in vereinfachter Insolvenz, Konkurs oder Auflösung befinden, auf Antrag – nachdem sie ihren Meldepflichten nachgekommen sind – reaktiviert werden.
Neuerungen bei der Bewertung des Steuerrisikos von Steuerzahlern
Im Zusammenhang mit den von der Zentralen Steuerbehörde ANAF verwalteten Steuerforderungen werden die dabei durchzuführenden Verwaltungsverfahren aufgrund der – wiederum anhand einer von der zentralen Steuerbehörde durchzuführenden Risikoanalyse ermittelten – Steuerrisikoklasse oder -unterklasse, in die der jew. Steuerzahler sohin eingestuft wird, festgelegt.
Zu den allgemeinen Kriterien, die laut Gesetzesentwurf bei der Ermittlung des Steuerrisikos zu berücksichtigen sind, gehören unter anderem:
- die Verwendung bargeldloser Zahlungsmittel;
- die Erkennung frühzeitiger Anzeichen bezüglich der (finanziellen) Fähigkeit zur Entrichtung von Steuerverbindlichkeiten;
- im Strafregister erfasste Auskünfte oder Tatsachen (zu Steuervergehen oder -straftaten).
Neuerungen hinsichtlich der Ratenzahlung und des (Ausfall)Bürgschaftsvertrags
Mit dem zweiten Steuermaßnahmenpaket wurden Neuerungen im Verfahren der Ratenzahlung (Stundung) von Steuerverbindlichkeiten eingeführt, die sich unmittelbar auf die Bürgschaftsregelung und das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörde auswirken. Die wichtigsten Bestimmungen betreffen die Einführung des Bürgschaftsvertrags (eigentlich „Ausfallbürschaftsvertrag„) als verfahrensrechtliches Sicherungsmechanismus.
Ein Schuldner ist in den folgenden Fällen verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag vorzulegen:
- bei Beantragung einer Stundung, wenn er mit für die Ratenzahlung nicht geeigneten Verbindlichkeiten erfasst ist (z.B. Verbrauchsteuern, zurückzuzahlende Staatsbeihilfen, Verbindlichkeiten mit zukünftiger Fälligkeit, Verbindlichkeiten aus versäumten Ratenzahlungen);
- während der Ratenzahlung, wenn er zusätzliche Zahlungsfristen wünscht;
- bei Verlust der Ratenzahlung, um die Tilgung der ausstehenden Verbindlichkeiten sicherzustellen.
Der Bürge bzw. Ausfallbürge hat Sicherheiten gemäß den Bestimmungen des Art. 211 der rum. Abgabenordnung zu leisten (z.B. hinterlegte Beträge, Bürgschaftsurkunde). Die Bürgschaft kann unmittelbar nach Fälligkeit in Anspruch genommen werden, ohne dass dies automatisch zum Verlust der Ratenzahlung führt.
Eine Bürgschaft ist dann nicht erforderlich, wenn die Verbindlichkeiten durch Rückzahlungsbeträge gedeckt sind oder gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstreitgesetzes ausgesetzt sind.
Die Frist für die Begleichung der nicht getilgten (für eine Ratenzahlung nicht geeigneten) Verbindlichkeiten verkürzt sich von 180 auf 60 Tage ab Mitteilung der Ratenzahlungsentscheidung.
Änderungen des Insolvenzgesetzes
Das Gesetz erweitert u.a. den Haftungsrahmen für den Eintritt der Insolvenz, indem es festlegt, dass die Leitungs- und/oder Aufsichtsorgane eines Unternehmens haftbar gemacht werden können, wenn sie in der Absicht, die Geschäftstätigkeit durch ein anderes Unternehmen fortzusetzen und dabei dessen Vermögenswerte der Gläubigerverfolgung zu entziehen, Vermögensgegenstände oder einen wesentlichen Anteil des Unternehmens an mit dem Schuldner eng verbundene Personen unter Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen übertragen. Als mit dem Schuldner eng verbundene Personen gelten insbesondere jeweils: affiliierte Personen; Personen die Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über das Unternehmen des Schuldners sowie gleichzeitig die Möglichkeit haben, einerseits dessen Geschäftstätigkeit zu kontrollieren, selbst wenn sie in einem Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner stehen, oder andererseits, aus der finanziellen Lage des Schuldners Vorteile zu ziehen, als externe Berater, Buchhalter/Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer; Ehepartner oder Verwandte bis zum dritten Grad; Mitglieder der Verwaltungs-/Leitungs-/Aufsichtsorgane des Schuldners; wirtschaftliche Eigentümer des Schuldners; usw.
Zudem erstreckt sich die Insolvenzhaftung auch auf jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von ihrer formalen Stellung od. Eigenschaft, die Kontrolle über die finanziellen oder operativen Entscheidungen des Schuldners ausübt.
Darüber hinaus wird eine Sperre für Personen eingeführt, gegen die eine rechtskräftige Entscheidung zur Haftbarmachung ergangen ist: sie dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung weder neue Unternehmen gründen noch Kontrollbeteiligungen an solchen erlangen/halten.
Quelle: Gesetz 239/2025 zur Festlegung von Maßnahmen zur Sanierung und Effizienzsteigerung öffentlicher Ressourcen sowie zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsetzungsakten – Amtsblatt von Rumänien Nr. 1160 vom 15.12.2025.