Verpflichtung zur Einrichtung der internen Revisionsfunktion und durch die zuständige Aufsichtsbehörde „ASPAAS“ veranlasste Prüfungen bei den betroffenen Unternehmen

Verpflichtung zur Einrichtung der internen Revisionsfunktion und durch die zuständige Aufsichtsbehörde „ASPAAS“ veranlasste Prüfungen bei den betroffenen Unternehmen

Verpflichtung zur Einrichtung der internen Revisionsfunktion und durch die zuständige Aufsichtsbehörde „ASPAAS“ veranlasste Prüfungen bei den betroffenen Unternehmen

Gemäß Gesetz Nr. 162/2017 -i.d.j.g.F.- ist die Einführung der internen Revision (amtl.: Einrichtung der Internen-Revisionsfunktion/Internal Audit Function) für alle Unternehmen, die die Größenkriterien für die gesetzliche Wirtschaftsprüfung erfüllen, obligatorisch. Dabei sind mindestens zwei der folgenden Kriterien zu überschreiten: Gesamtvermögen von über 16 Mil. RON, Nettoumsatz von über 32 Mil. RON und eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von mehr als 50. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Erreichung dieser Schwellenwerte auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Einrichtung der internen Revision drohen verwaltungsrechtliche Sanktionen in Form von Geldbußen zwischen 50.000,00 und 100.000,00 RON.

Seit 2024 fordert die beim Finanzministerium angesiedelte Aufsichtsbehörde für die gesetzliche Wirtschaftsprüfung (ASPAAS) die Wirtschaftsprüfer auf, in ihren Jahresberichten jene Fälle zu melden, in denen ihre – die gesetzliche Wirtschaftsprüfung beauftragende – Mandanten die verbindliche interne Revisionsfunktion nicht eingerichtet habe.

„Derzeit hat die Wirtschaftsprüfungs-Aufsichtsbehörde ASPAAS die Zustellung von Mitteilungen an die betroffenen Unternehmen eingeleitet, in denen sie um Nachweise über die Einhaltung der Verpflichtung zur Einrichtung der internen Revision auffordert Diese Maßnahmen bezwecken die Überprüfung der Einhaltung der jeweils geltenden, einschlägigen Gesetzesvorschriften.“

News Alert Juli 2025

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