10. Juli 2026
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Neue Vorschriften zum Erteilungs- und Änderungsverfahren für Vorabverständigungen (Advance Pricing Agreements – APA)
Der am 2. Juli 2026 veröffentlichte ANAF-Erlass Nr. 827/2026 genehmigt das neue Erteilungs- und Änderungsverfahren für Vorabverständigungen (APA) sowie den Inhalt des entsprechenden Antrags und der dazugehörigen Dokumentation. Die neuen Bestimmungen gelten für Anträge, die nach Inkrafttreten des Erlasses eingereicht werden, während bereits eingereichte Anträge weiterhin den zum Einreichungszeitpunkt geltenden Vorschriften unterliegen.
Die wichtigste Neuerung dieses Erlasses ist die ausdrückliche Regelung des sogenannten „Roll-back“-Mechanismus. Dieser ermöglicht eine Ausdehnung der Wirkungen einer Vorabverständigung (APA) auf zurückliegende Zeiträume von bis zu fünf abgeschlossenen Steuerjahren. Allerdings – WICHTIG! – kann eine Vorabverständigung nicht ausschließlich für eine zurückliegende Periode beantragt werden, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf eine APA für einen zukünftigen Zeitraum.
Eine rückwirkende Anwendung ist nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist möglich. Voraussetzung ist, dass die Transaktionen der Vorperioden unter vergleichbaren Bedingungen wie die im Rahmen des APA geprüften Geschäftsvorfälle durchgeführt wurden, und dass die im Erlass festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Jedoch steht diese Erleichterung nicht für Zeiträume zur Verfügung, die bereits Gegenstand einer mit einem Prüfungsbericht abgeschlossenen Körperschaftsteuer-Außenprüfung waren.
Der Erlass regelt die Ablehnungsgründe neu und gestaltet sie transparenter. Die für die Erlangung der APA erforderliche Dokumentation ist nunmehr deutlich detaillierter und an den OECD-Leitlinien ausgerichtet.
Vergleichbarkeitsstudie
Auch hinsichtlich der Erstellung von Vergleichbarkeitsstudien werden detaillierte Anforderungen eingeführt. Zunächst folgt die Vergleichbarkeitsanalyse einer klaren geografischen Rangfolge, die sich nach der Steueransässigkeit der getesteten Partei richtet.
Überdies werden auch hier präzisere Regelungen für die Verwendung mehrjähriger Datenanalysen eingeführt. Beruht eine Vergleichbarkeitsstudie auf Mehrjahresdaten, so hat sie einen Zeitraum von mindestens drei Steuerjahren zu erfassen – in der Regel die drei der Dokumentationserstellung vorangehenden Jahre. Je nach Informationsverfügbarkeit in den herangezogenen kommerziellen Datenbanken darf die Analyse in begründeten Fällen einen Dreijahreszeitraum umfassen, der das Jahr der Dokumentationserstellung miteinschließt.
Bilaterale und multilaterale APA
Das Verfahren verdeutlicht das Zusammenwirken mit den ausländischen Steuerbehörden und führt zu einer höheren Flexibilität:
- bilaterale/multilaterale Anträge können im Laufe des Verfahrens in unilaterale umgewandelt werden;
- die Erteilung oder Ablehnung erfolgt erst nach Konsultation der beteiligten Behörden;
- im Falle von Änderungen oder Beendigung sind Konsultationen zwischen den jeweiligen Steuerverwaltungen erforderlich.
Jährliche Überwachung der APA
Steuerpflichtige, die eine Vorabverständigung (APA) in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, der Steuerbehörde einen Bericht über die Einhaltung der Bedingungen und Voraussetzungen zu übermitteln, die der Erteilung der Vorabverständigung zugrunde lagen.
- Bei APAs, die künftige Transaktionen betreffen – ist der Bericht jährlich einzureichen, für jedes Steuerjahr innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Vorabverständigung, bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin
- Bei APA mit (rückwirkender) Anwendung auf zurückliegende Zeiträume (Roll-back) – ist der Bericht innerhalb von 90 Werktagen ab Zustellung des Genehmigungsbescheids einzureichen und ist für jedes von der Vorabverständigung erfasste Steuerjahr zu erstellen.
Quelle: Erlass Nr. 827/2026 des Präsidenten der Zentralagentur für Steuerverwaltung zur Genehmigung des Erteilungs- und Änderungsverfahrens für Vorabverständigungen sowie des Inhalts des Antrags auf Erteilung und Änderung der Vorabverständigung, in der am 2. Juli 2026 veröffentlichten Fassung