2. Juni 2025
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Wertgrenze geringwertiger Forderungen geändert
Im Amtsblatt, Teil I, Nr. 433 vom 12. Mai 2025 wurde das Gesetz Nr. 57/2025 zur Änderung von Art. 1026 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung veröffentlicht, mit dem die Wertgrenze bei geringwertigen Forderungen von RON 10.000,- auf RON 50.000,- angehoben wurde.
Ein Grund für die Einführung dieser Neuerung liegt darin, dass der bei Inkrafttreten der ZPO (vor 15 Jahren) gültige Schwellenwert von RON 10.000,- den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht mehr entspricht.
Dieses Sonderverfahren bei geringfügigen Forderungsklagen hat sowohl für Gerichte als auch für Beteiligte zivilrechtlicher Angelegenheiten zahlreiche Vorteile: Rechtssachen können auch in Abwesenheit – ohne das persönliche Erscheinen der Parteien vor Gericht – verhandelt werden und das erstinstanzliche Urteil ist von Rechts wegen vollstreckbar.
Quelle. Gesetz Nr. 57/2025 zur Änderung von Art. 1 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung.