4. August 2025
Reading Time: 1
Min.
news
Zugang zum Register der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) – vom Nachweis des berechtigten Interesses abhängig gemacht – Gesetzesentwurf in öffentlicher Diskussion
Im Laufe dieses Monats hat das Justizministerium einen Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 7323/C/2020 über die Genehmigung des Online-Registrierungsverfahrens und der Zugangsgebühren zu dem beim Zentralen Handelsregisteramt angesiedelten Register der wirtschaftlichen Eigentümer (bzw. „Register der wirtschaftlich Berechtigten“ od.kurz „Transparenzregister) der öffentlichen Diskussion unterworfen.
Der Novelle zufolge wird der Zugang zu Daten über wirtschaftliche Eigentümer nur jenen natürlichen oder juristischen Personen gewährt, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachweisen können. Diese Voraussetzung muss für jeden Antrag auf Auskunftserteilung erfüllt sein, andernfalls wird der Zugang verweigert. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Auskunft direkt von der betroffenen Rechtseinheit oder vom wirtschaftlich Berechtigten beantragt wird.
Diese Voraussetzung rührt aus der Angleichung (des rumänischen Rechts) an die jüngsten Entwicklungen im europäischen und nationalen Recht sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der befand, dass ein uneingeschränkter öffentlicher Zugang zu solchen Daten einen außer Verhältnis stehenden Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten darstellen kann.
Sollte diese Novelle verabschiedet werden, wird sich der Zugang Dritter zur Auskunft über wirtschaftlich/e Berechtigte/Eigentümer erheblich ändern.
Quelle: Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 7323/C/2020 über die Genehmigung des Online-Registrierungsverfahrens und der Zugangsgebühren zu dem beim Zentralen Handelsregisteramt angesiedelten Register der wirtschaftlichen Eigentümer