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10. Juli 2025
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Globale Mindestbesteuerung: Mitteilung über die Bestimmung der benannten Stelle
Das Gesetz Nr. 431/2023 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und inländische Gruppen hat die europäische Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung von 15% in Rumänien umgesetzt. Demnach kann, laut Gesetz, im Falle mehrerer in Rumänien ansässiger Geschäftseinheiten derselben multinationalen Unternehmensgruppe, die Option in Anspruch genommen werden, nur eine einzige lokales/örtliche Einheit (davon) zu benennen, die die Erklärung und Entrichtung der nationalen Ergänzungssteuer übernimmt.
Die Benennung erfordert das Ausfüllen und Übermitteln einer entsprechenden Mitteilung an die (Zentralbehörde für Steuerverwaltung) ANAF. Allerdings wurde die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Option durch die in Rumänien ansässigen Geschäftseinheiten erst durch die Veröffentlichung der ANAF-Verordnung Nr. 1729/01.07.2025 über die Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblattes „Mitteilung über die Verpflichtung zur Erklärung und Entrichtung der nationalen Ergänzungssteuer” am 09.07.2025 tatsächlich sichergestellt. Die Verordnung trat am selben Tag in Kraft.
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gesetz Nr. 431/2023 als auch die Verordnung Nr. 1729/2025 vorsehen, dass die Option der Geschäftseinheiten innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres in Anspruch zu nehmen bzw. auszuüben ist.
Für Einheiten, deren Geschäftsjahr am 31.12.2024 endete, ist die Frist für die Einreichung der Mitteilung somit bereits abgelaufen. Bislang haben die Behörden weder Klarstellungen noch weitere Auskunft hinsichtlich der Möglichkeit, diese Option in Anspruch zu nehmen, erteilt, zumal es am 30.06.2025 noch kein amtliches Formblatt vorhanden war, das hätte ausgefüllt und eingereicht werden können.
Wichtig! In jenem Fall, dass die Mitteilung nicht eingereicht wird, ist jede in Rumänien ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe jeweils einzeln zur Erklärung und Entrichtung der entsprechenden nationalen Ergänzungssteuer verpflichtet.
Quelle: ANAF-Verordnung Nr. 1729/01.07.2025 über die Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblattes „Mitteilung über die Verpflichtung zur Erklärung und Entrichtung der nationalen Ergänzungssteuer”