Steuerliche Umwälzungen – Steuererhöhungen und strengere Anforderungen an die „Unternehmenshygiene” von Wirtschaftsgesellschaften

Steuerliche Umwälzungen – Steuererhöhungen und strengere Anforderungen an die „Unternehmenshygiene” von Wirtschaftsgesellschaften

Steuerliche Umwälzungen – Steuererhöhungen und strengere Anforderungen an die „Unternehmenshygiene” von Wirtschaftsgesellschaften

Unter dem Druck der Haushaltslage durchläuft Rumänien seit einigen Monaten eine Phase rascher Veränderungen: Das „Paket 1” der fiskalischen Maßnahmen zeigt bereits Wirkung, und das noch in der öffentlichen Debatte befindliche „Paket 2”kündigt strukturelle Veränderungen an: die Abschaffung der Mindestumsatzsteuer (rum.: IMCA), ausgeglichen jeweils durch eine drastische Senkung bestimmter Ausgaben der verbundenen Unternehmen einer Gruppe, ein deutlich höheres Stamm-/Grundkapital, die Verpflichtung von Unternehmen, ein Bankkonto in Rumänien einzurichten bzw. zu führen, oder strengere Vorschriften hinsichtlich der Inaktivität von Gesellschaften. Vor diesem Hintergrund müssen Steuerzahler ganz schnell reagieren, indem sie ihre IT-Systeme überwachen, implementieren und anpassen und zugleich ihre Langzeitstrategie konservativ ausrichten, um das Steuer- und Betriebsrisiko zu begrenzen und den Haushalts- und Verwaltungsdruck zu bewältigen, so die Experten von TPA Romania – ein auf Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung sowie Wirtschaftsprüfung spezialisiertes führendes Fachunternehmen in Mittel- und Osteuropa.

„Das zweite Paket von Steuermaßnahmen folgt auf bereits umgesetzte Entscheidungen: seit dem 1. August 2025 beträgt der Regelsteuersatz 21% (bzw. 11% bei dem ermäßigten Steuersatz) und die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe wurden angehoben, wobei ab dem 1. Januar 2026 soll die Dividendensteuer auf 16% steigen und die Verbrauchsteuern erneut erhöht werden. Welche Auswirkungen rufen all diese Änderungen für die Steuerzahler hervor? Kurzfristig ist – um Strafzahlungen zu vermeiden – eine prompte Reaktion erforderlich, hinsichtlich der Überwachung und Umsetzung der vorgegebenen Änderungen sowie der Anpassung der IT-Systeme an diese neuen Vorschriften, die allzu oft die lästige Tendenz aufweisen, sehr schnell nach ihrer Veröffentlichung in Kraft zu treten. In finanzieller Hinsicht und mit Blick auf die Langfristigkeit sollte der Ansatz eher konservativ sein: die Auswirkungen auf die Haushalte, den Cashflow und die operativen Abläufe könnten bereits unter der Annahme analysiert und geschätzt werden, dass die Maßnahmen am 1. Januar 2026 in Kraft treten, mit punktuellen Anpassungen, falls die endgültige Fassung im Amtsblatt davon abweichen sollte. Auf diese Weise – obwohl die dafür erforderlichen Ressourcen erheblich wären – können die Steuerzahler das steuerliche und operative Risiko verringern und die negativen Auswirkungen der fiskalische und administrativen Belastung antizipieren und konterkarieren“, erläutert Daniela Zar, Tax Partner bei TPA Romania.

 

Welche Änderungen könnten ab dem 1. Januar 2026 greifen, wenn das „Paket 2” – ein derzeit in öffentlicher Debatte befindlicher Gesetzentwurf – verabschiedet wird?

„Paket 2” ist ein sehr umfangreiches Gesetzesentwurf, der zahlreiche Änderungen im Bereich der Abgaben (Fiskalpolitik) und des Steuerverfahrens vorsieht. Derzeit befindet es sich in der öffentlichen Debatte, sodass seine endgültige Fassung bis zur Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt (möglicherweise erhebliche) Änderungen erfahren kann. Zu den derzeit wichtigsten vorgeschlagenen Novellierungen gehören:

Die Abschaffung der IMCA, d. h. der Mindestumsatzsteuer von 1%, die derzeit von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR abzuführen ist.

Die drastische Einschränkung der Abzugsfähigkeit von konzerninternen Aufwendungen: Der ursprünglich veröffentlichte Entwurf sah vor, dass die im Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen verbuchte Aufwendungen für verbrieftes geistiges Eigentum, Zinsen, Management- und Beratungsleistungen bis zu einer Höhe von 3% der Gesamtaufwendungen gleicher Art abzugsfähig sein sollten.

„Nach den Debatten der letzten Tage ist es jedoch möglich, dass die geplante Novelle etwas gelockert wird, wobei sie jedoch weiterhin sehr restriktiv bleibt. Konkret könnte sich die Beschränkung auf Ausgaben für Rechte an geistigem Eigentum sowie Management- und Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf nicht ansässige verbundene Unternehmen beziehen – sie würde also nicht mehr Zinsen betreffen und sich nicht mehr stark negativ auf Käufe von rumänischen verbundenen Unternehmen auswirken. Auch die Abzugsgrenze könnte auf 1% der verbuchten Gesamtausgaben herabgesetzt und begrenzt werden. Selbst wenn diese Grenzwertänderungen verabschiedet würden, bliebe diese Regelung dennoch sehr umstritten, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass sie im Widerspruch zu den Doppelbesteuerungsabkommen stünde, die vorsehen, dass solche Dienstleistungen im Staat des Dienstleistenden zu versteuern sind (nicht in Rumänien, als Empfängerstaat der Dienstleistung) – um nur eines der legislativen Gegenargumente zu nennen”, bemängelt Daniela Zar.

Stammkapitalerhöhung: Im Gesetzentwurf ist eine erhebliche Erhöhung des Mindeststammkapitals von 200,00 RON auf 8.000,00 RON vorgesehen. Bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung hätten eine Frist von bis zu zwei Jahren, um diese Erhöhung vorzunehmen, andernfalls drohe ihnen die Auflösung. Derzeit wird auch über eine mögliche Änderung dieser Auflage diskutiert, dernach die Höhe des Stammkapitals je nach Umsatz des Vorjahres variieren würde (500,00 RON für neu gegründete Unternehmen und für einen Umsatz unter 395.000,00 RON; 5.000,00 RON für einen Umsatz bis zu 7.000.000,00 RON bzw. 90.000,00 RON über 7.000.000,00 RON). Erwähnenswert ist, dass die Erhöhung des Stammkapitals zwar eine finanzielle Belastung für die Gesellschafter darstelle, dieses jedoch vollständig der Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zur Verfügung stünde.

Strengere Vorschriften hinsichtlich der steuerlichen Inaktivität von Gesellschaften: Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Vorschriften für inaktive – „auf Eis gelegte” oder „im Standby-Modus schwebende“ – Gesellschaften grundlegend zu ändern, und sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Neue Umstände/Sachverhalte, in denen die Zentralagentur für Steuerverwaltung ANAF die Inaktivität erklärt: es besteht kein Bankkonto in Rumänien oder die Finanzberichte (Jahresabschlüsse) wurden nicht innerhalb von maximal 5 Monaten nach dem gesetzlichen Stichtag eingereicht.
  • Fristen: längstens ein Jahr für steuerliche Inaktivität; längstens drei Jahre für die im Handelsregister anzumeldende Ruhendmeldung (vorübergehende Inaktivität); nimmt das Unternehmen seine Tätigkeit nicht innerhalb obiger Frist wieder auf, ist die Steuerbehörde ANAF verpflichtet, ihre Insolvenz oder Liquidation zu beantragen.
  • eine Wiederaufnahme der Tätigkeit – od. „Reaktivierung“ – ist innerhalb der vorgegebenen Fristen möglich, sofern alle geltenden Voraussetzungen/Verfahren erfüllt worden sind (z. B. Eröffnung eines Bankkontos, Einreichung der ausstehenden Finanzberichte/Jahresabschlüsse und Anmeldungen/Erklärungen usw.)
Was hat sich seit dem 1. August 2025 bereits geändert?

Der Regelsteuersatz wurde auf 21% angehoben und der ermäßigte Steuersatz wurde auf 11% vereinheitlicht. Die Ende Juli veröffentlichten Durchführungsbestimmungen legen die Einstufungen und spezifischen Regeln für bestimmte Arten von Transaktionen fest, beispielsweise: 11% für Lebensmittel (mit bestimmten Ausnahmen), Medikamente, Bücher, Wärmeenergie in der kalten Jahreszeit und andere; 21% für Wohnungen, die zuvor Teil der staatlichen Sozialpolitik waren und unter den ermäßigten Satz fielen (mit Ausnahme einiger Übergangsmaßnahmen). Außerdem wurden unter anderem die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe (Benzin und Diesel) und Alkohol angehoben. Für den Bankensektor wurde die von Kreditinstituten zu entrichtende zusätzliche Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr dieses Jahres von derzeit 2% auf 4% heraufgesetzt, mit einer einzigen Ausnahme für Institute, deren Marktanteil unter 0,2% liegt.

 

Bereits verabschiedete Änderungen, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten

Der Steuersatz auf Dividenden wird für ab dem 1. Januar 2026 zur Ausschüttung kommende Dividenden von 10% auf 16% angehoben. Diese Änderung (be)trifft vor allem natürliche Personen und Minderheitsgesellschafter/-aktionäre, die weniger als 10% des Stammkapitals einer Gesellschaft halten. Unternehmen, die Aktionäre/Gesellschafter einer rumänischen Firma sind, werden weiterhin von der Dividendensteuer befreit sein, wenn sie mindestens 10% der Anteile für einen Mindestzeitraum von einem Jahr halten.

Für nicht ansässige Anteilseigner, die jedoch in Staaten ansässig sind, mit denen Rumänien Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, wird es wesentlich wichtiger sein, die Bestimmungen dieser Abkommen näher in Augenschein zu nehmen und zur Geltung zu bringen, da diese Vorschriften in den meisten Fällen die Anwendung niedrigerer Steuersätze ermöglichen, klärt Daniela Zar auf.

Darüber hinaus werden ab dem 1. Januar 2026 die Verbrauchsteuern für Benzin, Diesel und Alkohol erneut um etwa 10% ansteigen.

Mehrwertsteuer für Kleinunternehmen – ab 1. September 2025 geplante Änderungen

Gemäß einem derzeit in Beratung befindlichen Verordnungsentwurf, der die Bestimmungen der europäischen Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen in die Abgabenordnung umsetzen soll, erwarten wir, dass ab dem 1. September 2025, die Obergrenze für die Erfassung (von Unternehmern) zu Mehrwertsteuerzwecken von 300.000,00 RON auf 395.000,00 RON angehoben wird.

Zudem werden Vorschriften eingeführt, die die Steuerpflichtigen zu einer strikten Überwachung ihrer Umsatzschwelle (Obergrenze) verpflichten, da ab dem Zeitpunkt, an dem diese Schwelle überschritten wird, u.z. beginnend mit der Transaktion, die zur Überschreitung führt, nunmehr der reguläre Mehrwertsteuersatz gilt. Die Erfassung zu Mehrwertsteuerzwecken ist spätestens zum Zeitpunkt der Überschreitung der Umsatzschwelle zu beantragen; im Vergleich dazu sehen die (derzeit noch) geltenden Vorschriften eine Übergangsfrist von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erreichung oder Überschreitung der Obergrenze vor, innerhalb derer Unternehmen die Erfassung zu Mehrwertsteuerzwecken beantragen können ”, erläutert die Expertin von TPA Romania.

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