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11. Dezember 2025
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Krankschreibungen: im Spannungsfeld zwischen Effizienzsteigerung bei den öffentlichen Ausgaben und Belastung von Unternehmen
Die am 1. August d.J. in Kraft getretenen und die Berechnungsweise der Krankengeldleistungen massiv beeinflussenden steuer-, finanz- und haushaltspolitischen Maßnahmen haben zu einem deutlichen Rückgang der ausgestellten Krankschreibungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) geführt und damit zu einer Effizienzsteigerung im Bereich der öffentlichen Ausgaben beigetragen; allerdings fanden sie auch einen sofortigen unmittelbaren negativen Niederschlag bei Arbeitnehmern und Arbeitgeber: die Einkommen von Personen mit vorübergehenden Gesundheitsproblemen nahmen ab, wohingegen der bürokratische und verwaltungstechnische Aufwand von Unternehmen zunahm – so die Expertinnen und Experten von TPA Romania, ein auf Steuer- und Rechtsberatung sowie Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung spezialisiertes führendes Fachunternehmen in Mittel- und Osteuropa.
Im Rahmen des im Sommer von der rumänischen Regierung vorgestellten Steuer-, Finanz- und Haushaltsreformpakets sieht das Gesetz Nr. 141/2025 die Krankengeldkürzung (i.S. einer Kürzung der AU-Geldleistungen) sowie die Anwendung unterschiedlicher, in direktem Verhältnis zur Arbeitsunfähigkeitsdauer stehender Berechnungsformeln vor. Die Regierung begründet diese Maßnahmen mit der Notwendigkeit, den durch die Zunahme von (medizinisch) nicht gerechtfertigten Krankschreibungen und des damit einhergehenden Behandlungskostenanstiegs verursachten Druck auf die Gesundheitsausgaben zu verringern. Die vom Gesundheitsministerium Anfang November veröffentlichten Zahlen zeigen, dass die Anzahl der zwischen Juli und September 2025 ausgestellten ärztlichen Atteste signifikant zurückging, was zu erheblichen Einsparungen beim Budget für Krankengeldleistungen führte.
„Allerdings bedeuten diese Gesetzesänderungen geringere Entschädigungen für Arbeitnehmer bei kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten und gleichzeitig kompliziertere Verwaltungsabläufe für Arbeitgeber. Nach den ersten vier Monaten seit Inkrafttreten der Neuerungen lässt sich feststellen, dass die unmittelbaren Auswirkungen sowohl für Arbeitnehmer – durch geringere Nettoeinkommen für Personen mit vorübergehenden Gesundheitsproblemen – als auch für die Unternehmen – durch den komplexeren und somit erhöhten Verwaltungsaufwand – negativ sind“, erläutert Ioana Zavastin, Payroll Director bei TPA Romania.
Diese Maßnahmen wurden kurz nach der 2024 vorgenommenen wesentlichen Novelle der Krankengeldzahlungen verabschiedet: mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wurden die Krankengeldleistungen in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (CASS) von 10% einbezogen und ab April 2024 wurde die Geltung der Krankenversicherung CASS auf übliche Krankschreibungen (gewöhnliche Erkrankungen) (Code 01), Quarantäne (Code 07) und die Verkürzung der regulären Arbeitszeit (Code 10) beschränkt, wobei andere Arten von krankheitsbedingten Ausfallzeiten (Mutterschaft, Kinderpflege bei Erkrankung, Mutterschaftsrisiko, chirurgische Notfälle usw.) davon ausgenommen wurden.
„Zuvor waren diese Entschädigungen von der KV-Beitragszahlung befreit, sodass die neue Krankengeld-Berechnungsmethode die Nettobeträge, die Arbeitnehmer während ihrer Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) erhalten, erheblich reduziert. Darüber hinaus werden sowohl der Rückgang des Nettoeinkommens von Arbeitnehmern als auch der bereits erhöhte Verwaltungsaufwand von Arbeitgebern durch die im August 2025 eingeführten Vorschriften nochmals verschärft“, führt Ioana Zavastin weiter aus.
Wie berechnet sich die Entschädigung – das Krankengeld – ab dem 1. August?
Laut der Expertin von TPA Romania betrug die Entschädigung für gewöhnliche Krankheiten (Entschädigungscode 01) bis zum 1. August 2025, ungeachtet der Dauer des Krankenstands, 75% der Bemessungsgrundlage. Ab dem 1. August 2025 stellt sich der Prozentsatz für die Berechnung der Entschädigung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund jeweils gewöhnlicher Krankheiten oder Unfälle außerhalb der Arbeit, je nach Gesamtzahl der pro Krankheitsfall gewährten Arbeitsunfähigkeitstage, unterschiedlich dar: 55% der Bemessungsgrundlage für Krankheitsfälle mit einer Dauer von bis zu 7 Tagen; 65% der Bemessungsgrundlage für Krankheitsfälle mit einer Dauer zwischen 8 und 14 Tagen; 75% der Bemessungsgrundlage für Krankheitsfälle mit einer Dauer von über 15 Tagen. Die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung bleibt der Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten sechs Monate, begrenzt auf 12 landesweit geltenden Bruttomindestlöhne (4.050.- RON*12).
„Diese Formel führt zu geringeren Leistungen bei kurzfristigen Krankschreibungen, was zwar Missbrauch verhindern kann, jedoch die Einkünfte von Arbeitnehmern mit vorübergehenden Gesundheitsproblemen schmälert. Dazu wird die Verwaltung von Krankschreibungen – in der Praxis – zu einer zunehmend belastenden bürokratischen und administrativen Angelegenheit für Arbeitgeber. Obwohl die direkten Kosten für Krankengeldzahlungen – auch bei aufeinanderfolgenden Krankschreibungen – nicht höher ausfallen, bringt diese Gesetzesnovelle eine Reihe operativer Herausforderungen und zusätzlicher Steuerrisiken für Unternehmen mit sich“, so Ioana Zavastin.
Praxisbeispiele und Veränderungen in der Personalarbeit
Die Fachleute von TPA Romania haben eine Reihe von praxisbezogenen Fallkonstellationen eruiert, mit denen Arbeitgeber immer wieder konfrontiert (sein) werden. Und zwar, wenn, während einem Krankheitsfall, ein erstes Krankschreibungsattest – gefolgt von einem oder mehreren weiteren Attesten – ausgestellt wird, sind die Krankenstandstage zu kumulieren und dabei der auf die Bemessungsgrundlage angewandte Prozentsatz anhand der auf den gesamten Krankheitsfall entfallenden Krankenstandstage abschließend zu ermitteln.
Überdies, wenn der ursprüngliche Krankschreibungsattest am Ende eines Monats ausgestellt und im nächsten Monat durch einen Folgeattest ergänzt wird, erhöht sich die Gesamtzahl der Krankenstandstage für denselben Krankheitsfall.
Sohin wird bei für denselben Krankheitsfall aufeinanderfolgend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Attesten) der Prozentsatz rückwirkend, entsprechend der kumulierten Dauer des Krankenstands, neu berechnet. Dies führt zu einer Erhöhung des auf die Bemessungsgrundlage angewandten Prozentsatzes und damit zu einer Neuberechnung der auf die ursprüngliche Krankschreibung zu gewährenden Entschädigung.
„Die Personal- und Lohnbuchhaltungsabteilungen haben klare interne Abläufe für die Verwaltung von Krankschreibungen (AU-Bescheinigungen) zu implementieren. Um jedwede Fehler abzuwenden, sind komplexe Verfahren erforderlich, die jeweils die Kennzeichnung der ärztlichen Atteste, die sorgfältige Erfassung der Kontinuität bzw. der Abfolge der Krankheitsfälle, die rückwirkende Neuberechnung der Arbeitsentgelte, die Kommunikation mit den Mitarbeitern und deren transparente Aufklärung, um Unzufriedenheit über die Kürzung der Entschädigungen für Kurzzeitkrankheiten zu vermeiden, gewährleisten. Darüber hinaus kann die Berichtigung der Gehaltsabrechnungen und der Erklärung 112 bei rückwirkenden Neuberechnungen Zinsen und Strafzahlungen nach sich ziehen, wenn die steuerliche Anpassung nach Ablauf der Meldefrist erfolgt. In solchen Fällen stehen Arbeitgeber vor einem erhöhten bürokratischen und zeitlichen Aufwand für die Verwaltung von Arbeitsausfällen sowie für die Bearbeitung und Berechnung von Arbeitsentgelten; und dies wirkt sich wiederum indirekt auf die Produktivität des Unternehmens aus“, fasst Ioana Zavastin abschließend zusammen.