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10. Juli 2025
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RO e-Transport: Formalisierung des Verfahrens zur schrittweisen Anwendung von Sanktionen
Das Regelwerk zum RO e-Transport-System umfasst ab November 2024 Bestimmungen über die schrittweise Anwendung zusätzlicher Sanktionen, wie z.B. die Einziehung des Wertersatzes jeweils von Waren, die im RO e-Transport-System nicht angemeldet wurden; von Gütern, deren Mengen falsch angegeben wurden; oder von Waren, die auf rumänischem Hoheitsgebiet entladen wurden, obwohl sie, als Gegenstand innergemeinschaftlicher Transaktionen, sich im Transit befinden (mit bestimmten Ausnahmen).
Die schrittweise Umsetzung der zusätzlichen Sanktionen erfolgt folgendermaßen:
- bei der ersten Zuwiderhandlung erfolgt keine Einziehung des Wertersatzes der Waren;
- bei der zweiten Zuwiderhandlung (die innerhalb von höchstens 12 Monaten nach dem ersten Verstoß festgestellt wird) werden 15% des Wertersatzes der nicht angemeldeten Güter eingezogen;
- bei der dritten Zuwiderhandlung werden 50% des Wertersatzes der nicht angemeldeten Waren eingezogen;
- ab der vierten Zuwiderhandlung werden 100% des Wertersatzes der nicht angemeldeten Waren eingezogen.
Für die schrittweise Anwendung der zusätzlichen Sanktionen, ist es jedoch erforderlich, dass die Mitarbeiter der Nationalagentur für Steuerverwaltung (nunmehr „ANAF„), der Rumänischen Zollbehörde (nachfolgend „AVR„) sowie die Beamten und Vollzugskräfte der rumänischen Polizei (des Innenministeriums, nachstehend „MAI„) auf ein Melderegister zugreifen, das die entsprechende Historie des Steuerzahlers aufweist.
Obwohl die Einrichtung dieses elektronisch geführten Melderegisters zur zentralisierten Erfassung der verhängten Strafen bereits seit November 2024 im Regelwerk zum RO e-Transport-System vorgesehen war, wurde das Zugriffsverfahren erst am 7. Juli 2025 veröffentlicht, durch die gemeinsame Verordnung Nr. 1.659/1.622/101/2025 der ANAF, des AVR und des MAI über die Genehmigung des Zugriffsverfahrens auf das elektronische Zentralmelderegister der verhängten Strafen, u.z. in Art. 14 Abs. (3) der Regierungseilverordnung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungseilverordnung Nr. 130/2021 über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, zur Verlängerung bestimmter Fristen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte.
Die Angaben zu den verhängten Sanktionen sind von den feststellenden Beamten oder den Bediensteten der zuständigen Behörden unverzüglich im Melderegister aufzunehmen.
Außerdem sieht die Verordnung eine Reihe von Verfahren vor, die die benannten Stellen und Personen innerhalb dieser Stellen beachten müssen, um den ordnungsgemäßen Betrieb des Melderegisters zu gewährleisten.
Wichtig anzumerken ist, dass, unabhängig von der Anzahl der oben genannten (festgestellten) Zuwiderhandlungen, die Hauptsanktion weiterhin verhängt wird und aus Geldbußen zwischen 10.000,00 und 50.000,00 RON, für natürliche Personen, und zwischen 20.000,00 und 100.000,00 RON, für juristische Personen, besteht.
Quelle: Verordnung Nr. 1.659/1.622/101/2025 der ANAF, der AVR und der MAI über die Genehmigung des Zugriffsverfahrens auf das elektronische Zentralmelderegister der verhängten Strafen, Art. 14 Abs. (3) der Regierungseilverordnung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungseilverordnung Nr. 130/2021 über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, zur Verlängerung bestimmter Fristen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte.
Regierungseilverordnung Nr. 41/2022 zur Einrichtung des nationalen Systems zur Überwachung des Straßengüterverkehrs RO e-Transport und zur Aufhebung von Artikel XXVIII der Regierungseilverordnung Nr. 130/2021 über bestimmte steuerliche und haushaltspolitische Maßnahmen, zur Verlängerung bestimmter Fristen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte.