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10. Juli 2026
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Neue Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation: ANAF-Erlass Nr. 828/2026
Der Erlass Nr. 828/2026 (der rumänischen Zentralagentur für Steuerverwaltung ANAF) ersetzt vollständig den bisherigen Erlass Nr. 442/2016 und stellt die umfassendste Überarbeitung der Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation der letzten Jahre dar.
Die neuen Vorschriften gelten für ab dem 1. Januar 2026 durchgeführte Transaktionen sowie für ab dem 1. Januar 2027 eingeleitete Steuerverwaltungsverfahren.
Nachstehend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Schwellenwerte und Dokumentationspflichten
Eine wesentliche Änderung durch den Erlass Nr. 828/2026 betrifft die Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen, die künftig für jede verbundene Person und für jede Transaktionskategorie gesondert zu prüfen sind. Zudem überarbeitet und passt der Erlass die geltenden Schwellenwerte sowohl für Großsteuerpflichtige als auch für kleine und mittlere Steuerpflichtige wie folgt an:
Großsteuerpflichtige
- 100.000,- EUR für Dienstleistungstransaktionen (gegenüber 250.000,- EUR nach bisheriger Regelung)
- 200.000,- EUR für Finanzierungstransaktionen, die Zinserträge oder -aufwendungen generieren
- 250.000,- EUR für Transaktionen mit immateriellen Vermögenswerten, einschließlich Lizenzgebühren
- 350.000,- EUR für Transaktionen mit materiellen Vermögenswerten (Schwellenwert unverändert)
Kleine und mittlere Steuerpflichtige
- 50.000,- EUR für Transaktionen mit Dienstleistungen (Schwellenwert unverändert)
- 100.000,- EUR für Finanzierungstransaktionen, die Zinserträge oder -aufwendungen generieren (gegenüber zuvor 50.000,- EUR)
- 150.000,- EUR für Transaktionen mit immateriellen Vermögenswerten, einschließlich Lizenzgebühren
- 200.000,- EUR für Transaktionen mit materiellen Vermögenswerten
- Jährliche Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation über das SPV-Portal
Für Großsteuerpflichtige, deren Transaktionen mit verbundenen Unternehmen die im Erlass Nr. 828/2026 festgelegten Schwellenwerte überschreiten, wird eine neue Pflicht zur jährlichen elektronischen Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation über das SPV-Portal (etwa „privater virtueller Datenraum“ – Onlineportal der rumänischen Finanzverwaltung) eingeführt, und zwar innerhalb von 30 Werktagen nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist der jährlichen Körperschaftsteuererklärung. Dies bedeutet, dass die Verrechnungspreisdokumentation für Großsteuerpflichtige künftig nicht nur jährlich zu erstellen, sondern auch proaktiv über das SPV-Portal einzureichen ist, ohne dass hierfür eine gesonderte Aufforderung der Steuerbehörde abzuwarten wäre.
Wird die Verrechnungspreisdokumentation nicht über das SPV-Portal eingereicht, kann sie im Rahmen einer späteren steuerlichen Außenprüfung angefordert werden; in diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen eine Frist von höchstens 5 Werktagen für die Vorlage der Dokumentation eingeräumt.
Für kleine und mittlere Steuerpflichtige bleibt die Verpflichtung bestehen, die Unterlagen nur auf Aufforderung der Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung zu erstellen und vorzulegen. Der Erlass ändert jedoch die Vorlagefristen, die künftig zwischen 30 und 60 Werktagen ab Zustellung der Anforderung betragen, im Unterschied zu den bisherigen, in Kalendertagen ausgedrückten Fristen. Zudem kann die Frist auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen einmalig um höchstens 30 Werktage verlängert werden.
- Inhaltsänderungen der Verrechnungspreisdokumentation
Zudem bringt der Erlass wesentliche inhaltliche Änderungen der Verrechnungspreisdokumentation mit sich und legt deutlich stärkeres Gewicht auf die Dokumentation des Funktions- und Risikoprofils des Steuerpflichtigen sowie der der Verrechnungspreisanalyse zugrundeliegenden Informationen.
In diesem Sinne erweitern die neuen Vorschriften die in die Dokumentation aufzunehmenden Angaben und messen der Begründung für die Auswahl der getesteten Partei eine größere Bedeutung bei. Ist die getestete Partei nicht der die Dokumentation erstellende Steuerpflichtige, muss dieser die für die Berechnung des Rentabilitätsindikators verwendeten Informationen zur Verfügung stellen; optional kann hierfür ein Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, der die Echtheit, Höhe und Richtigkeit dieses Indikators für jedes untersuchte Steuerjahr bestätigt.
Überdies führt der Erlass die Pflicht ein, eine eigenverantwortliche Erklärung bzw. eidesstattliche Versicherung über die Echtheit und Richtigkeit der in der Dokumentation dargestellten Informationen beizufügen, und schreibt vor, sensible Informationen zu kennzeichnen, deren Offenlegung Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse preisgeben könnte.
Vergleichbarkeitsstudien
Auch hinsichtlich der Erstellungsmethodik von Vergleichsstudien werden wesentliche Änderungen eingeführt. Ziel ist es, die Transparenz des Auswahlprozesses der Vergleichsunternehmen (sog. „Benchmarking“) zu erhöhen und die Überprüfbarkeit dieser Vergleichbarkeitsanalysen durch die Steuerbehörden zu erleichtern.
Hinsichtlich der geografischen Auswahlkriterien sieht der Erlass vor, dass Vergleichbarkeitsanalysen, sofern die getestete Partei nicht in Rumänien steuerlich ansässig ist, anhand von Vergleichsunternehmen durchzuführen sind, die in derjenigen Jurisdiktion ermittelt wurden, in der die getestete Partei steueransässig ist.
Ferner werden detaillierte Dokumentationspflichten eingeführt, sowohl für die in die (finale) Vergleichsgruppe einbezogenen als auch für die im Auswahlverfahren ausgeschiedenen Unternehmen.
Nicht zuletzt werden eindeutigere Regeln zur Verwendung mehrjähriger Analysen eingeführt. Beruht die Vergleichbarkeitsstudie auf mehrjährigen Daten, so haben diese einen Zeitraum von mindestens drei Steuerjahren abzudecken – in der Regel die drei der Dokumentationserstellung vorhergehenden Jahre. Je nach Informationsverfügbarkeit in den herangezogenen kommerziellen Datenbanken darf die Analyse, in begründeten Fällen, einen Dreijahreszeitraum umfassen, der auch das Jahr der Dokumentationserstellung einschließt.
Quelle: Erlass Nr. 828/2026 über den Transaktionswert, die Erstellungsfristen, den Inhalt und die Voraussetzungen für die Anforderung der Verrechnungspreisdokumentation sowie das Verfahren zur Anpassung/Schätzung der Verrechnungspreise, in der am 2. Juli 2026 veröffentlichten Fassung